folgender Fall bereitet uns Schwierigkeiten.
Meine Mutter ist die Haupterbin meines verstorbenen Großvaters. Gemäß seinem Testament hat sie ihren Geschwistern den jeweilig zugedachten Erbteil ausgezahlt.
Nun behauptet die Schwester meiner Mutter (meine Tante), dass es zu Lebzeiten meines Opas noch Sparbücher gegeben haben muss. Darüber liegt von ihrer Seite eine eidesstattliche Versicherung vor. Sie hat beim LG Klage eingereicht, dass meine Mutter darüber Auskunft geben möge. Meine Mutter konnte mittels eines Schreibens der entsprechenden Bank BEWEISEN, dass es keine Sparbücher gab. Trotzdem wurde sie verurteilt, einen Eid abzulegen, dass sie alles über das Erbe meines Großvaters offen gelegt hat. In der Urteilsbegründung wurde der Beweis meiner Mutter nicht berücksichtigt, nicht einmal erwähnt. Dieser Eid hätte zur Folge, dass meine Tante nun Strafanzeigen stellen könnte, mit der Behauptung, dass Ausgaben, die meine Mutter tätigt, aus dem Erbe meines Großvaters stammen und von ihr (meiner Mutter) nicht ordnungsgemäß angegeben wurden. Davon würde meine Tante auf jeden Fall regen Gebrauch machen. Der Anwalt meiner Mutter hat Berufung eingelegt und der Fall landete beim OLG. In der Verhandlung ging der Richter auf den Nachweis meiner Mutter ein (inzwischen war auch noch die Bestätigung der Bank da, dass mein Opa auch kein Sparbuch auf den Namen irgendeines Familienmitgliedes angelegt hatte) und sagte noch dazu, dass die angeblichen Sparbücher ja so lange vor dem Tod des Erblassers existiert haben sollen, da könne er sie bequem noch vor seinem Tode selbst aufgelöst haben. Dies wurde bereits alles so diktiert - es war also klar, dass das Urteil so ausfallen würde, dass meine Mutter den Eid nicht zu leisten hätte.
Kurz vor der Urteilsverkündung erhielten wir Post, dass das Gericht sich geirrt habe: Es hätte die Berufung wegen zu geringen Wertes gar nicht erst annehmen dürfen. Der Aufwand, den meine Mutter mit der Leistung des Eides betreiben müsste, liege unter dem Wert von 600 Euro. Somit sind wir also wieder bei dem Urteil vom LG, dass sie den Eid nun doch zu leisten hätte.
Nun die Frage: es muss doch eine Möglichkeit geben, wie man dagegen Beschwerde o. ä. einlegen kann. Schließlich konnte sie BEWEISEN, dass die Vorwürfe gegen sie nicht richtig waren. Der Anwalt meiner Mutter weiß sich keinen Rat mehr. Er denkt daran, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Einen solchen Fall hatte er in seiner Laufbahn auch noch nicht.
Wir vertrauen dem Rechtsanwalt sehr, jedoch ist diese Sache so vertrackt, dass wir mehr Hilfe brauchen. Manchmal finden mehr Köpfe ja besser eine Lösung...
Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß,
die Fragerin
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.05.2010 22:03:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
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vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Der Fall, den Sie dort Schilderung und es wirklich zum Haare raufen aus Ihrer Sicht.
Der Gedanke des Kollegen, eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, ist meines Erachtens eine gute Idee, da hier einerseits verfassungsrechtliche Verfahrens Grundsätze sowie Grundrechte Ihrer Mutter verletzt worden sind durch das Urteil.
Verletzt ist hier einerseits das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Grundrecht Ihrer Mutter aus Art. 2 Grundgesetz.
Es muss aber weiter überlegt werden, ob die Verfassungsbeschwerde die einzige Möglichkeit ist. Es ist schon sehr gut, dass Sie dieses hinterfragen.
Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde ist nämlich, dass der ordentliche Rechtsweg erschöpft ist. Dies bedeutet, dass gegen das Urteil, welches angefochten werden soll, kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Ein ordentliches Rechtsmittel ist zum Beispiel die Berufung oder die Beschwerde oder die Revision. Auf den ersten Blick ist dieser Rechtswegerschöpfung in Ihrem Fall erfüllt, da eine Berufung ja nicht mehr möglich ist.
Es gibt hier aber zwei Ansatzpunkte (beziehungsweise sogar drei Ansatzpunkte), die doch noch gegen dieses Urteil vorgegangen werden kann.
Zum einen besteht die Möglichkeit der so genannten Gegendarstellung. Hierbei handelt es sich um eine formlose und fristlose Möglichkeit. Es wird das Gericht, welches die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, angerufen und mit einer entsprechenden Begründung um Abhilfe gebeten.
Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich Ihnen leider sagen, dass die Gegendarstellung in der Praxis nur in den seltensten Fällen Aussicht auf Erfolg hat.
Hier bleiben dann nur noch zwei andere Wege. Ein gangbarer Weg wäre die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Möglichkeit die entscheidenden Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Bitte sehen Sie mir aber nach, dass ich Ihnen die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen kann, da mir der vollständige Sachverhalt insbesondere die Urteile sowie die Protokolle nicht bekannt sind.
Es deutet aber einiges auf eine Befangenheit hin, so dass Ihr Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt noch einmal prüfen sollte.
Die andere Möglichkeit wäre eine so genannte Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO. Mit dieser Gehörsrüge könnte Ihre Mutter bei dem Gericht, welches die zu beanstandende Entscheidung erlassen hatte, anbringen, dass sie dadurch, dass man sie nicht hinreichend gehört hat, ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Rügefrist gebunden ist. § 321 a Abs. 2 ZPO schreibt insoweit vor:
„Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. „
Gegen die Ablehnung können Sie auch bei dem Gericht eine Beschwerde einreichen, die dann allerdings als Gegendarstellung zu werten wäre und wie bereits oben gesagt keine großen Erfolgsaussichten verspricht.
Ein weiteres Rechtsmittel gibt es aber leider nicht. Sofern nämlich die Berufung nicht zugelassen wird, gibt es nicht etwa wie im Falle einer Revision die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde.
Meines Erachtens wäre der nächste Schritt der einzuleiten wäre die abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten und der Fristen der Gehörsrüge und gegebenenfalls die Einreichung dieses Rechtsmittels bei dem Gericht, welches das rechtliche Gehör verletzt hat, also hier das erstinstanzliche Gericht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de im
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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