Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Beschäftigungsverbot.
Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich wende mich mit folgender Frage an Sie:
Meine Ehefrau verfügt über einen befristeten Arbeitsvertrag bis kommendes Jahr April ( Vertrag wurde dieses Jahr zum 3.Mal befristet verlängert).
Nun ist sie schwanger und derzeit Krank. Die Krankmeldung erfolgte wegen Risiko-schwangerschaft / Morbus Cron ( durch eine andere Ärztin als sonst). Die Krankheit dauert inzwischen so lange, dass sie alsbald Krankengeld erhalten wird. Tatsächlich hat die Krankheit indes nichts mit dem M. Cron zu tun. Dieser ist stabil und bereitet keine Probleme. Es ist einfach eine Risikoschwangerschaft und es besteht Gefahr für sie und die Schwangerschaft.
Nun möchte die eigentliche Frauenärztin nach Ablauf der bisherigen Krankmeldung daher folgerichtig ein Beschäftigungsverbot aussprechen ( also direkt im Anschluss). Anlass: Risikoschwangerschaft mit bereits einmal stattgefundenen Spätabort (Mut-termundschwäche).
Bekommt meine Frau bei direktem Anschluss des Beschäftigungsverbotes Probleme wegen der Lohnfortzahlung oder bekommt sie dann automatisch ohne Probleme statt Krankengeld wieder normales Gehalt ? Bekommt sie dann überhaupt noch Geld ? Hilft es, wenn die Ärztin zusätzlich zum Beschäftigungsverbot attestiert, dass die „vorherige" Krankheit beendet ist ?
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden bis er unbefristet gilt?
Antwort geschrieben am 18.11.2010 12:03:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wie in anderen Fällen auch nach 6 Wochen. Danach würde Krankengeld durch die Krankenkasse bezahlt werden.
Bei einem Beschäftigungsverbot haben schwangere Arbeitnehmerinnen bis zum Eintritt des Mutterschutzes Anspruch auf vollen Lohn. Dieser berechnet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, § 11 I MuSchG.
Kommt aber zu dem Beschäftigungsverbot eine Arbeitsunfähigkeit hinzu, würde nur Lohnfortzahlung nach dem EFZG geleistet werden müssen. Von daher kann es helfen, wenn die Frauenärztin bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der anderen Erkrankung nicht mehr besteht.
Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmerin die Kosten zurückholen. In der Regel werden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und 100% des Entgelts erstattet.
Zu Ihrer zweiten Frage nehme ich wie folgt Stellung:
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf beliebig oft verlängert werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, § 14 I TzBfG, zum Beispiel wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen eingestellt wurde.
Eine Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags (Zeitbefristung) ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; innerhalb dieser Frist ist höchstens eine dreimalige Verlängerung zulässig. Im Übrigen wäre es auch zulässig, einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag im Anschluss an ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen.
Wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn kein Widerspruch des Arbeitgebers erfolgt oder die Zweckerreichung nicht mitgeteilt wird, § 15 V TzBfG.
Die Befristungsabrede muss übrigens schriftlich erfolgen, § 14 IV TzBfG, anderenfalls wäre diese unwirksam und es käme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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