364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1205 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Bereitschaftsdienst Vergütung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Bereitschaftsdienst Vergütung

Bereitschaftsdienst Vergütung


10.05.2005 22:44 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht mir um die Problematik Bereitschaftsdienst. Ich habe im Internet schon einiges dazu gefunden, allerdings zum Teil mit widersprüchlichen Informationen. Nun zu den Fakten.
Ich arbeite in eine kleinen Firma (Einzelfirma). Wir sind nur 5 Mitarbeiter davon 4 Techniker. Es gibt keine Tarifgebundenheit. In unseren Arbeitsverträgen gibt es keinerlei Verpflichtungen bezüglich Bereitschaftsdienst.
Derzeit sind 3 Mitarbeiter in den Bereitschaftsdienst eingebunden, d.h. jeder dieser Mitarbeiter ist aller 3 Wochen für eine Woche für den Bereitschaftsdienst verpflichtet (nach der Arbeitszeit, auch an Wochenenden und Feiertagen). Für den Bereitschaftsdienst gibt es ein spezielles Handy (welches wir mit nach Hause nehmen), über das wir für die Kunden erreichbar sind. Wobei wir nicht nur telefonische Beratung durchführen müssen, sondern auch im Bedarfsfall zu den Kunden fahren.
Für den Bereitschaftsdienst gibt es keinerlei Ausgleich, weder finanziell noch zeitmäßig. Selbst wenn wir zu den Kunden
fahren müssen wird das nicht berücksichtigt (den Kunden werden aber z.B. Wochenend- und Feiertagszuschläge berechnet). Es gibt eigentlich keine genauen Vorschriften für den Bereitschaftsdienst, aber es wird einfach erwartet, dass man immer erreichbar ist und gegebenenfalls in kürzester Zeit beim Kunden sein kann, das ist so zusagen ein ungeschriebenes Gesetz. Dieser Umstand schränkt natürlich meine Freizeit recht stark ein.
Was die Vergütung betrifft, bekamen einige Kollegen in der Vergangenheit eine pauschale finanzielle Vergütung, welche aber auch nicht per Arbeitsvertrag festgelegt war. Diese Kollegen sind aber nicht mehr in der Firma.
Nun meine Fragen:
* Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine irgendwie geartete Vergütung des Bereitschaftsdienstes
finanziell oder zeitmäßig ?
* Wenn ja, wie hoch wäre der Anspruch ?
* Kann man im Ernstfall die weitere Übernahme des Bereitschaftsdienstes ablehnen ?

Wenn Sie mir bei der Beantwortung der Fragen mir die rechtlichen Bezügen mit nennen würden (wenn geht), wäre das sehr nett.

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Vergütung
10.05.2005 | 23:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Frage, in welchem Umfang Sie zur Leistung von Bereitsschaftsdienst verpflichtet sind, wird sich nach Ihrem Arbeitsvertrag richten. Denn die Leistung von Bereitschaftsdienst kann tariflich oder einzelvertraglich vereinbart sein. Da nach Ihrer Schilderung kein Tarifvertrag einschlägig ist, kann sich die Leistung von Bereitschaftsdienst in Ihrem Fall nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Nach § 7 ArbzG ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten und muß also vom Arbeitgeber als solche berücksichtigt werden. Enthält der Arbeitsvertrag eine rahmenmäßige Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes den Bereitschaftsdienst anordnen.

Auch wenn der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes keine Tätigkeit erbringt, hat er einen Anspruch auf Vergütung, da es sich auch beim Bereitschaftsdienst um vertragliche Arbeitszeit handelt.

Allerdings muß der Bereitschaftsdienst nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden. Es steht den Arbeitsvertragsparteien vielmehr frei, für den Bereitschaftsdienst und die sogenannte Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze zu vereinbaren. Auch ein Freizeitausgleich oder die pauschale Abgeltung des Bereitschaftdienstes ist zulässig.

Inwieweit Sie also zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag. Keinesfalls müssen Sie den Bereitschaftsdienst aber ohne Vergütung leisten oder zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitzeit leisten. Der Bereitschaftsdienst ist vielmehr Teil der vertraglichen Arbeitszeit.

Eine nähere Prüfung, inwieweit Sie arbeitsvertraglich zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, kann nur nach Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag erfolgen. Gerne dürfen Sie sich dazu an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 11.05.2005 | 22:01

Ich habe noch mal im meinem Arbeitsvertrag nach geschaut. Da steht definitiv nichts von Bereitschaftsdienst drin. Allerdings
wurde im Vorgespräch zur Einstellung erwähnt das Beritschaftsdienst zu leisten sei. Aber wie gesagt nicht kokretes
und vorallem nichts schriftliches.
Deshalb noch mal die Frage darf ich im "Ernstfall" die weitere Übernahme ablehnen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.05.2005 | 00:13

Ihre Schilderung klingt so, als ob Sie den Bereitschaftsdienst ohne vertragliche Vereinbarung und zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit leisten sollen. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet, so daß Sie "im Ernstfall" diese Arbeit verweigern werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

695 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht