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Frage geschrieben am 05.12.2010 00:24:08

Beschäftigung polnischer Staatsangehöriger in gemeinnützigen e.V.

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1100
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin im Vorstand eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der eine mehrgruppige Kita in NRW betreibt ("Elterninitiative"). Wir würden gern eine polnische Frau, die einen sehr guten Draht zu Kindern hat, in einem Umfang von 8-10 Wochenstunden beschäftigen. Sie hat keine pädagogische Ausbildung und würde daher nur zusätzlich zum Stammpersonal in "Stoßzeiten" eingesetzt werden, z.B. um beim morgentlichen Anziehen, beim Mittagstisch oder bei Ausflügen.

Welche ausländer- oder EU-rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit dies überhaupt möglich ist?
Wer muss dafür welche Nachweise erbringen? Welche Behörde(n) müssen ggf. zustimmen?
Welche Behörde stellt das erweiterte polizeiliche. Führungszeugnis nach §30a BZRG aus, das seit einiger Zeit von Kita-Personal vorzulegen ist?

Welche Beschäftigungsform wie Anstellungsvertrag (Minijob), freie nebenberufliche Mitarbeit auf Honorarbasis (inkl "Übungsleiterfreibetrag") etc sind dafür überhaupt geeignet?

Ich bin neugierig auf Ihre Antwort.
Herzlichen Dank und Grüße
Je


Antwort geschrieben am 05.12.2010 02:38:56
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Welche ausländer- oder EU-rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit dies überhaupt möglich ist?
Wer muss dafür welche Nachweise erbringen? Welche Behörde(n) müssen ggf. zustimmen?

Polnische Staatsbürger genießen Freizügigkeit in der EU. Ihre künftige Kollegin müsste eine Arbeitserlaubnis - EU und eine Bescheinigung über den Aufenthalt -EU vorlegen. Bezüglich unselbstständigen Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich herrschen noch Einschränkungen vor.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt, so dass das unproblematisch sein dürfte.



Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer einschränken können:
Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können für einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten.


Zum 1.1.2011 sollten daher die gesetzliche Regelungen entsprechend geändert werden, wobei in ihrem Fall damit zu rechnen ist, dass die Kollegin keine Schwierigkeiten seitens des Arbeitsagentur bereiten wird.

Welche Behörde stellt das erweiterte polizeiliche. Führungszeugnis nach §30a BZRG aus, das seit einiger Zeit von Kita-Personal vorzulegen ist?

Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Allerdings ist gem. § 30a BZRG ein Schreiben der Meldebehörde vorzulegen, in dem Sie von der polnischen Frau verlangen, dass sie ein solches Zeugnis bei Ihnen zum Zwecke der Betreuung von Kindern vorlegen muss.

Welche Beschäftigungsform wie Anstellungsvertrag (Minijob), freie nebenberufliche Mitarbeit auf Honorarbasis (inkl "Übungsleiterfreibetrag") etc sind dafür überhaupt geeignet?

Sie muss als Arbeitnehmerin beschäftigt werden, da Sie nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt wird, sie auch wie alle anderen Mitarbeiterinnen und zu bestimmten Arbeitszeiten eingesetzt wird, und auf Anweisung des Vorstands ihre Tätigkeit verrichten wird.





Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.12.2010 02:41:26

§ 30a BZRG

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)
die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

b)
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.12.2010 03:17:04

Ich ergänze in Kürze:


Gem. § 284 Abs. 1 SGB III benötigt Ihre Bewerberin eine Arbeitserlaubnis-EU auch nach dem 01.01.2011.

Dabei sollen Sie den Absatz 3 dieser Vorschrift beachten, wonach die Arbeitserlaubnis-EU nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Es ist bei einer solchen Tätigkeit - wei gesagt- damit zu rechnen, dass die Bundesagentur keine Schwierigkeiten bereitet.

Es tut mir auch leid, dass ich den Text aus technischen Gründen nicht korrigieren konnte. Sollten Unklarheiten auftauchen bitte ich Ihnen zusätzlich zu der kostenlosen Nachfrage ausnahmsweise noch eine weitere kostenlose Nachfrage per Mail.



Mit freundlichen Grüßen



Edin Koca
Rechtsanwalt

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