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Bescheid Ausbildungsförderung Bafög Zahlung Eltern


04.02.2010 21:35 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler


| in unter 2 Stunden

Folgende Frage:
mein Sohn ist 21 Jahre er absolvierte eine 3 jährige Ausbildung und absolvierte anschließend ein Jahr Zivildienst. Nun besucht er eine private Fachoberschule und holt dort ganztägig sein Abitur nach Dauer ein Jahr. Er wohnt nicht mehr bei mir sondern bei seiner Freundin
Der Bescheid über die Ausbildungsförderung verpflichtet mich nun zur Zahlung an meinen Sohn. Wie ist die Rechtlage ich habe bereits eine Erstausbildung finanziert. Was passiert wenn mein Sohn nach dem Abitur ein Studium anhängt. Bin ich dann auch weiterhin zu Zahlungen verpflichtet?

vielen dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Bafög Eltern Bescheid Zahlung
04.02.2010 | 22:28

Antwort

von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
23 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Juristisch betrachtet kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung für Ihren Sohn Sie als Vater nicht verpflichten. Ich gehe deshalb vom Normalfall aus, dass bei der Berechnung der elternabhängigen Ausbildungsförderung Ihr Einkommen nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ) mit berücksichtigt wurde. Je nach dem, wie hoch Ihr Einkommen ist, vermindert dies die Leistungen für Ihren Sohn.

Grundsätzlich ist die Ausbildungsförerung zwar auf eine Erstausbildung beschränkt. Jedoch sieht das Gesetz einige Ausnahmen hierzu vor. § 7 Absatz 2 BAföG regelt: „ Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1.(aufgehoben)
2.wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleich gestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5.wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern."
Insoweit wird Ihr Sohn leistungsberechtigt sein und Ihr Einkommen Berücksichtigung gefunden haben. Dies führt praktisch dazu, dass Sie sich verpflichtet fühlen, für Ihren Sohn „zu zahlen".
Nur im Ausnahmefällen hätte Ihr Sohn die Möglichkeit elternunabhängiges BAföG zu beantragen. Grundlage hierfür ist § 11 Absatz 2a, 3 BAföG. Die Ausnahmefälle des § 11 Absatz 3 BAföG treffen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auf Ihren Sohn nicht zu. § 11 Absatz 2a lautet: „Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
Von den Fragen der Berechnung der Ausbildungsförderung ist der familenrechtliche Anspruch Ihres Sohnes auf Unterhalt zu unterscheiden. Ob Ihr Sohn noch Anspruch auf Kindesunterhalt hat, hängt von vielen Faktoren im Einzelfall ab. Grundsätzlich gehen Gerichte davon aus, dass bei dem Bildungsweg Realschule – Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht, es sei denn, dass schon früh dieser Weg angestrebt und geplant wurde oder besondere Anhaltspunkte für diese Weiterbildung vorlagen. Dies kann ich hier nicht beurteilen.
Vor diesem Hintergrund sollte Ihr Sohn einen Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung erwägen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.

Mit freundlichen Grüßen

S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund


Nachfrage vom Fragesteller 04.02.2010 | 22:37

vielen Dank für die Umfassende Antwort.
habe ich richtig verstanden, der Bescheid verbindet nicht automatisch eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung? Wäre eine Klage meines Sohnes (wovon ich nicht ausgehe) gegen mich unter Berufung auf diesen Bescheid möglich?

vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.02.2010 | 10:35

Ja, der Bescheid der Ablehnung oder Bewilligung der Ausbildungsförderung für Ihren Sohn verpflichtet Sie nicht direkt.

Die Anrechnung von Elterneinkommen beim BAföG kann von den familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen abweichen, da unterschiedliche gesetzliche Regelungen zugrunde liegen.

Ihr Sohn müsste den Unterhalt Ihnen gegenüber, ggfs. per Klage, geltend machen ( wenn Sie sich nicht einigen ). Der Bescheid zur Ausbildungsförderung, in dem Ihr Einkommen angerechnet wird, ist jedoch im Prozess wegen Unterhalt, nicht entscheidend. Das Gericht prüft nach den Maßstäben des BGB. Das Urteil des Familiengerichts kann also anders ausfallen.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
Dortmund

23 Bewertungen
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