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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Tagen habe ich meinen PKW auf einem privat betriebenen Parkplatz abgestellt, um eine Kinovorstellung zu besuchen. Hierfür wird von der Betreibergesellschaft ein "Kinotarif" angeboten (3 €) - diesen Betrag habe ich gezahlt und den PKW abgestellt.
Als ich nach der Kinovorstellung gegen 22.30 Uhr zu meinem PKW zurückkam, stellt ich fest, dass an der Fahrertür eine Beschädigung (Delle) vorhanden war. Diese Delle war beim Abstellen des PKW noch nicht vorhanden.
Die Parkhausgesellschaft weigert sich mit folgender Begründung, für den Schaden aufzukommen: "Wir übernehmen in keinem unserer Parkobjekte Haftung für Schäden durch Dritte, da weder Bewachung noch Verwahrung Bestandteil des Vertrages sind."
Ist die Weigerung der Gesellschaft korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.06.2009 11:26:12
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Um die Frage nach der Haftung eines Parkplatz- oder Garagenbetreibers beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, welche diesbezüglichen Regelungen der Vertrag zwischen Parkplatzbetreiber und Wagenhalter vorsieht. Nach Ihren Angaben wird in den AGB der Parkhausgesellschaft eine Verpflichtung zur Verwahrung und Bewachung der abgestellten Fahrzeuge ausgeschlossen. Eine derartige Klausel wird von den Gerichten als zulässig erachtet. Nach Ansicht der Rechtsprechung sind nämlich Verträge über Kurzparken als reine Mietverträge anzusehen, da der Fahrzeughalter sein Auto nur vorübergehend parken möchte, und nicht zusätzlich erwartet, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt wird, wie dies der Fall wäre, wenn eine Garage als reiner Aufbewahrungsraum genutzt wird. Durch die Qualifizierung als Mietvertrag trifft die Parkhausgesellschaft nur die Pflicht, den Abstellplatz zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch, das Auto aufzubewahren oder zu bewachen.
Allerdings hat ein Garagenbetreiber Organisationsmaßnahmen zu treffen, um einen reibungslosen Ablauf der Parkplatzbenutzung zu gewährleisten. Kommt er dieser Verpflichtung (Kontrolle der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge) nicht nach, haftet er, wenn das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen wird.
Darüber hinaus haftet ein Parkplatzbetreiber auch dann, wenn ein Schaden an einem abgestellten Fahrzeug durch ihn selbst oder sein Personal schuldhaft herbeigeführt wurde. Die Haftung kann insoweit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch nicht durch AGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Beweislast für ein Organisationsverschulden des Parkplatzbetreibers oder eine schuldhafte Schadensherbeiführung durch ihn trägt allerdings der Fahrzeughalter. Die entsprechenden Nachweise dürften allerdings nur schwer zu führen sein, so dass eine Inanspruchnahme des Parkplatzbetreibers wegen Beschädigung eines Fahrzeugs während der Abstellzeit im Regelfall kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
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