08.06.2012 | 22:30
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:Ihre Mutter kann, wenn das Berliner
Testament keine Bindungswirkung über den Tod Ihres Vater hinaus entfaltet, ihren letzten Willen ändern.
Die Höhe des zustehenden Pflichtteils bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses sowie nach der Pflichtteilsquote. Diese wird unabhängig von dem Willen des Testierenden nach der gesetzlichen Erbquote bestimmt, in Ihrem Fall würden Sie, wenn drei Geschwister vorhanden sind, jeder ein Drittel erben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Ebteils, in Ihrem Fall beträgt die Quote also die Hälfte von ein Drittel, also ein Sechstel, vgl.
§ 2303 BGB.
Dieses Sechstel erhalten Sie also vom Nachlass, Der Wert des Nachlasses bestimmt sich nach
§ 2311 BGB, wonach „eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend ist" (
§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB). Daraus folgt, dass Sie als Pflichtteil ein Sechstel von € 240.000,-, mithin also € 40.000,- erhalten. Das wäre Ihr Pflichtteil. Wenn noch andere, werterhöhende Gegenstände hinzukommen, fällt auch Ihr Pflichtteil höher aus.
Ob Ihre Mutter wünscht, dass das Haus nur mit € 90.000,- bemessen wird oder nicht, ist nach dem Gesetz bedeutungslos. Es ist der objektive Wert zu bestimmen und nach diesem richtet sich auch die Höhe des Pflichtteils. Wenn das Haus also noch mehr wert ist, erhöht sich dementsprechend Ihr Pflichtteil.
Auch der Versuch, den Pflichtteil durch ein Vermächtnis zu schmälern, ist nicht möglich. Dies ist in
§ 2305 BGB (Zusatzpflichtteil) geregelt. Sie haben immer Anspruch auf den vollen Pflichtteil, der sich nach dem objektiven Wert des Nachlasses, den man durch einen Gtachter bestimmen kann, bemisst.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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