Auf die Frage Warum bedingungsgemässe BÜ nicht festgestellt ist,wollen die NICHT ANTWORTEN,sondern verweisen auf Art.2 Abs.2 AGB:"Die können ausserdem zur Feststellung der Leistungsplicht einen Arzt auf deren Kosten beauftragen..."
Ich habe deshalb noch mal an die geschrieben,dass ich genaue Aufklärung fordere,warum BISHER bedingunsgemässe BÜ nicht festgestellt ist und warum ein Zusatzgutachten benötigt wird?DIE WOLLEN ABER DIESE FRAGE NICHT BEANTWORTEN?Laut AGB wird ein Zusatzarzt beauftragt, um Leistungspflicht festzustellen,aber sie steht schon fest,da ich eine kleine BÜ schon von einer anderen Versicherung bisher bekommen habe.Die Versicherung will einen NEUTRALEN???? Arzt beauftragen,dem sie ABER ein sehr hohes Honorar bezahlt und will auf meine Vorschläge nicht eingehen.
Ich habe grosse Angst aufgrund der vielen Berichte und Urteile,dass die bezahlten Privatärzte im Interesse des Auftragsgebers schreiben und nicht neutral.Ich vermute,dass ich zum Privatarzt geschickt werde,damit er in deren Auftrag meine Berufsunfähigkeit relativiert und die deshalb nicht zahlen.Diese Versicherung (nach den Berichten der Betroffenen) möchte irgendeinen Weg finden,um die gerechte Rente nicht zu zahlen und versucht es AUCH mit Geld.
Die haben mir 2 Ärzte vorgeschlagen und wollen nicht andere akzeptieren.
Kann ich die Untersuchung bei diesen vorgeschlagenen Ärzten verweigern?
Antwort geschrieben am 16.01.2012 01:19:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 405
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ist es erforderlich, dass ein Arzt die Berufsunfähigkeit feststellt. Zwar haben Sie durch ein ärztliches Attest Ihres behandelnden Arztes Ihre Berufsunfähigkeit bereits nachgewiesen. Derartige privatärztliche Bescheinigungen genügen den Versicherern jedoch oftmals nicht, so dass die Versicherer nicht selten selbst Ärzte mit der Prüfung der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers beauftragen.
Nach den BU-Musterbedingungen kann der Versicherer nach Einreichung der Antragsunterlagen auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte, die er selbst beauftragt, verlangen. Ihrem BU-Versicherungsvertrag liegt offensichtlich eine entsprechende Klausel zugrunde. Nachdem Ihr BU-Versicherer die Untersuchung durch einen von den von ihm benannten Ärzte verlangt, werden Sie diese Untersuchung aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dulden müssen. Eine Duldungspflicht wird nur dann nicht bestehen, wenn die Untersuchung nicht für ein möglichst zuverlässiges Bild für Ihre Berufsunfähigkeit erforderlich erscheint oder für Ihre Person unzumutbar ist. Dies kann ohne Kenntnis der konkreten Einzelfallumstände kann im Rahmen dieser Erstberatung jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Rein vorsorglich weise ich weiterhin darauf hin, dass die Ablehnung einer zulässigen Untersuchung wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten gegebenenfalls zur Leistungsfreiheit des BU-Versicherers führt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 13:02:46
DANKE fuer Ihre kompetente Antwort.Die Untersuchung wird nicht für ein möglichst zuverlässiges Bild für Ihre Berufsunfähigkeit erforderlich erscheinen oder für Ihre Person unzumutbar sein... schreiben Sie...die Erkrankung von mir ist psychische natur.Ich war ein Studienrat gewesen,bisher habe ich ca. 865 Euro von einer Bu-Versicherung bekommen und die 2. Versicherung will nicht zahlen,sondern schickt mich zum bezahltemn Arzt sofort.Ohnehin bin ich jetzt vom Studienrat zum Sozialfall abgestiegen, weil die 2 Versicherung die bestehende BU nicht anerkennt,sondern mich zum Privatarzt schickt.
Gibt es ein Urteil,das erklaert in welchen Faellen,ihre o.g. Feststellungen greifen koennen?Ich will nicht zum bezahlten Arzt.
