Frage geschrieben am 11.03.2010 20:55:44
Bereits seit dem 21.07.09 krankgeschrieben
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1111Bin seit dem 21.07 krankgeschrieben und habe demnächst einen erneuten OP -Termin.
Meine Tätigkeit gemäß meinem Arbeitsvertrag kann ich nicht mehr ausüben-darf ich gemäß der Doktoren auch nach dem OP nicht mehr.
Habe ich einen Anspruch auf eine Alternative Verwendung-Arbeitsplatz.
Was wäre wenn ich auch weiter keine Kündigung erhalte-ergibt sich hieraus eine Art "Gewohnheitsrecht"?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 11.03.2010 21:45:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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aufgrund der mir vorliegenden Informationen und gemessen an Ihrem Einsatz beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine fundierte, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
In Ihrer Situation kommt für Ihren Arbeitgeber im Grundsatz dann eine sogenannte personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar sind. Rechtsgrundlage einer Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz.
Eine personbedingte Kündigung könnte dann aber unzulässig sein, wenn aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eine sog. Unkündbarkeit vorliegt.
Weiterhin könnte sie auch unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat - soweit einer besteht- der Kündigung aus diesem Grunde gemäß § 102 BetrVG widerspricht.
Dies gilt entsprechend, wenn eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und Sie Ihr Einverständnis erklären.
Die Möglichkeit einer Umschulung wird sinnvollerweise im Rahmen eines Berufskrankheitenverfahrens abgeklärt, das gewöhnlich durch den behandelnden Arzt eingeleitet wird. Auf Antrag könnte eine Förderung sowohl (entweder) durch die Landesversicherungsanstalt als auch (alternativ) durch das Arbeitsamt
erfolgen. Lediglich wenn eine Umschulung bzw. eine sonstige alternative Weiterbeschäftigung aufgrund der betrieblichen Verhältnisse Ihres Arbeitgebers diesem nicht möglich/zumutbar ist, kann er Ihnen kündigen.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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