Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Berufung.
Hallo,
ich hatte ein Beschleugnigtes Verfahren wegen Ladendiebstahl und wurde zur einer Geldstrafe verurteilt. Gegen Tagessatzhöhe habe ich Berufung eingelegt. Jetzt will das Gericht Nachweise über das Einkommen sehen und ich musste feststellen, dass die Tagessatzhöhe dann sogar noch höher ausfallen würde. Sprich das gericht ist von einem geringeren Nettogehalt ausgegangen
Daher meine Frage: Kann ich ohne Angabe von Gründen die Berufung zurücknehmen und das Urteil rechtskräftig werden lassen. Oder werden die weiter nachforschen und das nicht akzeptieren und dann auf jeden fall die Strafe gemäß dem "richtigen" Einkommen erhöhen?
Antwort geschrieben am 25.01.2011 19:18:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 103
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach § 302 StPO ist eine Rücknahme des Rechtsmittels möglich. Des Weiteren muss die Rücknahme auch nicht begründet werden.
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung des Gegners (insbesondere Staatsanwaltschaft) erfolgen, § 303 StPO.
Sollte die Staatsanwaltschaft nicht auch in Berufung gegangen sein, wird das Urteil rechtskräftig. Weitere Nachforschungen werden dann nicht mehr angestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 20:13:14
Hallo Frau Haßlerberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Urteil erfolgte vom Amtsgericht nach eine mündlichen Verhandlung. Ich hatte Berufung gegen die Tagessatzhöhe "angegeben" Der Schuldspruch an sich wurde von mir akzeptiert.
Die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung eingelegt.
„1.800 € netto" daraus resultierte die Tagessatzhöhe. Ich hatte aber brutto mit netto verwechselt – daher die Berufung.
Ein Polizist hatte mich angerufen und Lohnnachweise verlangt. Ich kann diese aber nicht vorlegen (Wäre mein Nachteil, da die Angaben, welche von mir beim AG gemacht wurden, nicht ganz stimmen)
Denn ich verdiene wirklich 1.800 € netto
Vom Landgericht (Berufungsgericht) kam noch kein Schreiben, da ja erst mein Lohn ermittelt werden sollte.
Um größeren Schaden für mich ab zu wehren.
Daher meine Idee – Einfache Rücknahme der Berufung. Damit würde ja dann das Urteil des ursprünglichen Amtsgerichts rechtskräftig werden und ich keine höhere Strafe bekommen
Denn wenn ich die Berufung zurücknehme, werden die von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter ermitteln … oder ist der „Versuch" durch das „brutto und netto verwechseln" ein Problem?
Hallo Frau Haßlerberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Urteil erfolgte vom Amtsgericht nach eine mündlichen Verhandlung. Ich hatte Berufung gegen die Tagessatzhöhe "angegeben" Der Schuldspruch an sich wurde von mir akzeptiert.
Die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung eingelegt.
„1.800 € netto" daraus resultierte die Tagessatzhöhe. Ich hatte aber brutto mit netto verwechselt – daher die Berufung.
Ein Polizist hatte mich angerufen und Lohnnachweise verlangt. Ich kann diese aber nicht vorlegen (Wäre mein Nachteil, da die Angaben, welche von mir beim AG gemacht wurden, nicht ganz stimmen)
Denn ich verdiene wirklich 1.800 € netto
Vom Landgericht (Berufungsgericht) kam noch kein Schreiben, da ja erst mein Lohn ermittelt werden sollte.
Um größeren Schaden für mich ab zu wehren.
Daher meine Idee – Einfache Rücknahme der Berufung. Damit würde ja dann das Urteil des ursprünglichen Amtsgerichts rechtskräftig werden und ich keine höhere Strafe bekommen
Denn wenn ich die Berufung zurücknehme, werden die von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter ermitteln … oder ist der „Versuch" durch das „brutto und netto verwechseln" ein Problem?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 20:31:20
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da im Berufungsverfahren noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist die Rücknahme sowohl möglich als auch nicht unüblich.
Dann wird das Urteil des Amtsgerichts mit der ausgesprochenen Strafe rechtskräftig. Weitere Ermittlungen finden nicht mehr statt.
Weiterhin ist die versehentlich Verwechselung Ihrerseits auch nicht strafbar.
Nehmen Sie einfach schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Berufung zurück. Wenn die Berufungsfrist für die Staatsanwaltschaft abgelaufen ist, wird sich die Sache damit erledigt haben.
Ich hoffe, ich konnte letzte Unsicherheiten beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da im Berufungsverfahren noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist die Rücknahme sowohl möglich als auch nicht unüblich.
Dann wird das Urteil des Amtsgerichts mit der ausgesprochenen Strafe rechtskräftig. Weitere Ermittlungen finden nicht mehr statt.
Weiterhin ist die versehentlich Verwechselung Ihrerseits auch nicht strafbar.
Nehmen Sie einfach schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Berufung zurück. Wenn die Berufungsfrist für die Staatsanwaltschaft abgelaufen ist, wird sich die Sache damit erledigt haben.
Ich hoffe, ich konnte letzte Unsicherheiten beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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