Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 96 weitere Antworten zum Thema Eigenbedarfskündigung.
Ich erwäge derzeit den Kauf einer Eigentumswohnung, die ich mittelfristig (in ca. 3 Jahren) auch selbst nutzen möchte. Ich selbst wohne derzeit zur Miete in einer weitgehend gleichwertigen Wohnung, die zudem ganz in der Nähe der zu erwerbenden Wohnung liegt. Der jetzige Mieter der Eigentumswohnung wohnt dort seit 7 Jahren und ist etwa ebenso alt wie ich (Ende 40).
Die Regelungen zu den Voraussetzungen und Fristen einer Eigenbedarfskündigung sind mir bekannt.
Frage: Wird unter diesen Bedingungen mein Eigenbedarfs-Interesse als genügend berechtigt angesehen?
Antwort geschrieben am 26.03.2011 20:11:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Entscheidend ist in Ihrem Fall die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „benötigen" in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB. Von einem „benötigen" wird ausgegangen, wenn der Vermieter selbst oder eine andere begünstigte Person die Wohnung nutzen will und der Vermieter dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, vgl. BGHZ 103, 91. Der Eigenbedarf wird hierbei an den Interessen des Vermieters gemessen und diese subjektiven Interessen einer Willkürüberprüfung unterzogen. Ausreichend ist damit jedes auch höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht und von dem Vermieter darzulegen und wenn nötig auch zu beweisen ist.
Unproblematisch begründet der Wunsch des Vermieters selbst zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund. Wenn die bisherige Wohnung des Vermieters zu groß, zu klein, hinsichtlich des Mietzinses oder der Unterhaltungskosten zu teuer (BVerfG WM 1993, 231; NJW 1994, 310) oder von weniger günstigem Schnitt (LG Landau NJW-RR 1993, 81) oder zu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist, ist daher eine ordentliche Kündigung möglich. Dies scheint in Ihrem Fall zumindest momentan aber nicht einschlägig zu sein. Aber auch wenn dem Vermieter seine bisherige Wohnung gekündigt wurde oder persönliche Spannungen mit dem Vermieter seiner bisherigen Wohnung herrschen, liegt ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund vor.
Ob dabei die Unzulänglichkeit der bisherigen Wohnung durch eine Veränderung der Lebenssituation des Vermieters (z.B. Heirat, Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinderzuwachs, Wegzug eines Angehörigen, Arbeitsplatzwechsel oder Eintritt in den Ruhestand) bedingt oder die Lebenssituation des Vermieters gleich geblieben ist, ändert für das Vorliegen „vernünftiger und nachvollziehbarer Gründe" nichts.
Neben der Verbesserung der Wohnverhältnisse begründen aber auch nicht bedarfsbezogene Interessen des Vermieters einen Kündigungsgrund: Der Wunsch, seinen Lebensabend im früheren Elternhaus zu beschließen oder der Wunsch zum Verlassen der ehelichen Wohnung wegen ehelicher Schwierigkeiten (AG Homburg NJW-RR 1993, 525) ist daher ebenfalls beachtlich. Anerkannte Gründe sind zudem berufsbedingter Ortswechsel, leichtere Verwaltung und Wartung des Hauses und Einbauten durch Einzug.
Ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe, insbesondere ein oder mehrere der genannten Beispielsgründe zum vorgesehenen Kündigungszeitpunkt vorliegen werden, kann an dieser Stelle natürlich nicht prognostiziert werden. Nach derzeitiger Rechtslage würde allein der Eigennutzungswille an der Wohnung aber wie ausgeführt nicht ausreichen, um ein berechtigtes Interesse bejahen zu können.
Rein vorsorglich möchte ich noch auf § 577a BGB hinweisen, wonach bei Wohnungsumwandlung eine Kündigung aus Eigenbedarf bis zu 10 Jahre lang ausgeschlossen sein kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Fax 0441-7779346
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