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Frage geschrieben am 29.01.2012 00:05:50

Bereitstellung von Emulationssoftware

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 535
Guten Abend,
folgender Fall:
Eine Serversoftware emuliert die Serversoftware von Habbo.de. Mit dieser Serversoftware kommuniziert eine Internetseite welche widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Grafiken/Dateien verwendet.
Ist es illegal diese nachgestellte Serversoftware anderen Menschen im Internet zugänglich zu machen, obwohl man nicht für die Internetseite welche die eigentlich urheberrechtlich geschützten Grafiken enthält verantwortlich ist? Allerdings wäre die Seite welche die urheberrechtlich geschützten Grafiken/Dateien enthält ohne die Serversoftware nicht nutzbar, die Grafiken/Dateien würden aber trotzdem heruntergeladen werden.
Die nachgestellte Serversoftware versendet keinerlei Grafiken/Dateien sondern antwortet nur auf die Anfragen, welche er von der Seite mit den urheberrechtlich geschützten Grafiken/Dateien erhält.

Mit freundlichen Grüßen,


-- Einsatz geändert am 29.01.2012 00:11:07


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann auch Serversoftware Urheberrechtsschutz gemäß § 69a UrhG genießen. Dies gilt selbst dann, wenn die Software lediglich das Verhalten der offiziellen Server eines Online-Spiels imitiert. Denn auch eine individuell für ein bestimmtes System oder Programm ausgearbeitete Schnittstelle bzw. das Kommunikationsprotokoll sind schutzfähig. Die Verbreitung der Software im Internet ohne Zustimmung des Urhebers würde daher gegen § 69c UrhG verstoßen. Der Urheber könnte dann u.a. gemäß § 97 UrhG Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Zudem kommt eine Strafbarkeit nach den §§ 106, 108a UrhG in Betracht.

Daneben könnte noch eine Störerhaftung in Bezug auf die urheberrechtlich geschützten Grafiken und Dateien auf der Internetseite vorliegen. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Störer ist dabei vereinfacht gesagt jeder, der auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat. Selbst ein bloßer Verweis auf widerrechtlich veröffentlichte Daten kann eine Störerhaftung begründen. Da nach Ihrer Schilderung die Seite, welche die urheberrechtlich geschützten Grafiken/Dateien enthält, ohne die Serversoftware gar nicht nutzbar wäre, dürfte daher auch eine Störerhaftung aufgrund der Verbreitung der Serversoftware zu bejahen sein.
Zudem käme auch eine Verantwortlichkeit als Gehilfe einer unerlaubten Handlung gemäß § 830 Abs.2 BGB in Betracht.

Nicht zuletzt dürfte auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG vorliegen, wenn die Veröffentlichung auch gewerblichen Zwecken dient. Insbesondere die Regelbeispiele in § 4 Nr.9 und Nr.10 UWG dürften dann einschlägig sein, so dass der Anbieter des Online-Spiels Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz gemäß der §§ 8ff. UWG hätte.

Ich kann daher nur davon abraten, eine solche Software ohne Zustimmung der Rechteinhaber über das Internet zu verbreiten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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