Frage geschrieben am 20.01.2009 18:23:41
Berufung gegen die Verurteilung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1870ich hatte heute in Sachen Strafrecht wegen Betrug mit Urkundenfälschung einen Gerichtstermin.
Ich war aber aufgrund einer vorherigen Straftat bereits zu 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung verurteilt worden.
Aufgrund der neuen und selben Straftat innerhalb meiner Bewährungszeit wurde ich trotz meiner sozialen Prognose, dass ich mich nun in Therapie begebe und mich behandeln lasse, in festem Arbeitsverhältnis bin, sowie eine feste Lebensgemeinschaft habe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Ich habe wie dem Gericht durch meinen Bewährungshelfer aus erster Verurteilung bekannt war meine Auflagen erfüllt, in dem ich regelmäßig bei meinem Bewährungshelfer erschienen bin, Schadenswiedergutmachung betreibe und Kontakt zur Schuldnerberatung habe.
Trotzdem wollte der Richter mir die neue Straftat nicht zur Bewährung aussetzen, da er der festen Überzeugung war, dass ich den neuen Erwerb einer Küche, die noch nicht vollständig bezahlt wurde, mit der vollen Absicht die eh nie zahlen zu werden gekauft habe.
Meine Frage nun lautet, da mein Bewährungshelfer mir etwas von Berufung erzählt hatte.
Welche Möglichkeiten habe ich nun nach der Urteilsverkündung heute im Gericht, die Freiheitsstrafe doch noch auf Bewährung zu bekommen.
Wenn ich den Strafantritt nicht verhindern kann, habe ich alles verloren, meinen Lebensgefährten, die Wohnung und den Arbeitsplatz. Ich habe meine Schuld ja eingesehen und auch gestanden, gibt es nicht eine Möglichkeit das Urteil zu widerrufen?
Bitte dringend um Ihre Rückmeldung.
Das Urteil liegt mir schriftlich noch nicht vor, bis wann muss ich die Berufung oder den Einspruch abgegeben haben. Und wann ist dann in der regel der neue Termin?
Vielen Dank im voraus.
MfG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.01.2009 18:48:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils, also ab heute, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Sollten Sie noch keinen Anwalt raten, rate ich wegen der ausgesprochenen Strafe dringend dazu, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen. Immerhin geht es hiet um die Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
Die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird in etwa in sechs Monaten sein, je nach Verfahrensablauf. Das kann aber nur als ungefährer Richtwert angesehen werden. Ohne Kenntnis des schriftlich abgefassten Urteils und Akteneinsicht kann dieses nie verbindlich beantwortet werden.
Eine Möglichkeit, das Urteil zu widerrufen, gibt es so nicht; dazu ist die Berufung notwendig (oder Revision). Auch die Sie treffende Härte wird dabei keine Rolle spielen. Wird das Urteil rechtskräftig, hat es Bestand.
Ob die Möglichkeit besteht, eine erneute Aussetzung zur Bewährung zu erzielen, lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Falles und des Akteninhaltes kaum verlässlich vorhersagen.
Allein, dass Sie die Auflagen erfüllt haben, wird nicht ausreichen, denn immerhin haben Sie eine erneute Straftat innerhalb der Bewährungszeit begangen, sind also als sogenannter Bewährungsversager einzustufen, und dass ist schon ein gewaltiges Hindernis.
Es wird also entscheidend auf die Sozialprognose ankommen. Diese zu beurteilen und auch das Berufungsgericht in diese Richtung zu lenken, gelingt in der Regel nur einem erfahrenen Verteidiger, so dass Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen sollten. gerne könnte ich Ihnen auch mittels privater Email einen Kollegen in Ihren Nähe benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2009 19:10:51
Sehr geehrte Ratsuchende,
offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Wenn Sie kein weiteres Verfahren wünschen, sollten Sie diese Probleme schnell beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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