04.11.2010 | 19:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Wundke
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Sehr geehrte Ratsuchende,
werdende und stillende Mütter haben im Arbeitsverhältnis einen besonderen Schutz vor Gefahren, Überforderung, Gesundheitsschäden und finanziellen Einbußen. Dazu zählt neben einem besonderen Kündigungsschutz auch das so genannte Beschäftigungsverbot.
Bei Beschäftigungsverboten ist zu unterscheiden zwischen den generellen und den individuellen Beschäftigungsverboten. Individuell: Frauen dürfen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet sind (
§ 3 Abs.1 MuSchG). Generell: In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (
§ 3 Abs.2 MuSchG). Eine Beschäftigung ist dann unzulässig. Die Schutzfrist beträgt bis 8 Wochen nach der Entbindung.
Vor allem auch in dem von Ihnen geschilderten Fall ist zunächst zu beachten, dass der oben angedeutete Kündigungsschutz für den Fall des Auslaufens des befristeten Arbeitsverhältnisses selbstverständlich nicht gilt, denn der Ablauf der Befristung stellt keine
Kündigung dar. Endet das befristete Arbeitsverhältnis also in der Schwangerschaft, so kann die Arbeitnehmerin dagegen nichts unternehmen.
Weiterhin sind Sie sich offenbar nicht gänzlich über die Bedeutung des Beschäftigungsverbotes im Klaren. Nicht Sie sprechen das - individuelle - Beschäftigungsverbot aus, sondern der jeweilige Arzt. Das generelle Beswchäftigungsverbot braucht niemand auszusprechen, es gilt von Gesetzes wegen. In Ihrem Fall muß also die Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverbot eines Arztes beibringen, damit es wirksam wird. Sie selbst haben darauf keinen Einfluss. Sie könne es auch nicht einfordern. Wird es von der Arbeitnehmerin vorgelegt, so müssen Sie sich danach richten. Liegt selbiges bisher nicht vor, hat die Arbeitsnehmerin die Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag weiter zu erfüllen.
Selbstverständlich kann auch zum jetzígen Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverbot durch den behandelnden Arzt ausgesprochen werden. Maßgeblich ist allein der Gesundheitszustand.
Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des vollen Arbeitslohnes vom Arbeitgeber (Mutterschutzlohn). Mutterschaftsgeld dagegen wird von der Krankenkasse nur in der Zeit des generellen Beschäftigungsverbotes (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Geburt) gezahlt.
Die Zahlung des Mutterschutzlohnes würde für den jeweiligen Arbeitgeber natürlich eine zum Teil hohe Belastung darstellen, da aufgrund der Beschäftigungsverbote die betroffenen Frauen nicht mehr voll bzw. gar nicht mehr einsetzbar sind, die Frauen jedoch Anspruch auf ihr volles Gehalt haben. Zur Entlastung der Betriebe ist deshalb ein entsprechendes Ausgleichsverfahren geschaffen worden. Nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) nehmen ab dem 01.01.2006 alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) teil. Erstattet werden hier die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Arbeitsentgelte für die Dauer von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und alle Arbeitgeberbeitragsanteile auf die an die Arbeitnehmerinnen bei Beschäftigungsverboten fortgezahlten Arbeitsentgelte. Die Ausgleichszahlungen für gesetzlich krankenversicherte Frauen sind bei der Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist, zu beantragen. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig. Bei privat versicherten Frauen ist die Kasse zuständig, an den die Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Sie sollten auf die Atbeitsnehmerin einwirken und diese zumindest bitten, ein Beschäftigungsverbot beizubringen. Dann können Sie getrost eine Aushilfe einstellen und parallel dazu Ausgleichszahlungen für den Mutterschutzlohn beantragen.
Sollte noch Klärungsbedarf bestehen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.11.2010 | 20:32
Sehr geehrter Herr Wundke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich glaube, ich habe mich mit dem Begriff "Beschäftigungsverbot" missverständlich ausgedrückt. Auf der Internetseite der Landeszahnärztekammer Hessen fand ich Informationen über den Mutterschutz in Zahnarztpraxen. Ich zitiere:
"Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt,dass Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet sind, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen umgestalten. Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Arbeitnehmerin auf einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz umzusetzen oder als letzte Konsequenz ganz von der Arbeit freizustellen (§§1 und 3 MuSchArbV)"
Der Gynäkologe der Helferin besteht darauf, dass nur ich ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen kann, da es aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre, denn die Mutter erfreut sich bester Gesundheit.
Wenn ich ihr nun den o.g. Arbeitsplatz nicht bieten kann, wäre dann eine Freistellung von der Arbeit im Sinne eines Beschäftigungsverbotes unter den schon erwähnten Bedingungen möglich? Herzlichen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.11.2010 | 21:50
Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ergänzt die Mutterschutzvorschriften und richtet sich direkt an die jeweiligen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Gesundheit von Mutter und werdendem Kind zu schützen und entsprechende Maßnahmen bei der Arbeitsplatzgestaltung zu ergreifen. Diese Maßnahmen können in letzter Konsequenz bis zur Freistellung der Arbeitnehmerin führen. Diese Freistellung ist kein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, sondern Ergebnis der eigenverantwortlichen Entscheidung des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Mutterschutzverpflichtung aus o.g. Verordnung. Sie führt jedoch zu den gleichen Rechtsfolgen.
Ob in Ihrem Fall eine Freistellung gerechtfertigt ist, kann ich von jeder leider nicht abschliessend beurteilen. Es spricht jedoch vieles dafür. Dann sollten Sie die Freistellung aussprechen und gleichzietig die zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren (Amt für Arbeitsschutz).