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Berliner Testament-Vermächtnis-Pflichtteil


| 08.06.2012 21:16 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt ist gegeben:
wir sind 3 Kinder
Eltern haben Berliner Testament.
Vater vor 2 Jahren verstorben, Mutter Alleinerbin
kann Testament ändern

Das hat sie jetzt getan und zwar folgendermaßen:
Die Erbmasse besteht hauptsächlich aus einer Immobilie die derzeit ca. 240TSD Euro wert ist.
Nun hat sie 1 Kind mit einem Vermächtnis bedacht.
Dieses soll diese Immobilie für 90TSD Euro erhalten und den anderen 2 Kindern jeweils 30TSD Euro ausbezahlen.

Müßen wir anderen 2 uns mit dem zufrieden geben oder haben wir beim Eintreten des Erbfalles eine Chance auf einen Pflichtteil der höher ist, wenn ja wie errechnet sich dieser dann?

Mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema:
Berliner
08.06.2012 | 22:30

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:Ihre Mutter kann, wenn das Berliner Testament keine Bindungswirkung über den Tod Ihres Vater hinaus entfaltet, ihren letzten Willen ändern.

Die Höhe des zustehenden Pflichtteils bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses sowie nach der Pflichtteilsquote. Diese wird unabhängig von dem Willen des Testierenden nach der gesetzlichen Erbquote bestimmt, in Ihrem Fall würden Sie, wenn drei Geschwister vorhanden sind, jeder ein Drittel erben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Ebteils, in Ihrem Fall beträgt die Quote also die Hälfte von ein Drittel, also ein Sechstel, vgl. § 2303 BGB.

Dieses Sechstel erhalten Sie also vom Nachlass, Der Wert des Nachlasses bestimmt sich nach § 2311 BGB, wonach „eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend ist" (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB). Daraus folgt, dass Sie als Pflichtteil ein Sechstel von € 240.000,-, mithin also € 40.000,- erhalten. Das wäre Ihr Pflichtteil. Wenn noch andere, werterhöhende Gegenstände hinzukommen, fällt auch Ihr Pflichtteil höher aus.

Ob Ihre Mutter wünscht, dass das Haus nur mit € 90.000,- bemessen wird oder nicht, ist nach dem Gesetz bedeutungslos. Es ist der objektive Wert zu bestimmen und nach diesem richtet sich auch die Höhe des Pflichtteils. Wenn das Haus also noch mehr wert ist, erhöht sich dementsprechend Ihr Pflichtteil.

Auch der Versuch, den Pflichtteil durch ein Vermächtnis zu schmälern, ist nicht möglich. Dies ist in § 2305 BGB (Zusatzpflichtteil) geregelt. Sie haben immer Anspruch auf den vollen Pflichtteil, der sich nach dem objektiven Wert des Nachlasses, den man durch einen Gtachter bestimmen kann, bemisst.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-06-08 | 22:49


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