Frage geschrieben am 28.05.2009 14:58:57
Bertrug
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1588Nun das Problem ich wollt im September 2007, weil Sie meine Wirtschaftliche lage wesentlich verbessert hatte in eine größere Wohnung umziehen. Habe den Mietvertrag mit einer Marklerin geschlossen. Aber bin dann kurze Zeit später wieder abgesprungen. Ich habe nie in dieser Wohnung gewohnt. Jetzt ist dies wieder als Betrug gewerdet wurden und eine Anzeige deswegen liegt bei der Staatsanwaltschaft. Heute bekam ich post vom AG, wo drinn steht das der Straferlaß im Hinblick auf das anhänige Verfahren auf antrag der Sta. zurückgestellt werden soll. Was muß ich jetzt tun? was erwartet mich?
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.05.2009 16:24:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae
Hohenzollernring 50, 50672 Köln, Tel: 0221 / 420 744-0, Fax: 0221 / 420 744-11
Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 7
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ist man zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, wird die Strafe in der Regel nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Dieser Straferlass ist in § 56g StGB geregelt. Der Straferlass erfolgt jedoch nicht, wenn es Gründe gibt, die das Gericht zu einem Widerruf der Strafaussetzung berechtigen würden.
1-2 Monate, bevor die Bewährungszeit abläuft, stellt das Gericht eine Anfrage bei der Polizei nach aktuellen Ermittlungsverfahren und fordert einen Strafregisterauszug an. Sodann sendet es diese Unterlagen an die Staatsanwaltschaft und bittet diese um Stellungnahme zu dem beabsichtigten Straferlass.
In Ihrem Fall hatte die Staatsanwaltschaft wohl Bedenken und hat dem Straferlass nicht zugestimmt. Dies hängt offensichtlich mit dem Verfahren zusammen, das Sie beschrieben haben. Demnach besteht der Verdacht, dass Sie in der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen haben. Wenn man einen Mietvertrag in dem Wissen unterzeichnet, dass man die Forderungen des Vermieters nicht bezahlen kann (Mietzins, Kaution), bei Vertragsschluss darauf aber nicht hinweist und der Vermieter aus diesem Grunde einen Vertrag abschließt, handelt es sich um einen Betrug. Diese Absicht muss man Ihnen jedoch nachweisen.
Wenn für das Gericht feststeht, dass Sie einen Eingehungsbetrug, also eine neue Straftat in der Bewährungszeit begangen haben, könnte das Gericht die Strafaussetzung widerrufen, Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">§ 56f Abs. 1 S. 1 StGB. Dies ist auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich. Das Gericht kann jedoch von einem Widerruf absehen, wenn weitere Auflagen oder die Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen.
Wenn es in den letzten Jahren nicht zu weiteren Straftaten gekommen ist und Sie sich beruflich nun auf einem guten Weg befinden, ist der Widerruf der Strafaussetzung unwahrscheinlich. Möglicherweise würde es zu einer Verlängerung der Bewährungszeit kommen. Eine Verlängerung könnte höchstens bis zur Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit erfolgen (Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">Widerruf der Strafaussetzung">§ 56f Abs. 2 Nr. 2 S. 2 StGB), also in Ihrem Fall um höchstens ein Jahr.
Sie müssen nun den Verlauf des Strafverfahrens wegen Betruges abwarten. Wenn dieses abgeschlossen ist, wird über den Straferlass entschieden. Die Entscheidung über den Erlass kann aber auch nicht ungebührlich lang zurückgestellt werden.
