24.05.2010 | 11:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
als Ungar benötigt Ihr Arbeitnehmer jedenfalls im Moment noch eine Arbeitserlaubnis-EU.
Beschäftigen Sie einen Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis, so stellt dies eine Ordungswidrigkeit nach §
404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dar. Für eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach §
404 Abs. 2 SGB III ein Bußgeld bis zu einer maximalen Höhe von € 500 000 fällig werden.
Auch der Arbeitnehmer, der sich ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §
404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Ihm droht jedoch lediglich eine Geldbuße bis maximal € 5000.
Das Verfahren in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten entspricht abgesehen von einigen Besonderheiten einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Zollbehörde ermittelt gegen Sie und Sie erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wenn die Zollbehörde Ihre Schuld für erwiesen hält, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie widerum binnen 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können (
§ 67 OWiG). Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht am Sitz der Zollbehörde (
§ 68 OWiG).
Ich gehe davon aus, dass Ihne ein Anhörungsbogen übersandt wurde und Sie nun die Möglichkeit haben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Sie sollten sich einen Anwalt nehmen, der für Sie eine Stellungnahme abgibt. Es sollte genau geschildert werden, was vorgefallen ist, dass Sie als Arbeitgeber getäuscht wurden und dass Sie kein Verschulden trifft.
Auf diese Weise kann möglicherweise verhindert werden, dass ein Bußgeldbescheid zu Ihrem Nachteil erlassen werden.
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Nachfrage vom Fragesteller
24.05.2010 | 12:03
Danke für die rasche Antwort da wäre nochwas.
Ich werde Morgen auf alle fälle mich persönlich be Zoll melden.
Bekommt der Ungare jetzt einen Einreiseverbot?
Meine Frage noch;
um eine Steuernummer zu bekommen
um eine Anmeldung zu bekommen
um eine Steuerkarte zu bekommen
welche vorraausetzungen benötigt mann die Dokumente zu bekommen?
Bin ich durch jemanden Betrogen / Getäuscht worden?
Wenn ja ist dies´genug vor Gericht zu gehen und meine Unschuld zu beweisen!
Diese Dokumente bekommt mann nicht eifach so kurz mal neben bei.
Ich gebe es zu das meine Schuld war das ich nicht kontrolliert habe die AG, aber es ist doch eindeutig das ich ich doch durch andere Dokumente die Inrgendwelche deutsche Behörden ausgestellt haben, getäuscht worden zu sein.
Habe ich gute chancen mich als unschuldigt von zoll sprechen zu lassen und meine meinung nach war doch der Übersetzer der schuldige der den ganzen Sachverhalt an den Ungaren vermittelt hat
Mir kommt es so vor als hätte der Freund von mitarbeiter dies Strategisch gemacht zu haben. Er hat doch gewusst das er damal in BRD war und das eine Steuernummer / SV Nummer vorhanden waren. Wenn ich weiterhin einen RA benötige werde mich natürlci han Sie wenden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2010 | 12:48
Sehr geehrter Fragesteller,
Ungarn ist Mitglied der EU. Das bedeutet, dass ein Ungar sich dauerhaft in Deutschland aufhalte darf, und zwar ohne Aufenthaltstitel. Wenn er sich bei der Ausländerbehörde anmeldet, erhält er eine Freizügigkeitsbescheinigung, die den Vermerk enthält, dass für die Aufnahme einer Beschäftigung die Zustimmung der BA (Bundesagentur für Arbeit) erforderlich ist. Mit dieser Freizügigkeitsbescheinigung und seinem Pass kann er sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und erhält eine Medebestätigung. Er kann damit auch eine Lohnsteuerkarte erhalten, da diese jedem Arbeitnehmer zusteht. Die Lohnsteuerkarte wird ebenfalls von der Gemeinde ausgestellt. Lohnsteuerkarten werden einmal jährlich per Post an alle ordnungsgemäß gemeldeten Bürger versendet; sie werden auf Anfrage auch im Rathaus gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von € 5 ausgestellt. Die Gemeinde prüft insoweit nicht, ob die Personen, an die Lohnsteuerkarten ausgegeben werden, auch eine ordnungsgemäße Arbeitserlaubnis haben. Dies fällt nicht in deren Zuständigkeitsbereich.
Als Arbeitgeber sind Sie gundsätzlich in der Pflicht, sich die Arbeitsgenehmigung Ihrers Mitarbeiters vorlegen zu lassen. Sie haben also zumindest fahrlässig gehandelt. Nach §§ 10 OWiG, 404 Abs.2 OWiG kann auch das fahrlässige Beschäftigen eines Ausländers ohnen Arbeitserlaubnis mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wenn es sich in Ihrem Fall um einen erstmaligen Verstoß handelt, kann man versuchen, mit einer guten Argumentation unter Darlegung Ihres geringen Verschuldens (hierbei könnte auch der Dometscher eine Rolle spielen) zu erreichen, dass ein Bußgeld von Seiten der Zollbehörde nicht verhängt wird.
Ich würde Ihnen davon abraten, ohnen anwaltliche Hilfe irgendwelche Äußerungen gegenüber der Zollbehörde zu machen. Sie können sich dort leicht um Kopf und Kragen reden.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen bin ich gern bereit.
Kontakieren Sie mich gerne im Büro oder unter meiner E-Mail Adresse isabellewachter@web.de
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)