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Frage geschrieben am 26.12.2007 19:02:00

Berufung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2103
Ich hätte folgende Frage: Habe gerade meinen Fall schon geschildert, jedoch hat mir die Antwort nicht komplett geholfen.

Was ist eine offensichtlich unbegründete Berufung, das heisst unter welchen Vorraussetzungen kann ein Berufungsantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden? Ich spreche hierbei von Fällen die § 313 StPo übersteigen, das heisst eine höhere Strafe verhängt wurde.

Mein Beispiel:

Strafbefehl im Nov 06 über 40 Tagessätze wg Betrug. Strafe bezahlt. Sonst keine Einträge.

Im Dez diese Jahres wurde ich wegen eines weiteren Betrugsfalles (Schaden 800 €) am AG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen ohne Bewährung verurteilt.

Hängt das damit zusammen ob ein Angeklagter gesteht oder woran orientiert sich eine " offensichtlich unbegründete Berufung"?

Hoffe auf eine hilfreiche Antwort
Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.12.2007 20:09:00
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Die Berufung kann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf die Verletzung materiellen Rechts, z. B. die Verletzung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ( StGB) gestützt werden.

Ohne Akteneinsicht können die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung nicht seriös beurteilt werden. Die antwortende Kollegin hat zu Recht auf § 313 StPO hingewiesen, also dass Ihre Berufung wohl zulässig ist.

Ob sie offensichtlich unbegründet ist, richtet sich NICHT danach, ob Sie die zweite Betrugstat gestanden haben. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie mit Erfolg eine Rechtsverletzung des Gerichts beim Berufungsgericht rügen können.

Spätestens im Berufungsverfahren sollten Sie deshalb einen Verteidiger konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht nehmen und die Berufung ggf. in Ihrem Auftrag entsprechend begründen.

Als Berufungsgrund käme z. B. in Betracht, dass die STRAFZUMESSUNG (8 Wochen ohne Bewährung) nicht tat – und schuldangemessen ist. Offensichtlich hat die erste Instanz zu Ihrem Nachteil gewertet, dass Sie Wiederholungstäterin sind. Ob dies jedoch eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung rechtfertigt, bleibt letztlich fraglich.

So setzt gemäß im folgenden nachlesbaren § 56 STGB das Gericht bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe in der Regel zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, das der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

In Ihrem Fall wäre z. B. von Interesse, ob Sie den Schaden wieder gut gemacht haben oder zumindest eine Wiedergutmachung ernsthaft versucht haben. Ich hoffe, meine Ausführungen helfen weiter. Sollten noch Unklarheiten bestehen, so können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Michael Kohberger
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