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Guten Tag,
ich bin Zahnärztin und arbeite auf Festgehalt plus Umsatzbeteiligung. Da ich schwanger bin und daher ein Berufsverbot ab 1. Juni samt Freistellung besteht, sollte mein nächstes Gehalt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate (Ende Mai gemeldet also: Febr. März April) betragen. Aus dem Monat Mai steht vom Gehalt her noch eine Umsatzbeteiligung aus die aus abrechnungstechnischen Gründen immer im Nachmonat gezahlt wird.
Mein Arbeitgeber will mir für Juni ein "normales" Gehalt d.h. Festgehalt + meiner Prämie überweisen. Müsste ich nicht das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate plus zusätzlich als Nachzahlung die Prämie aus dem Monat Mai erhalten ?
Ich wüsste gerne wie es korrekt verrechnet wird.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 07.06.2010 19:10:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist § 11 MuSchG.
Demnach haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
Zur Berechnung dieses Lohnanspruchs ist mindestens auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, abzustellen. Durch das Ende dieses so genannten Referenzzeitraums mit Beginn der Schwangerschaft soll u.a. verhindert werden, dass die Schwangere zum Nachteil ihrer und der Gesundheit des Kindes durch erhöhten Einsatz unmittelbar nach Beginn der Schwangerschaft die Höhe des Mutterschutzlohnes beeinflussen kann.
Der Beginn der Schwangerschaft wird hierbei durch das ärztliche Zeugnis nach § 5 Abs. 2 MuSchG und durch Zurückrechnung um die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 280 Tagen ermittelt.
Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist allerdings nicht auf den tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts im Referenzzeitraum, sondern auf das „Verdienen", d.h. das Entstehen des Anspruchs abzustellen.
Dementsprechend sind in Ihrem Fall Prämien, die den drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft zuzurechnen sind, im Rahmen des Mutterschutzlohns anzusetzen. Die Prämie für den Monat Mai allerdings nicht. Ansonsten würde es auch zu einer unzulässigen Doppelzahlung kommen, da in den Mutterschutzlohn ja bereits die Prämien aus dem Referenzzeitraum einzurechnen sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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