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Frage geschrieben am 27.11.2011 14:21:32

Berliner Testament und nachträgliche Grundbuchänderung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 585
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 294 weitere Antworten zum Thema Testament.
Hallo,
wir haben folgenden Fall:

Familie mit 2 Kindern
Besitz: 1 Haus m. Grund (Wert ca. 200 TDM), 1 Konto und Aktienkapital kplt. ca. 600 TDM

Schenkungen:
2003 bekommen beide Kinder von der Mutter je 100´ EUR geschenkt per Überweisung vom gemeinsamen Konto der Eltern.
2007 bekommen beide Kinder von der Mutter wieder je 100´ EUR geschenkt per Überweisung vom gemeinsamen Konto der Eltern.

Okt. 2009 stirbt die Mutter
Grundbuch bleibt unverändert, Gemeinsames Eltern-Konto wird auf den Vater umgeschrieben.

Nov. 2011 stirbt der Vater
Kinder beantragen gemeinsam den Erbschein für das Grundbuchamt beim Amtsgericht. Testament nicht vorhanden.

Freitag schreibt das Amtsgericht, das der Grundbucheintrag vorher berichtigt werden sollte auf den Vater und je 1/4 auf die Kinder, so wie es nach gesetzlicher Erbfolge richtig gewesen wäre.

Nach einem Telefongespräch ebenfalls am Freitag sagte unser Familien-Bankberater das eine Kopie eines handschriftlichen gemeinsamen Testaments dort liegt, wie das so genannte "Berliner Testament" in dem die Kinder nach dem Ableben der Eltern zu gleichen Teilen erben. Aufgrund dessen wurde das Konto 2009 auf den Vater allein umgeschrieben.

Frage:
1.) Sollten wir das Amtsgericht zuerst informieren das es eine neue Information über eine Kopie eines Testaments gibt? Wir haben bei der Beantragung unterschrieben das es keines gibt und erfahren jetzt das...

Müssen wir jetzt erst das Original suchen obwohl es nichts ändert?
Was ist ratsam zu tun bzw. für uns am Besten und korrekt?

2.) Haben die Schenkungen der Mutter (vom gemeinsamen Elternkonto) eine Relevanz in der Erbangelegenheit des Vaters?

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 27.11.2011 14:50:39
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1) Sie sollten das Amtsgericht über die vorhandene Kopie informieren und wann bzw. von wem Sie über die Kopie erfahren haben. Wenn Sie das Original nicht gefunden haben, dann teilen Sie dies ebenso dem Amtsgericht mit. Letztendlich ist ein Testament nur im Original gültig und wenn es nicht mehr vorhanden ist, weil es evtl. vernichtet wurde, stellt rechtlich ein Widerruf des Testamentes dar.

Es könnte letztendlich nur dann zum Problem werden, wenn uneheliche Kinder des Vaters auftauchen.

2) Die Schenkungen von der Mutter bleiben unter Beachtung des dargestellten Sachverhalt im vorliegenden Erbfall nach dem Vater ohne Beachtung.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.11.2011 15:29:46

Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank.

Zum Verständnis meine Rückfrage:
Zu 1) Die Kopie wurde nach dem Tod der Mutter durch die Bank von einem Original angefertigt und somit ist ja wenn ich das "Berliner Testament" richtig verstehe ein Widerruf oder Änderung nach dem Tod eines Partners ausgeschlossen. Ihre Empfehlung ist somit nach dem Original noch mal zu suchen, da die Kopie nicht Relevant ist oder in diesem Fall doch?
Ist denn dann die Zwischenumschreibung durch die Kopie von der Bank ebenfalls hinfällig?

Da der Bankberater sagte es seien die gemeinsamen Kinder vermerkt schliesst das ja in diesem Fall bei Gültigkeit uneheliche Kinder aus.

Zu 2) Das die Überweisung vom gemeinsamen Konto erfolgte ist somit unerheblich. Beweisen könnten wir nicht mehr das es von der Mutter war, da es wie beschrieben ein gemeinsames und einziges Konto war.

Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.11.2011 15:39:04

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrge wei folgt beantworten:

Gegebenenfalls liegt das Original im Zusammenhang mit dem ersten Erbfall bereits beim Nachlaßgericht. Ein Widerruf des Testamentes wäre nur dann wirksam, wenn dies im Testament vorbehalten war. Der Mitarbeiter der Bank könnte geggebenenfalls im Streitfall versichern, dass ein Original vorhanden ist.

Wenn die Schenkung von der Mutter tatsächlich nicht nachzuweisen ist (Zeugen, Vermerk der Überweisung) dann zählt aber jedoch in jedem Fal die Hälfte des Berages als Schenkung von der Mutter.

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit geklärt zu haben.

Mit vorzüglicher Hochachtung und noch einen schönen ersten Advent.

Simone Sperling
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