Berechnungsgrundlage Urlaub nach langer Krankheit
| 09.06.2012 17:38 |
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Vor einigen Monaten habe ich hier hierzu schoneinmal eine Anfrage gestellt: http://www.frag-einen-anwalt.de/Berechnungsgrundlage-Urlaub-nach-langer-Krankheit-__f181692.html
Der Anwalt bestätigte mir seinerzeit das als Berechnungsgrundlage die Zeit vor der Erkrankung genommen wird. Einschränkend meinte er jedoch "es sei denn in dem Tarifvertrag BAT-KF ist für diesen Fall etwas anderes geregelt. Sofern dieser Tarifvertrag keine diesbezügliche Regelung enthält, gilt das von mir Gesagte."
Nun stellt sich hier genau die Frage ob es im BAT-KF eine andere Regelung gibt ? Leider geht der damalige Anwalt daruf nicht ein. Im §20 Abs. 6 BAT-KF steht jedoch: "Die nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt."
Was heißt das jetzt in meinem Fall konkret ? Werden meine Monate vor dem Urlaub, also wo ich mich im Krankengeld Bezug befandund daher kein Geld vom Arbeitgeber erhalten habe, als Berechnungsgrundlage genommen ? Oder die Monate vor der Erkrankung ?
Antwort vom
09.06.2012 | 18:53
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von € 30,00 beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich bei Ergänzungen oder Weglassungen des Sachverhalts eine andere Bewertung ergeben kann.
Sie möchten wissen, in welcher Höhe Ihnen Urlaubsentgelt zusteht, konkret ob sich das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung von geleisteten Schicht-/Nachtarbeits- oder Überstundenvergütungen berechnet.
In der Tat ist § 20 Abs. 6 BAT-KF die zutreffende Norm. Das Tabellenentgelt wird weiterbezahlt, ebenso die "sonstigen in Monatsbeträgen festgesetzten Engeltbestandteile". Dies umfasst nicht die genannten Zusatzvergütungen, den diese werden gem. § 8 BAT-KF nach Stunden berechnet.
Daher ist die Regelung in § 20 Abs. 6 S. 2 BAT-KF einschlägig. Die nicht in Monatsbeiträgen festgesetzten Entgeltbestandteile werden auf Basis der letzten drei vollen Monate vor dem "maßgebliche Ereignis" gewährt. Das maßgebliche Ereignis für den
Urlaub ist das Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsentgelts, d.h. der erste Tag des Erholungsurlaubs. Für Ihren Urlaub im März 2012 werden daher Dezember 2011, Januar und Februar 2012 zugrunde gelegt, für den im April 2012 entsprechend Januar, Februar und März 2012. Daher stehen Ihnen die Zusatzvergütungen leider nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Eichinger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2012 | 22:32
Vielen dank für ihre fundierte,und auf den BAT-KF bezogene Antwort.
Was mich jedoch wundert, das ich mit dem BAT-KF offenbar in diesem Fall schlechter gestellt bin als im allgemeinen Arbeitsrecht (siehe auch die Antwort ihres Kollegen bei meiner ersten Anfrage hierzu vor zwei Monaten).
Warum ist das so ? Dürfen Tarifverträge unter dem Niveu des allgemeinen Arbeitsrechts abgefasst werden ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.06.2012 | 00:32
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie stehen in diesem Punkt tatsächlich schlechter als im gesetzlichen Arbeitsrecht. Es seien hier zwei Erklärungen genannt: möglich ist es wegen § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz, der es erlaubt, in Tarifverträgen von den meisten Vorgaben dieses Gesetzes abzuweichen, auch Lasten der Arbeitnehmer. Im BAT-KF wurde insofern von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG abgewichen. Hintergrund einer solchen Regelung ist, dass der Gesetzgeber großes Vertrauen in die Tarifparteien setzt (Stichwort Tarifautonomie) und man davon ausgeht, dass, wenn den Arbeitnehmern an einer Stelle etwas weggenmomen wird, an anderer Stelle im Tarifvertrag etwas Positives "hinzuverhandelt" wird, so dass am Ende eine ausgewogene Regelung steht. Ob das tatsächlich immer so ist, steht auf einem anderen Blatt.