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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Tod meines Mannes und meinem Erbverzicht, waren die Alleinerben die Töchter aus erster Ehe meines Mannes. Bei einer längeren Abwesenheit von mir, räumten sie ohne Vorankündigung meine Wohnung, wechselten die Schlösser aus und verkauften das Haus. Es gab einen Rechtsstreit.
Nun gibt es ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, in dem den erben teilweise Ansprüche zuerkannt werden, meine Gegenforderungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Nach meiner Meinung hat mein Anwalt möglicherweise Fehler gemacht.
Meine Fragen sind nun:
1. Die Berufung ist bis 20.5.11 möglich, welche Chancen würde mir das einräumen und wie sinnvoll ist dies?
2. Ich suche einen kompetenten Anwalt für eine zweite Meinung in meiner Nähe, können Sie mir eine Empfehlung nennen?
3. Wie ist die Kostenregelung bei einer Berufung - ich bin die Beklagte?
Für eine baldige Antwort bedanke ich mich herzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen J.B.
Antwort geschrieben am 28.04.2011 21:16:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die Berufung ist bis 20.5.11 möglich, welche Chancen würde mir das einräumen und wie sinnvoll ist dies?
Die Berufung ist Sinnvoll, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Es handelt sich um kein neues Verfahren: der Rechtsstreit wird in der Berufungsinstanz nicht umfassend von neuem verhandelt. Das Berufungsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, das erstinstanzliche Urteil auf Fehler zu untersuchen und diese zu korrigieren. Die Berufung steht nach ihrer Funktion zwischen dem rein tatrichterlichen Verfahren erster Instanz und der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten Revision und vereint Elemente beider Verfahrensebenen.
Ob die Berufung Sinnvoll ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies erfordert Kenntnis des Verfahrens in der 1. Instanz. Sie sollten somit einen Kollegen mit der Prüfung der Berufungsaussichten beauftragen (vgl. unten Kosten)
2. Ich suche einen kompetenten Anwalt für eine zweite Meinung in meiner Nähe, können Sie mir eine Empfehlung nennen?
Leider nicht: Sie sollten jedoch einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.
Ich empfehle Ihnen die Datenbank der "Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereines" unter
http://www.erbrecht-erbr.de/anwaltsuche.html
sonst schreiben Sie Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer an bzw. besuchen Sie deren Webseite.
Bei dieser Plattform können Sie auch mit Sicherheit kompetente Kollegen finden.
3. Wie ist die Kostenregelung bei einer Berufung - ich bin die Beklagte?
Wenn Sie Berufung einlegen, werden Sie zu "Berufungsklägerin"
Für die Prüfung der Aussichten auf Erfolg einer Berufung entsteht nach 2100 VV RVG eine 1,0 Gebühr.
Sollte Berufung eingelegt werden, entsteht
a) 3200 VV RVG 1,6 Verfahrensgebühr
b) 3202 VV RVG 1,2 Terminsgebühr
c) 7002 VV RVG 20,00 € Postgebührenpauschale
Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten (2100 VV RVG) wird zu 100 % angerechnet.
Die Gebührentabelle können Sie hier einsehen
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_84.html
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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