09.12.2010 | 00:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst kann ich Ihnen nur raten, die damalige Erkrankung nachzumelden. Eine Anpassung des Vertrages aufgrund einer Risikoerhöhung ist zwar möglich, muss aber nicht unbedingt erfolgen, da selbst bei Annahme eines Mittelohr-Boratraumas ein solches in der Regel völlig ausheilt und Sie seither auch diesbezüglich nicht mehr in Behandlung waren. Hierzu sollten Sie dem Versicherer die Umstände erklären. Eine Nachmeldung lässt Sie auch nicht in schlechtem Licht stehen, da es vollkommen normal ist, Vorgänge, die 6 Jahre zurückliegen, nicht permanent parat zu haben. Bei Nichtmeldung besteht jedoch aus den nachfolgenden Gründen durchaus ein (wenn auch nicht übermäßig großes) Risiko, dass Sie Ihren Leistungsanspruch im Ernstfall verlieren.
Wie Sie mitteilen, haben sie die Berufsunfähigkeit vor etwa zwei Jahren abgeschlossen. Die Rechtslage beurteilt sich somit nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den 2008 neugefassten Berufsunfähigkeits-Versicherungsbedingungen (AVB-BUZ n.F.).
Danach sind Sie gem. § 6 AVB-BUZ n.F. verpflichtet, alle in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies gilt insbesondere auch für Fragen nach Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Beantwortungspflicht in Bezug auf Fragen, die gefahrerhebliche Umstände betreffen, wobei immer Voraussetzung ist, dass es sich um anzeigepflichtige Krankheiten von einigem Gewicht handelt. Ob es sich nun in Ihrem Fall bei der Behandlung in Ägypten um eine
Krankheit von einigem Gewicht handelt, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Maßgeblich ist jedoch - solange diese nicht abgeändert wird - die Diagnose des behandelnden Arztes, mithin also das Mittelohr-Boratrauma. Angesichts der uneinheitlichen Rechtssprechung ist aber davon auszugehen, dass auch diese Krankheit anzeigepflichtig war.
Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stehen dem Versicherer die Rechte aus
§ 28 VVG bbzw. § 6 AVB-BUZ n.F. zu. Insbesondere kann er, soweit er nachweist, dass die Anzeigeverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten, bei einfacher Fahrlässigkeit den Vertrag kündigen,
§ 19 Abs. 3 VVG. Im Falle eines Rücktritts wäre er dann nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nicht kausal für die Feststellung der Leistungspflicht ist.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass bei einer Berufsunfähigkeit aufgrund des Verlustes des Gehörs die Leistungsfreiheit des Versicherers droht, wenn der Versicherer ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Anzeigepflichtverletzung nachweisen kann.
Einen Rücktritt kann der Versicherer jedoch max. 5 Jahre nach Vertragsschluss erklären,
§ 19 Abs. 3 VVG - danach scheidet der Rückritt wegen Verletzung einer Anzeigepflicht aus. Dennoch besteht u.U. die Gefahr, dass der Versicherer auch später noch (max. 10 Jahre) die Anfechtung Vertrages wegen Arglist erklärt, wobei unwahrscheinlich ist, dass er den Nachweis der arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht Ihrerseits erbringen kann.
Zu Ihrer zweiten Frage ist zunächst auf die Ihnen im Schadenfall obliegende Aufklärungspflicht nach § 11 AVB-BUZ n.F. zu verweisen. Diese umfasst u.U. auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Folge, dass der Versicherer bei Ärzten und Krankenversicherern alle relevanten Daten einholen kann und wird. Insofern ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass er auf die Daten des Auslandskrankenversicherers zugreift.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gbrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Ergänzung vom Anwalt
09.12.2010 | 10:36
Nach nochmaliger Durchsicht habe ich soeben festgestellt, dass sich bei der Beantwortung der Fragen gestern Nacht ein kleiner Fehlerteufel in Form von Vertippen eingeschlichen hatte, der jedoch keinen Einfluss auf die gemachten Ausführungen hat. Die Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten sowie die max. 5 jährige Frist zur Erklärung des Rücktritts bestimmen sich selbstverständlich nach §
19 und
21 Abs. 3 VVG und nicht nach §
28 bzw.
19 Abs. 3 VVG. Auch obliegt Ihnen (und nicht dem Versicherer) die Beweislast, dass die Verletzung der Anzeigepflicht durch Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Ich bitte, mir den kleinen Fehler nachzusehen. Ansonsten kann nur noch einmal geraten werden, die
Krankheit nachzumelden. Eine Erhöhung der Beitrags-Prämie aufgrund der Nachmeldung ist - wie bereits erwähnt - unwahrscheinlich, da selbst bei Annahme eines Mittelohr-Barotraumas dieses in der Regel ohne Folgeschäden ausheilt und Sie auch diesbezüglich nicht mehr in Behandlung waren, was die vollständige Ausheilung bestätigen würde. Andererseits würden dagegen die beschriebenen Risiken außer Verhältnis zum Nutzen einer Nichtmeldung stehen, insbesondere würden im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung viele Unsicherheiten hinsichtlich der Ihnen obliegenden Beweislast bestehen.