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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. einem Jahr eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nun ist mir aufgefallen, dass ich vergessen habe, eine Vorerkrankung anzugeben, die meines Erachtens bei der Beurteilung durch den Versicherer ins Gewicht gefallen wäre.
In den Versicherungsbedingungen nennt der Versicherer folgende Rechte seinerseits bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung:
• Rücktritt (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit)
• Kündigung (falls kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)
• Vertragsanpassung (falls Kündigung und Rücktritt nicht möglich, da Vertag auch bei Kenntnis der Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen worden wäre)
• Anfechtung
Außerdem nennt er folgende Verjährungsfristen (ab Vertragsabschluss):
• Generell 5 Jahre
• 10 Jahre bei Arglist oder Vorsatz
Meine Fragen sind nun:
• Wie lang ist in diesem Zusammenhang die Frist für die Anfechtung (gem. BGB)?
• Muss der Versicherer, nachdem die maximale Verjährungsfrist (nach meiner bisherigen Kenntnis 10 Jahre) abgelaufen und kein Versicherungsfall bei mir eingetreten ist, in jedem Fall leisten, auch wenn ich eine Vorerkrankung nicht angegeben habe und diese nun mit meiner nach Ablauf der maximalen Frist eingetretenen Berufsunfähigkeit zusammenhängt?
• Falls nein, muss der Versicherer nach Ablauf der Frist leisten, falls die vergessene Vorerkrankung nicht in Zusammenhang mit der eingetretenen Berufsunfähigkeit zusammen hängt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 10.10.2010 16:14:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die in den Bedingungen angegebenen Fristen entsprechen § 21 III VVG. Die Rechte des Versicherers (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) erlöschen gemäß § 21 III VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, es sei denn der Versicherungsfall ist bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Dann könnte sich der Versicherer auch später noch auf die Obliegenheitsverletzung berufen, auch dann, wenn der Versicherungsfall erst nach Ablauf der fünf Jahre gemeldet wird. Nur dann, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, würde die Frist gem. § 21 III VVG 10 Jahre betragen.
Neben diesen Rechten hat der Versicherer auch noch die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG. Das ist üblicherweise auch in den Bedingungen geregelt. Eine solche Anfechtung wäre gemäß § 124 III BGB erst dann ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung, also seit Vertragsschluss. 10 Jahre vergangen sind. Insgesamt trifft ihre Annahme, dass die maximale Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, also zu.
Tritt der Versicherungsfall nach diesen 10 Jahren ein, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, egal ob der verschwiegene Umstand mit der Berufsunfähigkeit in Zusammenhang steht oder nicht. Auch vor Ablauf dieser Frist kann der Versicherer zur Leistung verpflichtet sein, nämlich dann, wenn er
1. nicht von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht und
2. der Rücktritt erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt wird und es Ihnen gelingt, nachzuweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war und
3. keine Arglist vorlag
Dies dürfte allerdings eher eine theoretische Überlegung sein, da davon auszugehen ist, dass der Versicherer in diesem Fall von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen würde. Insgesamt müssen Sie also tatsächlich damit rechnen, dass Sie nur dann Versicherungsschutz haben, wenn der Versicherungsfall erst nach Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsschluss eintritt.
Ggf. könnten auch Sie selbst den Vertrag wegen Irrtums anfechten, allerdings müsste diese Anfechtung gemäß § 119 I BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem Sie vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten haben. Die Anfechtung wegen Irrtums ist gem. § 119 II BGB ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Außerdem wären Sie in diesem Fall gemäß § 122 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, da dadurch entstanden ist, dass der Versicherer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat.
Nachdem das Risiko somit erheblich ist, würde ich empfehlen, sich mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen, die Angelegenheit zu klären und den Vertrag – ggf. mit einem Risikozuschlag - fortzusetzen oder, falls dies nicht möglich sein sollte, zu kündigen.
Ich hoffe. Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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