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Frage geschrieben am 31.01.2011 00:10:39

Berechnung meiner Abfindungshöhe + Kündigungsfrist

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1689
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 311 weitere Antworten zum Thema Kündigungsfrist.
Sehr geehrte Damen und Herren,

per 01.01.2010 arbeite ich wieder in meinem jetzigen Betrieb:

- vom 01.01.2010 - 04.09.2010 als Mitarbeiterin in der Verwaltung => Bruttolohn = 2.275,- €

- seit 05.09.2010 als Heimleiterin => Bruttolohn = 5.000,- €

Davor habe ich vom 01.05.1999 - 31.07.2007 dort gearbeitet, zuletzt als Verwaltungsleiterin.

In meinem jetzigen Arbeitsvertrag steht geschrieben:
"...Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten die Fristen vom Kündigungsschutzgesetz. Eine Regelung bei beiderseitigem Einverständnis kann die gesetzliche Regelung außer Kraft setzen.....Die bisherigen Tätigkeiten werden auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet....Dieser Arbeitsvertrag tritt spätestens mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft und ist unbefristet...."

Ich bin 1977 geboren.

Ich soll ordentlich gekündigt werden, ohne daß eine Sozialauswahl getroffen wurde oder wird.

Eine andere Person in der Firma wäre für die Heimleiterstelle nicht geeignet.

Es kann mir nichts vorgeworfen werden, außer Geradlinigkeit und Ehrlichkeit.


Fragen:
1) Ist es richtig, daß ich nun eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats habe ?

2) Ist es richtig, daß ich nun auch auf Abfindung für die Zeit bestehen kann als ich noch unter dem Alter von 25 Jahren war ?

3) Welche Abfindungshöhe kann ich verlangen ?


Vielen Dank für Ihre kompetente und ausführliche Antwort !
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 31.01.2011 00:23:50
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Zunächst müssten Sie mir bitte mitteilen, ob das Arbeitsverhältnis am 31.07.2010 beendet oder z.B. wegen Mutterschaft nur unterbrochen war. Denn soweit eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kann sich nur auf eine ununterbrochene beziehen.

Vorab kann ich Ihnen aber schon einmal mitteilen, dass Sie aufgrund Ihres Alters nicht diskriminiert werden dürfen und damit die Regelung über die eingeschränkte Betriebszugehörigkeit bei unter 25 Jährigen nicht mehr gilt. Mit anderen Worten heißt das, dass die Kündigungsfrist für Sie auf gleiche Art und Weise berechnet werden muss wie bei älteren Kollegen die erst nach Ihrem 25 Lebensjahr eingestellt wurden.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Betrieb mehr wie 10 Mitarbeiter hat? In diesem Falle wäre das Kündigungsschutzgesetz vollumfänglich anwendbar mit der Konsequenz dass es eines Kündigungsgrundes bedarf und zudem grundsätzlich eine Sozialauswahl zu erfolgen hat.

Zusammenfassend wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir noch kurz die oben aufgeworfenen Fragen beantworten könnten um Ihnen eine umfassende Antwort geben zu können. Vorab darf ich jedoch bereits an dieser Stelle feststellen, dass eine Kündigung unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht ohne Weiteres möglich ist. Hierzu bedarf es bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eines personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grundes, wobei erstere beiden Ihren Angaben zur folge bereits ausscheiden dürften und bei letzteren in jedem Falle eine Sozialauswahl zu treffen wäre die gerichtlich voll überprüfbar ist.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!


Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2011 01:23:23

Zitat: Zunächst müssten Sie mir bitte mitteilen, ob das Arbeitsverhältnis am 31.07.2010 beendet oder z.B. wegen Mutterschaft nur unterbrochen war. Denn soweit eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kann sich nur auf eine ununterbrochene beziehen.

=> Nein, keine Unterbrechung, eine richtige Beendigung
=> zum 31.Januar 2010 (ich hatte mich vertippt)
=> wenn doch im Arbeitsvertrag steht, daß eine Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeit erfolgt- warum sollte das dann nicht gelten ?


Zitat:Ich gehe davon aus, dass Ihr Betrieb mehr wie 10 Mitarbeiter hat? In diesem Falle wäre das Kündigungsschutzgesetz vollumfänglich anwendbar mit der Konsequenz dass es eines Kündigungsgrundes bedarf und zudem grundsätzlich eine Sozialauswahl zu erfolgen hat.
=> Es sind ca. 45 Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit - mindestens 25 Vollzeitstellen


Zitat:Vorab darf ich jedoch bereits an dieser Stelle feststellen, dass eine Kündigung unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht ohne Weiteres möglich ist. Hierzu bedarf es bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eines personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grundes, wobei erstere beiden Ihren Angaben zur folge bereits ausscheiden dürften und bei letzteren in jedem Falle eine Sozialauswahl zu treffen wäre die gerichtlich voll überprüfbar ist.
=> im Büro arbeiten noch 2 Frauen, eine ist Witwe und darf nur 14 Std. / Woche arbeiten und ist nicht berechtigt die Heimleitung zu machen
=> die andere ist verheiratet und hat 1 Kind und ist seit Februar 2007 dort angestellt mit 30 Std. /Woche
=> ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern

Ich hoffe auf eine Antwort, die ich absolut verwenden kann.
Ich möchte erstmal einen Rechststreit vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 01:52:18

Hinsichtlich der Beendigung des arbeitsverhältnisses zum 31.01.2010 scheint mir dies eine Änderungskündigung gewesen zu sein. war dies so? (Sie können mir auf info@akmuc.de antworten, falls dies hier nicht mehr möglich sein sollte).

Hinsichtlich der Kündigung als solchen zählt die Mitarbeiterin, die die Heimleitung ohnehin nicht übernhemen könnte nicht unter die zur Sozialauswahl hinzuzuziehenden wegen des Verbots des vertikalen Vergleichs.

Allerdings wäre auf den ersten Blick tatsächlich eine falsche Sozialauswahl getroffen, wenn man die Betriebszugehörigkeit anrechnen kann (hier kommt es maßgeblich auf die Frage der Änderungskündigung an) und vor allem mit Hinblick auf Ihre Stellung als Alleinerziehende.

Zusammenfassend wäre es also immanent wichtig, wenn Sie mir nochmal genau schildern könnten, unter welchen Umständen es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2010 kam.

Herzliche Grüße,

Ihr

Alexander Stephens
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