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Frage geschrieben am 06.04.2011 18:49:03

Berufliche Wiedereingliederung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1156
Ohne Angabe von Gründen will mich mein Arbeitgeber während der beruflichen Wiedereingliederung an einem vom Arbeitsvertrag abweichenden Arbeitsort einsetzen (Arbeitsaufgaben gemäß Arbeitsvertrag).
Damit wäre ich grundsätzlich einverstanden, jedoch möchte ich nach Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme wieder am vertraglich vereinbarten Arbeitsort tätig sein.
Entstehen mir Nachteile, wenn ich für die Wiedereingliederungsphase einen vom vertraglich vereinbarten abweichenden Arbeitsort akzeptiere?
Ein Wiedereingliederungsgespräch fand trotz Zusage nicht statt.


Antwort geschrieben am 06.04.2011 19:59:20
Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ostheimer Str. 28, 51103 Köln, Tel: 0221/94969042, Fax: 0221/94969020
Ausländerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Wegen des Nichtwissens, gehe ich aber davon aus, dass es eine berufliche Wiedereingliederung nach Krankheitbei Ihnen ist. Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Die hierüber zu erstellende Bescheinigung muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Arbeitsrechtlich bedarf die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung.

Im Moment sehe ich keine Nachteile für Sie für den abweichenden Arbeitsort, es sei denn, dass Sie zum Weg der Arbeitsort lange Zeit brauchen und dies anstrengend für Sie ist. Für diesen Fall müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ansprechen, damit im Rahmen der Wiedereingliederung eine angemessene lösung zu finden ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Ahmet Aktug
Rechtsanwalt





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