364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
151 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Beschädigte Lieferung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Beschädigte Lieferung

Beschädigte Lieferung


12.06.2008 16:52 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem:
Wir sind eine Schreinerei und hatten eine große Baustelle ca 450 KM entfernt.
Dort musste eine sehr teure elektronische Schließanlage eingebaut werden.
Die Schließanlage kann nur auf dem PC unseres Kunden programmiert werden. (Aus Sicherheitsgründen)
Die Zylinder sowie das Programm wurden zu uns in die Firma geliefert.
Äüßerlich war alles in Ordnung.
Wir sind zum Kunden gefahren, wollten die elektronische Schließanlage auf seinem Rechner programmieren, dann passierte folgendes:
Ein Kabel zwischen dem Rechner und dem Programmiertransponder war defekt.
Von 13 elektronischen Schließzylindern haben 7 Stück nicht funktioniert.
Die ganze Aktion war umsonst und wir sind die 450 KM wieder zurück gefahren und waren 15 Stunden unterwegs.
An den Zylindern war aüßerlich nichts zu erkennen.
Die Elektronik hat aber versagt.
Habe ich bei diesem Fall einen Schadensersatzanspruch?

Herzlichen Dank für Ihr Bemühen.
Viele Grüße
Antwort vom
12.06.2008 | 17:51
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt spricht vieles dafür, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz ihr vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB haben.

Ihr Lieferant der elektronischen Schließanlage hatte die Pflicht Ihnen gegenüber eine funktionierende Schließanlage zu liefern. Da er dieser Pflicht nicht nachkam und Ihnen eine äußerlich nicht erkennbare fehlerhafte Anlage lieferte, macht er sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig. Da aus Sicherheitsgründen ein Funktionstest vor Einbau bei Ihrem Kunden nicht möglich war, muss Ihr Lieferant Ihnen gemäß § 284 BGB sämtliche vergeblichen Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, Lohnkosten etc. ersetzen, die Sie im Vertrauen auf den ordnungsgemäßen Zustand der Schließanlage vergeblich aufgewendet haben.

Aufgrund der obigen Ausführungen empfehle ich Ihnen, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, der Ihnen bei der Durchsetzung der Forderungen gegenüber dem Lieferanten behilflich ist. Insbesondere weisen wir daraufhin, dass eine weitere gründliche Prüfung der Angelegenheit unter Prüfung und Würdigung aller Einzelheiten des Sachverhaltes notwendig ist, da schon das Weglassen eines aus Ihrer Sicht vielleicht unbedeutenden Sachverhaltsdetails zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Für eine weitere Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zur Verfügung.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.