Meine Frage:
inwieweit gefährde ich meine Rente, wenn ich mich als
a) stiller Gesellschafter
bzw.
b) atypisch stiller Gesellschafter
beteilige und (hoffentlich) eine Gewinnausschüttung bekomme?
Antwort geschrieben am 08.09.2010 19:07:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Einkommen als stiller Gesellschafter oder als atypisch stiller Gesellschafter wird behandelt wie Arbeitseinkommen. Es kommt also darauf an, ob Sie durch Ausschüttungen Einnahmen erzielen.
Wenn Sie Einkommen erzielen, dann sollten die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Bei einer Vollrente wäre dies das 0,57fache der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit Ihren erreichten Rentenpunkten vor Rentenbeginn, mindestens mit 0,5. Die Mindestgrenze West sind 728,18 € West oder 618,45 € Ost.
Allein die Beteiligung hat auf die Rente keine Auswirkung, Sie sind aber verpflichtet Einnahmen mitzuteilen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 23:26:42
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Antwort ergänzen. Als stiller Gesellschafter erzielen Sie in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 4 EStG. Bei dieser Konstellation sind Sie in der Regel nicht Mitunternehmer und damit nicht selbstständig tätig. Diese Einnahmen sind kein Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV.
Als atypisch stiller Gesellschafter ist man Mitunternehmer und damit wären die Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 I Nr. 2 EStG. Diese Einnahmen sind in jedem Fall bei der Rente zu berücksichtigen.
Das BSG stellt darauf ab, ob die Einnahmen mit persönlichem Einsatz erzielt werden (BSG, Urteil vom 23. 1. 2008 - B 10 KR 1/ 07 R). Es kommt aber nicht darauf an, ob die Arbeit von anderen erbracht wird oder ob der Rentenbezieher selbst körperlich mitarbeitet. Es kommt darauf an, ob das wirtschaftliche Risiko selbst getragen wird (BSG aaO.). Wichtig ist, was konkret im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, es kommt also immer auf den Einzellfall an.
Genrell kann man aber sagen, dass Einkommen aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts auch immer Einkommen nach § 15 SGB IV sind und das dies bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eher nicht der Fall ist.
Um sicher zu gehen, würde ich dazu raten den Fall vorher mit dem Rententräger zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Antwort ergänzen. Als stiller Gesellschafter erzielen Sie in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 4 EStG. Bei dieser Konstellation sind Sie in der Regel nicht Mitunternehmer und damit nicht selbstständig tätig. Diese Einnahmen sind kein Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV.
Als atypisch stiller Gesellschafter ist man Mitunternehmer und damit wären die Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 I Nr. 2 EStG. Diese Einnahmen sind in jedem Fall bei der Rente zu berücksichtigen.
Das BSG stellt darauf ab, ob die Einnahmen mit persönlichem Einsatz erzielt werden (BSG, Urteil vom 23. 1. 2008 - B 10 KR 1/ 07 R). Es kommt aber nicht darauf an, ob die Arbeit von anderen erbracht wird oder ob der Rentenbezieher selbst körperlich mitarbeitet. Es kommt darauf an, ob das wirtschaftliche Risiko selbst getragen wird (BSG aaO.). Wichtig ist, was konkret im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, es kommt also immer auf den Einzellfall an.
Genrell kann man aber sagen, dass Einkommen aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts auch immer Einkommen nach § 15 SGB IV sind und das dies bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eher nicht der Fall ist.
Um sicher zu gehen, würde ich dazu raten den Fall vorher mit dem Rententräger zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
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