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Frage geschrieben am 28.09.2010 13:50:33

Berufl. Nutzung eigener Räume

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 958
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Nutzung.
Ich betreibe im eigenen Haus eine physiotherapeutische Praxis. Die Raumkosten, Abschreibung usw. wurden steuerlich geltend gemacht. Jetzt erwäge ich, die Praxis aufzugeben. Das wirkt sich ja aus, weil dann normalerweise das Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeht.Ich weiß nicht genau, wie man diesen Vorgang nennt.Falls Ihnen Literatur einfällt, damit ich nachlesen kann, nennen Sie sie bitte.

Meine Fragen:
1. Es wäre möglich, die Räume dann an Gäste zu vermieten, die ein mögliertes Zimmer suchen. Würde man damit diesen steuerlichen Vorgang umgehen?
2. Wie kann ich selbst die Kosten berechnen, die auf mich zukommen würden?



Antwort geschrieben am 28.09.2010 17:36:10
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Allgemein zum Sachverhalt (sog. Betriebsaufgabe):

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang – nicht nach und nach – entweder in das Privatvermögen übergeführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übergeführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Dabei darf jedoch der Begriff „kurzer Zeitraum" nicht zu eng aufgefasst werden (Faustregel: sechs bis zwölf Monate); maßgebender Gesichtspunkt ist, ob man die Aufgabehandlungen wirtschaftlich noch als einen einheitlichen Vorgang werten kann.

Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn die Wirtschaftsgüter nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt werden.

Zu Ihrer 1. Frage, die Antwort lautet Nein, denn der Begriff der Betriebsaufgabe erfordert nicht, dass der bisherige Unternehmer künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige einen neuen Betrieb – auch gleicher Art – beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus aufhört zu bestehen (Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 3/10, Betriebsveräußerung, Rn. 4).

Zwar ist es wahr, dass die Aufgabe ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht durch Aufdeckung stiller Reserven (den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert eines Wirtschaftsgutes).
Veräußert jedoch jemand, der seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit bezieht, seinen Betrieb oder gibt er ihn auf, so wird gem. §§ 14, 16, 18 Abs. 3 und 34 EStG dieser Vorgang ertragsteuerrechtlich begünstigt. Das Gesetz gewährt bis zu einer bestimmten Höhe des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einen Freibetrag nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 EStG. Außerdem entfällt auf den durch den Freibetrag nicht abgedeckten Teil des Gewinns ein ermäßigter Steuersatz nach Maßgabe des § 34 EStG, und zwar bis zu einem Veräußerungsgewinn von 5 Mio. EUR in Höhe 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (Außerordentliche Einkünfte) oder betragsmäßig unbegrenzt in Höhe des Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Zu Ihrer 2. Frage:
Der Aufgabegewinn wird wie folgt ermittelt (§ 16 Abs 2 EStG):
Veräußerungspreis der Wirtschaftsgüter + gemeine Wert der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter, sondern in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter - Aufgabekosten - Buchwert des Vertriebsvermögen.

Des Weiteren ist bei Steuerpflichtigen, die seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, so bei der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe zu behandeln, als wäre er mit der Aufgabe des Betriebs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (R 4.5 Abs. 6 EStR). Die erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet (R 4.6 Abs. 1 Satz 5 EStR). Die Hinzurechnungsbeträge können dabei nicht auf drei Jahre verteilt werden (H 4.5 (6) EStH). Dies erfordert eine Bilanz.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass Sie ohne fachmännische Hilfe eines Steuerberaters dies nicht selbst errechnen werden können.

Als Literatur kommt jedes Kommentar zum EStG in Frage.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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