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Frage geschrieben am 07.09.2008 08:39:00

Bereits gestellte Handwerkerrechnung nochmals erhöht in Anwaltsverfahren

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1315
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Handwerkerrechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich als Handwerker habe für verschiedene Arbeiten einen selbständig arbeitenden Schreiner, der in einem laufenden Insolvenzverfahren steckt, zu verschiendenen Baustellen mitgenommen. Dieser Schreiner hat mir im November letzten Jahres Rechnungen im Gesamtwert von Euro 5.572,50 gestellt. Da ich selber kurzfristig in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte ich den Zahlungen nicht korrekt nachkommen. Der Schreiner hat allerdings von dieser Summe bis zum 19.06.08 bereits 2.851,60 Euro erhalten. Nun wurde von seiner Seite ein Anwalt eingeschaltet, der den Betrag inkl. Zinsen und seiner Kosten geltend macht. Es handelt sich hierbei um 2.956,63. Da aber auch ich für den Schreiner Arbeiten erledigt habe, stellte ich ihm diese nun in Rechnung. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von etwas über 3000 Euro und bat den Anwalt, dies zu verrechnen. Stattdessen wurde mir eine zweite Rechnung des Schreiners zugesandt, inetwa über den Wert meiner Rechnung. Der Anwalt rechnete diese zweite Rechnung gegen und verlangt nun trotzdem den Betrag von 2.956,63. Diese zweite Rechung ist allerdings größtenteils nicht korrekt, da hier Leistungen geltend gemacht werden, die der Schreiner bereits ausgezahlt bekam, es ist allerdings ein Posten dabei, der korrekt ist und den wir auch zu zahlen bereit wären. Meine Frage ist nun: kann ich der zweiten Rechnung des Schreiners widersprechen, dem Anwalt nach Abzug meiner Rechnung den Differenzbetrag aus seiner ersten Forderung anbieten und dem Schreiner nach Richtigstellung seiner zweiten Rechnung den einen korrekten Posten als Zahlung anbieten? Danke für Ihren Rat ! MfG, melz3


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.09.2008 10:25:12
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Sie sollten die bereits gegenüber der ersten Rechnung erklärte Aufrechnung mit der von Ihnen vorgelegten Rechnung aufrechterhalten und den Anwalt des Schreiners gegebenenfalls hierauf nochmals hinweisen.

Hinsichtlich der zweiten Rechnung können Sie den Posten, die nicht korrekt sind widersprechen und hinsichtlich der Posten die durch Sie bereits bezahlt worden sind, Erfüllung einwenden.

Natürlich können Sie den nach Abzug des aufgerechneten bzw. erfüllten Betrages verbleibenden Betrag dem Anwalt zur Auszahlung anbieten.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


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