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Frage geschrieben am 05.08.2010 09:50:53

Bereits mündlicher Arbeitsvertrag?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061
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Sehr geehrte(r) RA(in),

folgender Sachverhalt:
potentieller AG bietet mir an, als Honorarkraft auf 400,-€ Basis bei ihm ab nächstem Jahr nach Absolvierung einer Seminarreihe anzufangen.
Ich bekundete grundsätzliches Interesse.

Ich sollte mich zunächst erkundigen, ob ich die erforderlichen Grundvoraussetzungen zur Teilnahme an den Seminaren mitbringe, tat dies und teilte dem AG telefonisch mit, es gehe grundsätzlich. Dieser nannte Einzelheiten wie Arbeitszeit und Höhe des Honorares. Weiter wäre Grundlage gewesen, dass der AG die Kosten der Ausbildung trägt und ich nur im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens gestückelt und anteilig die Ausbildungskosten zurückzuzahlen hätte.
Auf die Bemerkung des AG "Sie sagen also "Ja"" antwortete ich, dass ich vor einer Zusage in jedem Fall zuerst den schriftlichen Vertrag einsehen wolle. Dieser sollte mir vor Kurzem zugehen, tat es aber nicht.
Nun erreichte mich ein sehr unfreundlicher Anruf des AG, der mich beschuldigte, ich habe ihm immer noch nicht die genauen Daten der Ausbildung ect. mitgeteilt und lasse ihn warten. Widerspruch ließ er nicht gelten. A) hatte ich ihm bei dem letzten Telefonat diese Informationen dezidiert in die Hand diktiert. B) hatte er mir die Zusendung des Vertrages zur Ansicht fest in Aussicht gestellt und mich warten lassen.
Ich habe nun insgesamt einen schlechten Eindruck und möchte mich auch wegen des finanziellen Risikos der Rückzahlung der Ausbildung aus der Sache zurückziehen.
Wie sieht es arbeitsrechtlich aus?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 05.08.2010 10:06:45
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt kein Arbeitsvertrag vor, der Sie zu irgendetwas verpflichtet, da es eben an der Einigung fehlt.

Das grundsätzlich geäußerte Interesse kann nicht als verbindliche Annahme gewertet werden, zumal Sie dann im Nachgang Ihre Zusage von der Einsicht in die Vertragsunterlagen - richtigerweise - abhängig gemacht haben. Und diese Unterlagen wurden Ihnen bisher noch nicht zur Verfügung gestellt.

Hier sollten Sie dieses alles deutlich machen und erklären, dass Sie kein Interesse an dem Beschäftigungsverhältnis haben. Auf Grund des Verhaltens der Gegenseite würde ich Ihnen raten, dieses schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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Bereits mündlicher Arbeitsvertrag? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-08-07
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