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Frage geschrieben am 08.03.2010 14:07:56

Berliner Testament

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 903
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Gattin und ich sind verheiratet und haben einen (Adotiv)-Sohn.
Wir besitzen ein Barvermögen, einen 6 Monate alten PKW und wie üblich eine Wohnungseinrichtung einer Mietwohnung.
Da der Gesamtwert relativ gering ist, braucht der steuerliche Aspekt in keiner Weise beachtet werden.
Grundvermögen liegt nicht vor.

Wir haben im Jahre 2005 ein Berliner Testament errichtet, uns gegenseitig als Erbe eingesetzt und verfügt, daß der Erbe des überlebenden Teiles unser einziger Sohn sein soll.
Siese Verfügung haben wir als wechselbezüglich festgelegt.

Damit ist es nach unserer Rechtsauffassung nicht möglich, daß der überlebende Teil ein Teil des Erbes einem Dritten zukommen läßt, wenn sich vielleicht durch Umstände des Lebens dies als sinnvoll erweisen sollte.

Frage:
Ist es mit dem Berliner Testament auch möglich, daß der überlebende Teil die Verfügung ändert, wenn er dies für angemessen hält? Wenn dies möglich ist, wie ist dies zu formulieren?
Zusatzfrage:
Sollte dies mit dem Berliner Testament nicht möglich sein, wie kann man das formulieren?



Antwort geschrieben am 08.03.2010 14:49:50
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

der nachträgliche Widerruf der Verfügung von Todes wegen durch den Überlebenden, bei Annahme der Erbschaft, ist grundsätzlich nicht möglich; Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen">Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen">Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen">Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen">§ 2271 Absatz 2 BGB.

In einem gemeinschaftlichen Testament kann die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs jedoch bestimmt werden.

Dies ist zum Beispiel mit folgender Formulierung im Testament möglich:

"Der Überlebende Ehegatte ist zum Widerruf seiner Verfügung von Todes wegen berechtigt, mit der Folge, dass die entsprechende Verfügung des Vorverstorbenen nicht beseitigt wird."

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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