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Frage geschrieben am 20.01.2009 21:04:42

Berufung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1512
Ich bin während meiner Bewährung erneut wegen Betrug straffällig geworden. Ich wurde dazu heute zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nun droht auch der Widerruf der Bewährung zu der bereits vorhandenen Strafsache.

Ich möchte auf jeden Fall Berufung einlegen und wollte daher fragen ob mein Anwalt das einfach so machen kann oder ob er es bei der Einreichung der Berufung bereits begründen muss.

Meine guten Sozialprognosen hat der Richter nicht beachtet, sprich Arbeitsplatz, geregeltes Einkommen, 7 Jahre feste Beziehung.

Ich habe auch vorgebracht das ich mich in Therapie begebn möchte, da ich scheinbar einen Hang dazu habe, über meine Verhältnisse zu leben. Der Therapeut hat mich heute zur Behandlung aufgenommen und würde mir auch ein Gutachten erstellen, da er bei mir eine Persönlichkeitsstörung feststellen konnte die er nun mittels eine Verhaltenstherapie behandeln möchte.

Besteht die Möglichkeit dadurch eine Gefängnisstrafe zu verhindern und eine Bewährung zu bekommen?

Wird bei dem neuen Gerichtstermin vor dem gleichen Gericht entschieden und ein neues Urteil gefällt, also wird der ganze Fall nochmal durchgespielt oder werden nur Ergänzungen hinzugenommen.

Wie sieht es in der Praxis aus, besteht die Möglichkeit wenn ich in den 6 Monaten bis zum neuen Termin mich korrekt verhalte und weiter gute Sozialprognosen wie Schadenswiedergutmachung und Therapie durchführe eine Strafe mit Strafaussetzung zu bekommen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.01.2009 21:25:34
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre neuerliche Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer ersten Anfrage in dieser Sache wie folgt beantworte.

1. Ihr Anwalt kann "zunächst einmal so" Berufung einlegen, eine sofortige Begründung ist nicht erforderlich. Die Berufung ist eine völlig neue Tatsacheninstanz, alles wird nochmals komplett verhandelt. War die jetzige Verhandlung vor dem Amtsgericht, findet die Berufungshauptverhandlung voir dem Landgericht statt.

2. Der Verweis auf die scheinbar positive Sozialprognose überzeugt momentan nicht- all diese Umstände haben Sie nämlich auch nicht abgehalten, in der Bewährungszeit eine neue Straftat zu begehen, zudem noch mit identischem Tatvorwurf.

3. Allein der Wille eine Therapie zu machen, ist zunächst nur ein "Lippenbekenntnis"- hier müssten Taten folgen.

4. Um eine Strafe zur Bewährung aussetzen zu können, muss das Gericht die begründete Erwartung haben (können), dass Sie sich zukünftig straffrei führen.Wenn eine Krankheit für Ihre Straftaten zumindest mitverantwortlich war, Sie eine Therapie "durchziehen" und im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ein stabiler Therapieerefolg feststellbar ist, der gegen die Begehung weiterer Straftaten spricht, haben Sie in der Tat eine gewisse, nicht von vornherein unrealistische Chance auf eine weitere Bewährung.

Diese aber jetzt schon ohne Aktenkenntnis oder Kenntnis des Krankheitsbildes und Heilungsverlaufs konkret zu beziffern oder als "gut", "überwiegend positiv" etc. zu bezeichnen, wäre nicht seriös.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine weitere rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
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