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Frage geschrieben am 22.06.2011 16:44:37

Beschäftigung eines Studenten

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 884
Sehr geehrte Damen und Herren

wir haben folgendes "Problem": letztes Jahr haben wir einen Studenten aus Pakistan bei uns eingestellt, der Aufenthalt & Arbeitserlaubnis im Sinne Studentischer Tätigkeiten durchführen durfte, sprich seine Masterarbeit bei uns machen durfte (bzw. musste von der UNI aus). Diese endete am 28.2. er bat uns ob er noch 4 Monate länger halbtags arbeiten könnte was wir bejahten und ihm sein halbtages Gehalt weitergehalt haben. Jetzt stellt sich heraus, das in seiner neuen Aufenthaltserlaubnis befristet bis September der Passus mit den 90 Tagen & der studentischen Tätigkeit fehlt. (Er hat ein Familienvisum, seine Frau promoviert bis Ende September, solange gilt auch das Visum. Er ist bis September noch offiziell Student einer Hochschule in Deutschland) Meine Frage lautet: wie sollen wir uns verhalten, sollen wir das den Behörden melden, besteht in so einem Fall die Möglichkeit die Arbeitserlaubnis im Nachhinein zu erhalten oder wie verhalten wir uns richtig & was kann passieren. Sein Gehalt betrug 1400,-€ brutto für die 4 Monate und wurde von uns als verlängertes Praktikum gesehen.


Antwort geschrieben am 22.06.2011 17:09:14
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ohne den Pass des Arbeitnehmers zu prüfen, kann ich Ihnen leider keine abschließende Antwort geben.

Das der Passus über die 90/180 Tage nicht vorhanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass er keine Tätigkeit ausüben darf.

Wenn Sie einen Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigen, so stellt dies eine Ordungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dar. Dadurch kann nach § 404 Abs. 2 SGB III ein Bußgeld bis zu maximal 500.000 € verhängt werden. Sollten Sie fahrlässig gehandelt haben (es liegt diese Vermutung nahe, denn Sie hätten sich rechtzeitig den Pass vorzeigen müssen) kann auch ein Bußgeld verhängt werden.

Sie sprechen von einem Familienvisum, das aber nicht gibt. Wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zB nach § 29 AufenthG kann uU eine Tätigkeit erlaubt sein (vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG).

Sie sollten einem Anwalt eine Kopie des Passes vorlegen um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Erwerbstätigekeit erlaubt ist. Ich bin gerne dazu bereit, allerdings muss die Tätigkeit gesondert abgerechnet werden. Bei Bedarf nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

Ohne die Frage der Arbeitserlaubnis prüfen zu lassen, würde ich nicht zu einer Anzeige raten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2011 17:16:07

Ich tippe Ihnen die Texte des Zusatzblattes ab:

Visum für die Masterarbeit:

Erwerbstätigkeit untersagt. Vorrübergehende Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im jahr und Ausübung studentischer Nebentätigkeiten gestattet (§16 III AufehnthG) Erlischt mit beendigung Promotion der Ehefrau, Erlischt bei Beantragung öffentlicher Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung ruhen /SGB II SGB XII, WOhngeld)

hiervon wurd nichts in Anspruch genommen.

aktuelles Visum, gültig ab 15.10 (er hatte bis zum 28.2.11 noch eine Ausnahmegenehmigung der Hochschule für seine Masterarbeit)

Erwerbstätigkeit untersagt. Erlischt mit beendigung Promotion der Ehefrau, Erlischt bei Beantragung öffentlicher Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung ruhen /SGB II SGB XII, Wohngeld)

Kann er jetzt das noch im nachhinein beantragen oder müssen wir das melden oder besteht die chance das es "übersehen" wird
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.06.2011 17:49:10

Auf Ihre Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Es besteht aber tatsächlich die Chance, dass dies nicht entdeckt wird. Eine Handlungsempfehlung kann ich nicht aussprechen, da sollten Sie selbst die Risiken abwägen.

Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

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