DANKE fuer Ihre kompetente Antwort.Die Untersuchung wird nicht für ein möglichst zuverlässiges Bild für Ihre Berufsunfähigkeit erforderlich erscheinen oder für Ihre Person unzumutbar sein... schreiben Sie...die Erkrankung von mir ist psychische natur.Ich war ein Studienrat gewesen,bisher habe ich ca. 865 Euro von einer Bu-Versicherung bekommen und die 2. Versicherung will nicht zahlen,sondern schickt mich zum bezahltemn Arzt sofort.Ohnehin bin ich jetzt vom Studienrat zum Sozialfall abgestiegen, weil die 2 Versicherung die bestehende BU nicht anerkennt,sondern mich zum Privatarzt schickt.
Gibt es ein Urteil,das erklaert in welchen Faellen,ihre o.g. Feststellungen greifen koennen?Ich will nicht zum bezahlten Arzt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 15:19:48
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst weise ich nochmals ausdrücklich auf folgende Grundsätze hin: Nach herrschender Rechtsprechung muss dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, sich die Grundlagen für seine Entscheidung zu verschaffen, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt er seine Leistungspflicht anerkennen will (vgl. z.B. OLG Bremen vom 12. 11. 2002, Az.: 3U7/01und BGH vom 18. 6. 2003, AZ: IV ZR 437/02). Hierbei steht das Recht, den Arzt zu benennen, der die Untersuchung durchzuführen hat, allein dem Versicherer zu. Aus der grob fahrlässigen Weigerung des Anspruchstellers, sich von einem durch den Versicherer benannten Arzt untersuchen zu lassen, folgt daher grundsätzlich die Leistungsfreiheit für den Versicherer.
In dem genannten Urteil des OLG Bremen hat dieses in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass im Hinblick auf die der Versicherung bereits vorliegenden Atteste oder Gutachten das Verlangen von weiteren Untersuchungen dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die vorliegenden Befunde in ihrer Gesamtheit gesehen hinreichend aussagekräftig sind. Es wird also maßgeblich darauf ankommen, ob die von Ihnen eingereichten Unterlagen geeignet sind, bei Ihrer Versicherung Zweifel an Art, Ausmaß und Folgen Ihrer Erkrankung zu erwecken. Hierfür werden die Befunde eingehend geprüft werden müssen. Aufgrund des erheblichen Risikos, bei Verweigerung der angeordneten Untersuchungen Ihren Leistungsanspruch zu verlieren, ist Ihnen dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenveretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst weise ich nochmals ausdrücklich auf folgende Grundsätze hin: Nach herrschender Rechtsprechung muss dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, sich die Grundlagen für seine Entscheidung zu verschaffen, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt er seine Leistungspflicht anerkennen will (vgl. z.B. OLG Bremen vom 12. 11. 2002, Az.: 3U7/01und BGH vom 18. 6. 2003, AZ: IV ZR 437/02). Hierbei steht das Recht, den Arzt zu benennen, der die Untersuchung durchzuführen hat, allein dem Versicherer zu. Aus der grob fahrlässigen Weigerung des Anspruchstellers, sich von einem durch den Versicherer benannten Arzt untersuchen zu lassen, folgt daher grundsätzlich die Leistungsfreiheit für den Versicherer.
In dem genannten Urteil des OLG Bremen hat dieses in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass im Hinblick auf die der Versicherung bereits vorliegenden Atteste oder Gutachten das Verlangen von weiteren Untersuchungen dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die vorliegenden Befunde in ihrer Gesamtheit gesehen hinreichend aussagekräftig sind. Es wird also maßgeblich darauf ankommen, ob die von Ihnen eingereichten Unterlagen geeignet sind, bei Ihrer Versicherung Zweifel an Art, Ausmaß und Folgen Ihrer Erkrankung zu erwecken. Hierfür werden die Befunde eingehend geprüft werden müssen. Aufgrund des erheblichen Risikos, bei Verweigerung der angeordneten Untersuchungen Ihren Leistungsanspruch zu verlieren, ist Ihnen dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenveretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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