Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Der Mitarbeiter von der Berufsufähigkeitsversicherung hat mir zustehende Berufsunfähigkeitsleistung nicht bewilligt, da er behauptet, dass ich in den Ferien (Monat August 2011) nicht berufsunfähig war und die 6 Monatefrist für das Erreichen der Leistungspflicht damit nicht erreicht ist.Er macht seine Entscheidung vom Arbeitgeberunfähigkeitsbescheinigung für meine Ferienzeit abhängig, obwohl viele Arbeitslose die Rente der BU bekommen und niemandem diese Bescheinigung vorlegen und ich keine Attestpflicht dem Arbeitgeber gegenüber in dieser Zeit habe.
Laut Versicherungsbediengungen ist nicht notwendig die gelbe Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen um BU zu bekommen.Ich habe die mehrmals gelesen.Die Versicherung soll wegen der Bediengungen einer der Leistungssieger bei BUZ sein....
Ich war in den Ferien im Monat August 2010 zu 70 Prozent auch berufsunfähigals Lehrer und Frau Dr. hat dies der Versicherung schon mehrmals durch die Briefe aber auch durch das ATTEST-Prognose vom Mai 2010 BESTÄTIG(von 6 bis 12 Monaten).Ich muss im Monat August dem Arbeitgeber Krankschreibung nicht vorlegen,obwohl ich berufsunfähig bin, da jeder Lehrer fuer diese Ferienzeit beurlaubt ist. Nur deshalb habe ich dem Arbeitgeber den AÜ-Schein nicht vorgelegt, obwohl die Berufsunfähigkeit vorlag - bestätigt durch Frau Dr.DIES STEHT UNWIDERLEGBAR FEST:
Zur Sicherheit wird Sie mir diese Bestätigung bzw. ATTEST für die Versicherung noch einmal ausstellen.
Zur Zeit bin ich mnoch 70 Prozent berufsunfähig und werde vom Arbeitgeber bald entlassen.
Ich bin schwer entäuscht über die Handlungsweise des Mitarbeiters, den jeder billig und gerecht denkender Mensch dies so empfinden würde.Ich bin dringend auf die Hilfe angewiesen und trotzdem so etwas...
Kann die Versicherung einfach behaupten, das ich im August nicht berufsunfähig war, da ich dem Arbeitgeber in den Ferien das Attest für die Ferienzeit/Zeit nicht vorgelegt habe,da keine AÜ-Pflicht, aber durch die Bestätigungder Arztes für die Versicherung diese Berufsunfähigkeit vorlag? Der Arbeitgeber hat im August mein Gehalt unproblematisch weiter bezahlt.
Danke.
Antwort geschrieben am 14.12.2010 13:16:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Berufsunfähigkeit nachweisen, insbesondere durch ärztliche Atteste. In Ihrem Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass man Ihnen die Leistung verweigert, da die Berufsunfähigkeit ärztlich dokumentiert ist und im übrigen auch sonst anerkannt ist. Eine entsprechende Nachweispflicht durch die gelben Bescheinigungen ist weder in § 240 SGB VI noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen BU enthalten. Sie sollten sich daher entsprechend gegen die Versicherung oder den Versicherungsträger wehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2010 13:35:03
Danke noch einmal.Wie lange habe ich Zeit um mich gegen diese Entscheidung ab Bekanntgabe zu wehren?Ich will erstmal versuchen ohne grossen Aufwand Widerspruch einzulegen, da sich die beste Mitarbeiter auch irren kann.
Danke noch einmal.Wie lange habe ich Zeit um mich gegen diese Entscheidung ab Bekanntgabe zu wehren?Ich will erstmal versuchen ohne grossen Aufwand Widerspruch einzulegen, da sich die beste Mitarbeiter auch irren kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.12.2010 13:39:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies hängt davon ab, ob es sich um eine gesetzliche Berufsgenossenschaft oder eine Versicherung handelt. Bei ersterer ist eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies hängt davon ab, ob es sich um eine gesetzliche Berufsgenossenschaft oder eine Versicherung handelt. Bei ersterer ist eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten.
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