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Frage geschrieben am 17.01.2012 10:00:19

Berliner Testament / Abänderung durch einen Ehepartner

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 637
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage: Meine Großeltern hatten zu ihren Lebzeiten ein Berliner Testament aufgesetzt. In diesem steht sinngemäß das der jeweils zu erst sterbende den anderen Ehepartner als erben einsetzt. Nach dem Tod von beiden sollen deren beide Kinder jeweils 50% des Erbes bekommen. Sollte eines der Kinder nach dem Tod des ersten Verstorbenen seinen Pflichtanteil einfordern, dann ist dieses vom weiteren Erbe ausgeschlossen. Dies hat keines der Kinder gemacht. Dieses Testament war handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben.

Meine Großmutter hatte dann kurz vor dem Tod meines Großvaters (er war noch am Leben, lag aber im Krankenhaus und war nicht mehr in der Lage irgendwelchen Sachverhalten zu folgen) ein neues notarielles Testament aufgesetzt. In diesem hatte sie ihren letzten Willen zu meinem Vorteil geändert.

D.h. im konkreten Fall geht es um zwei Immobilien. Sie schreibt in dem neuen Testament das eine Immobilie ihr zu 50% gehört hat (+ die 50% von Großvater) und die andere Immobilie zu 100% ihr gehört hat. Ihr formulierter Wille war nun das ich zu 100% die Immobilie bekommen sollte die Ihr zu 50% gehörte. Sollte ich nicht in der Lage sein die Immobilie innerhalb von 4 Monaten nach ihrem Tod zu übernehmen, sollte ich statt dessen die Immobilie bekommen welche ihr zu 100% gehörte.

Nun bekam eines ihrer Kinder (mein Vater) ein Schreiben vom Amtsgericht mit einem Termin zur Testamentseröffnung. In diesem steht das er zur Testamentseröffnung eingeladen wird und das das alte Berliner Testament als gültig angesehen wird.

Meine Frag nun: Ist dies so rechtens? Oder hätte ich eine Chance auf die Gültigkeit des neuen notariellen Testaments zu pochen?

Mit freundlichen Grüßen

G. Zischka


Antwort geschrieben am 17.01.2012 11:44:44
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich muss man die Frage nach der Gültigkeit des Berliner Tetsaments wohl bejahen. Es wird durch das Berliner Testament erreicht, dass der gesamte Nachlass erst an Dritte, zum Beispiel an die Kinder, fällt, wenn auch der 2. Ehegatte verstorben ist (§ 2269 BGB gegenseitige Einsetzung). Es ist zu Lebzeiten beider Ehegatten selbstverständlich ein gemeinsamer Widerruf möglich. Allerdings müssen sie dazu ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen treffen.

Durch ein neues Testament, selbst wenn es notariell beurkundet wurde, kann Ihre Großmutter das gemeinschaftliche Testament nicht aufheben. Dieses bleibt wirksam. Ein einseitiger Widerruf ist nur dann möglich, wenn es sich in dem Tetsament um nicht um wechselbezügliche Verfügungen handelt, die der eine Ehegatte nicht ohne den anderen getroffen hätte.

Im Rahmen einer Auslegung des Testaments ist dieser Wechselbezug zu ermitteln, wobei bei einem Berliner Testament im Zweifel davon auszugehen ist. Diese sog. „wechselbezüglichen Verfügungen" sind nur eingeschränkt durch einen Ehegatten widerrufbar. Zu Lebzeiten beider Großeltern muss sichergestellt werden, dass der Widerruf nicht heimlich geschieht und der andere Ehegatte von dem Widerruf Kenntnis erhält. Nur so kann sich der andere Ehegatte auf die neue Situation einstellen und die getätigten Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung) überdenken. Das Widerrufstestament muss daher notariell beurkundet werden und die Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen. Dieses ist in Ihrem Fall leider nicht geschehen.

Da der Widerruf nur zu Lebzeiten beider Großeltern möglich ist, besteht die Bindungswirkung des Berliner Testaments nach Tod des Großvaters weiter. Der überlebende Ehegatte - ihre Großmutter- kann eine neue Verfügung, zum Beispiel einen neuen erben einsetzen, nicht mehr treffen.
Diese Bindungswirkung kann nachträglich nicht mehr aufgehoben werden, es sei denn es ist eine entsprechende Klausel in dem Testament aufgenommen worden.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
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