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Frage geschrieben am 13.01.2011 14:14:42

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der BRD, EU-Bürger, Ablehnungsbescheid

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1811
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

meine Lebensgefährtin, rumänische Staatsbürgerin, lebt seit September 2008 gemeinsam mit mir (Deutscher) in Deutschland in einer Partnerschaft.
Zur Zeit bin auch ich arbeitslos und für den Lebensunterhalt, Krankenversicherung etc. für uns beide zuständig. Meine Lebensgefährtin möchte arbeiten, Sie hat schon mehrmals die Zusage für einen Job gehabt, jedoch wird die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung immer abgelehnt.
Aktuell hat Sie eine Anstellung für einen MiniJob bei einem kirchl. Sozialdienst fest zugesagt, die Arbeitsgenehmigung beantragt und heute wiederum die Ablehnung erhalten. Begründung:"Nach § 284 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG kann die Arbeitserlaubnis EU nur erteilt werden, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen."......................... "Gründe für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU unter Härtegesichtspunkten wurden nicht vorgetragen bzw. waren nicht erkennbar."

Was kann Sie tun ? Lohnt ein Widerspruch und wenn ja, wie ? Greifen Härtegesichtspunkte ?

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 13.01.2011 16:20:32
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Da ihre Lebensgefährtin die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich der Arbeitsmarktzugang für sie für eine Übergangszeit noch nach nationalen Vorschriften. Daher hat die Bundesagentur für Arbeit die Ablehnung der Arbeitsgenehmigung auch nach der richtigen Rechtsgrundlage begründet. (§ 284 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG)

2.
Ob tatsächlich ein Härtefall vorliegt, kann nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die Ausnahmevorschrift in § 7 BeschVerfV wird in der Regel eng ausgelegt. Ein Härtefall kann nach der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur BeschVerfV bei folgenden Gegebenheiten vorliegen:
– Kinder und Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
– Elternunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG
– Zuwanderer jüdischen Glaubens
– Zeugenschutzprogramm
– Anerkennung als Härtefall nach § 23a AufenthG
– Traumatisierte Personengruppe; hierzu gehören im wesentlichen zwei Gruppen, zu denen ihre Lebensgefährtin aber vermutlich nicht zugehören wird.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zur Härteregelung weitere Fallgruppen aufgestellt, dessen Nennung hier den Rahmen sprengen würde. Sie können diese Fallgruppen in der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link nachlesen:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-Beschaeftigungsverfahrensverordnung.pdf

3.
Da Ihre Lebensgefährtin Ihren Angaben zufolge seit September 2008 mit ihnen in Deutschland lebt, möchte ich in diesem Zusammenhang auf folgende Ausnahmevorschrift anweisen. Eine Arbeitsgenehmigung ohne Vorrangprüfung kann bei längerfristigem Voraufenthalt nach § 9 BeschVerfV erteilt werden. Hierzu müsste Ihre Lebensgefährtin entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben. Letztere Voraussetzung wird in diesem September erfüllt werden.

4.
Ob weitere Ausnahmeregelungen greifen, kann ich ohne weitere Kenntnis zum Bildungsstand Ihrer Lebensgefährtin, wie zum Beispiel einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Studiums leider nicht beurteilen.

5.
Demnach sollte Ihre Lebensgefährtin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, wenn einer der unter Ziffer 2. genannten Härtefallgründe vorliegen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2011 18:49:15

....das hilft uns ja nicht wirklich weiter.

Wir hätten gerne einen Rat, wie meine Lebensgefährtin diese Arbeitserlaubnis erlangen kann. Sie hat jetzt schon zur Probe in dieser Tätigkeit gearbeitet. Sie hat eine Einschulung erhalten. Kurse gebucht. Untersuchungen und Belehrungen durchgeführt, erhalten und Auslagen gehabt.
Zudem ist ja sicher, dass Sie mit mir gemeinsam in Deutschland leben wird.

Auch haben sich bei dem Arbeitgeber keine weiteren geeigneten Bewerber vorgestellt.

Der Arbeitsplatz wurde auf eigene Initiative gesucht, eine Bewerbung geschrieben, nach Vorstellung Probearbeit, Einschulung..... alles ging seinen Weg. Ist es die einzige Aufgabe der Agentur für Arbeit, Arbeitswillige und fleißige Menschen in die Sozialhilfe zu drängen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.01.2011 10:29:56

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Eine befristete Arbeitserlaubnis-EU darf nur dann erteilt werden, wenn die Lage am Arbeitsmarkt eine Erteilung zulässt.

Die Arbeitserlaubnis-EU wird gewährt,

1. wenn sich durch die Beschäftigung Ihrer Lebensgefährtin keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur, Regionen und Wirtschaftszweigen ergeben (globale Arbeitsmarktprüfung) und
2. kein deutscher Arbeitnehmer (auch benachteiligte Erwerbspersonen) oder bevorrechtigter Ausländer zur Verfügung steht (einzelfallbezogene Vorrangprüfung).
3. Die ausländische Arbeitskraft darf zudem nicht zu ungünstigeren Bedingungen arbeiten als Deutsche (Verhinderung von so genanntem Dumping).

Die Bundesagentur für Arbeit wird also vorgenannte Voraussetzungen geprüft haben müssen und hat auf dieser Grundlage die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU für Ihre Lebensgefährtin abgelehnt.

Widerspruch sollte nur dann eingereicht werden, wenn

1. ein Härtefall vorliegt (siehe Ausgangsantwort)
2. oder Sie der Meinung sind, dass die individuelle Vorrangprüfung zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, da es offenbar keine Arbeitnehmer im Inland für die ausgeschriebene Stelle gibt, die vorrangig zu beschäftigen sind.

Es dürfte klar sein, dass die so genannte individuelle Vorrangprüfung ziemlich bürokratisch, zeitaufwändig und in vielen Fällen kein effektives Mittel zur Besetzung offener Stellen ist. Wenn Sie dem Ablehnungsbescheid also widersprechen möchten, sollte darauf hingewiesen werden, dass sich keine weiteren geeigneten Bewerber vorgestellt haben. Bestenfalls können Sie diese Tatsache mit einer schriftlichen Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers belegen. Dieser müsste darlegen, dass die ausgeschriebene Stelle bisher unbesetzt geblieben ist, weil es am geeigneten Personal mangelte.

Eine andere Möglichkeit zur Erlangung der Arbeitserlaubnis-EU wäre, wenn Sie Ihre Lebensgefährtin heiraten und deshalb ein Härtefall vorliegen könnte.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der BRD, EU-Bürger, Ablehnungsbescheid | Gesamtbewertung: 3.2/5 | Datum: 2011-01-14
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