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Berufsunf./ Erwerbsmind.-Rente


11.08.2012 14:05 |
Preis: 85,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau/Herr Anwalt,
habe ich Anspruch auf Gesetzliche-Erwerbs-Berufsunf.-Rente?
Unabhängig von den medizin. Voraussetzungen.
Geb. 1960
Rentenkonto vom 1.8.1978 bis 31.12.1993
( Pfichtbeiträge, Arbeitsl., Wehrdienst und
Freiwillige Beitragszeit, zusammen lückenlos.)
ARBEITSUNFALL 7.7.1984 BG 50% Dauerschaden
(heute 600,00 Rente)
Elterlichenbetrieb übernommen 01.01.1989
bis zum 31.12.2010
Angestellt 01.01.2011 bis Heute
Durch die lange Zeit der Behinderung und schwerer
Körperlicherarbeit kommt es auch in den gesunden
Armen/Beinen zu krämpfen, selbst Computerarbeit
ist nach 2-3Stunden nicht möglich, zudem 2x die Woche Krankengymnastik. Ende des Jahres wahrscheinlich Arbeitslos.
Frage : erfüllung der Wartezeit?
In den letzten 5 Jahren 36-Monate Beiträge oder
24-Monate, oder hatte ich zum Zeitpunkt des Arbeitaunfalls alles schon erfüllt?
Heute Schwerbehindertenausweis auch 50%.
Meine Nachfragen bei der Rentenversicherung und
des Sozialverbandes, haben keine Klarheit ergeben!
mfg, danke.
11.08.2012 | 14:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun
12 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Die allgemeine Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf 5 Jahre. Es müssen also 60 Kalendermonate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit werden auch Kindererziehungszeiten und Wehr- oder Zivildienst und Ersatzzeiten angerechnet.
Dazu tritt die versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Berufsausbildung sowie die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes sowie die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Jahren.
Dies sehe ich bei Ihnen jedoch nicht erfüllt, da Sie vor 2011 seit 1989 den elterlichen Betrieb übernommen haben und demnach wohl selbständig waren.
Allerdings könnten Sie möglicherweise dennoch Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen wurde, besteht ebenfalls eine Anspruch auf die volle oder halbe EM-Rente. Dies gilt auch bei Erwerbsminderung infolge einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung.
Eine gesetzliche Berunfsunfähigkeitsrente existiert nicht. Diese tritt an die Stelle der Erwerbsminderungsrente, wenn man selbständig ist. Aber sie muss separat privat abgeschlossen werden.
Darüber hinaus gibt es auch noch die Möglichkeit einer staatl. Rente wegen voller Erwebsminderung. Aber die Wartezeit hierfür ist deutlich länger und liegt bei 20 Jahren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung zu bieten.

Mit freundlichen Grüßen

N. Chakroun
www.rechtsicher.com


Rechtsanwältin
Natalia Chakroun
Subbelrather Str. 247-249
50825 Köln
Tel.: 0221/954 39 480
Fax: 0221/954 39 485
Mobil: 01578/67 63 106
eMail: info@rechtsicher.com
www.rechtsicher.com

Nachfrage vom Fragesteller 11.08.2012 | 15:41

Sorry,
bis dahin wusste ich bescheid!
Die Frage war/ist :
bekomme ich, auf Grund des BG-Unfalls aus dem Jahr
1984, nach 20 Jahren Pause, und nun wieder 2-Jahren
Einzahlung event. eine Rente? Oder müssen die 36 Monate erfüllt sein? danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.08.2012 | 08:38

Wie bereits oben gesagt, erfüllen Sie die versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein müssen, noch nicht. Dass 20 Jahre Pause vorliegen, hindert dagegen keine Rente.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
Köln

12 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Versicherungsrecht