Wenn das Strafverfahren mangels Beweisen eingestellt oder Sie freigesprochen werden oder wenn sich dieses Verfahren noch sehr in die Länge zieht, können Sie bei dem Gericht auch selber nachhaken und anregen, dass der Straferlass nun vorgenommen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.05.2009 16:34:43
Vielen Dank,
gibt es denn die Möglichkeit evtl. drohende Strafen in Geldstrafen umzuwandeln? Was muß man dafür tun? Kann man auch vor Verhandlung schon um Geldstrafe bitten und auf eine Verhandlung verzichten? Ich bin Selbständiger bei einem Finanzdienstleister. Eine Gefängnisstrafe würde mich erheblich aus der Bahn werfen. Wäre auch für die Zukunft undenkbar. Ich würde nie wieder fuß in meiner Branche fassen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank,
gibt es denn die Möglichkeit evtl. drohende Strafen in Geldstrafen umzuwandeln? Was muß man dafür tun? Kann man auch vor Verhandlung schon um Geldstrafe bitten und auf eine Verhandlung verzichten? Ich bin Selbständiger bei einem Finanzdienstleister. Eine Gefängnisstrafe würde mich erheblich aus der Bahn werfen. Wäre auch für die Zukunft undenkbar. Ich würde nie wieder fuß in meiner Branche fassen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.05.2009 18:14:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen eines Betruges kann man zu einer Freiheits- oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Es ist also durchaus möglich, dass Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage, § 153a StPO, also zum Beispiel gegen eine Geldzahlung. Wenn Anklage erhoben wird und es zu einer Verhandlung kommt, kann man jedoch nicht darauf verzichten, wie Sie schreiben.
Sie schreiben, dass eine Gefängnisstrafe für Sie undenkbar wäre. Ich kann Ihnen aus diesem Grunde nur empfehlen, dass Sie einen Anwalt mit der Strafsache beauftragen, damit dieser sich für Sie bestellt und Einsicht in die Strafakte nimmt. Möglicherweise liegen ja überhaupt keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Eingehungsbetruges und eine entsrpechende Verurteilung vor.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Anwalt versuchen, in Absprache mit der Staatsanwaltsschaft auf eine Einstellung des Verfahrens - möglicherweise gegen eine Auflage - hinzuwirken. Diese Möglichkeiten der Verteidigung (Akteneinsicht) können Sie alleine nicht wahrnehmen. Von dem Versuch, selber mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten und eine Strafe auszuhandeln, würde ich Ihnen dringend abraten.
Wenn Sie also der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer beruflichen Zukunft alle Möglichkeiten nutzen müssen und wollen, damit es nicht zu einer erneuten Freiheitstrafe kommt, ist die Einschaltung eines Anwaltes (und zwar umgehend - vor allem, bevor Sie sich zu der Sache einlassen) unerlässlich. Erst nach einer Akteneinsicht kann dieser die Lage und die weitere Vorgehensweise für Sie richtig einschätzen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen eines Betruges kann man zu einer Freiheits- oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Es ist also durchaus möglich, dass Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage, § 153a StPO, also zum Beispiel gegen eine Geldzahlung. Wenn Anklage erhoben wird und es zu einer Verhandlung kommt, kann man jedoch nicht darauf verzichten, wie Sie schreiben.
Sie schreiben, dass eine Gefängnisstrafe für Sie undenkbar wäre. Ich kann Ihnen aus diesem Grunde nur empfehlen, dass Sie einen Anwalt mit der Strafsache beauftragen, damit dieser sich für Sie bestellt und Einsicht in die Strafakte nimmt. Möglicherweise liegen ja überhaupt keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Eingehungsbetruges und eine entsrpechende Verurteilung vor.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Anwalt versuchen, in Absprache mit der Staatsanwaltsschaft auf eine Einstellung des Verfahrens - möglicherweise gegen eine Auflage - hinzuwirken. Diese Möglichkeiten der Verteidigung (Akteneinsicht) können Sie alleine nicht wahrnehmen. Von dem Versuch, selber mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten und eine Strafe auszuhandeln, würde ich Ihnen dringend abraten.
Wenn Sie also der Ansicht sind, dass Sie aufgrund Ihrer beruflichen Zukunft alle Möglichkeiten nutzen müssen und wollen, damit es nicht zu einer erneuten Freiheitstrafe kommt, ist die Einschaltung eines Anwaltes (und zwar umgehend - vor allem, bevor Sie sich zu der Sache einlassen) unerlässlich. Erst nach einer Akteneinsicht kann dieser die Lage und die weitere Vorgehensweise für Sie richtig einschätzen.
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