Berechnung des Unterhalts für einen 18jährigen
| 05.07.2009 19:22
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
hallo
Situation: Mein Sohn (seit Mai 18 Jahre alt) geht zur Fachoberschule und wohnt bei mir.Die Mutter zahlt
Unterhalt . Sie ist nach meinem Kenntnisstand entweder noch als Beamtin tätig oder freigestellt in Altersteilzeit. Ich bin Rentner .Nach meinen Informationen wird der neue Unterhalt vereinfacht so berechnet, dass die beiden bereinigten Nettoeinkommen addiert werden, daraus nach der Düsseldorfer der Bedarf errechnet wird, davon wird das Kindergeld abgezogen.Für die anteilmäßige Verteilung wird von jedem Einkommen ein Betrag von € 1.100,00 Selbstbehalt abgezogen. Dann wird berechnet Mutter hat noch E 2000,00, Vater noch E 1.100,00 , das würde addiert = 3,1, der bedarf durch 3,1 geteilt und dieses Ergebnis müsste Mutter x2 und Vater x1,1 zahlen.
Jetzt zur Frage wie verhält es sich wenn z.B. aufgrund einer niedrigen Rente der Vater nach Abzug der Selbstbehaltsumme
auf "0" oder sogar ins Minus kommt? Trägt die Mutter dann alles oder kommt ein anderer Selbstbehalt ins Spiel?
Wg. der Richtlinien:zust. ist München
05.07.2009 | 19:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der von Ihnen skizzierte Verlauf der Unterhaltsberechnung richtig. Sie haben nur das Kindergeld vergessen, das dem Kind zusteht und in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet wird.
Sie sollten ferner berücksichtigen, dass Ihr Selbstbehalt als Rentner nicht 1.100.- € beträgt, sondern nur 770.-
Die Düsseldorfer Tabelle meint dazu:
"gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR"
Der Besuch der Fachoberschule zählt zu dieser "allgemeinen" Schulausbildung, vgl. BGH vom 10.05.2001, Az:
XII ZR 108/ 99.
Wenn einer der Elternteile dabei unter den Selbstbehalt rutschen würde, ist er nicht mehr pflichtig. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes würde sich dann allein gegen den leistungsfähigen Elternteil richten.
Allerdings ist insoweit eine Begrenzung vorhanden, als jeder Elternteil nur soviel schuldet, als er/sie aufgrund des eigenen Einkommens schulden würde.
In Ihrem Fall wäre dies bei Ihrer Frau der Tabellenunterhalt nach der Einkommensstufe 3 (1901 - 2300), also 476.- abzüglich volles Kindergeld 164, bleiben 312.-
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
07.07.2009 | 20:05
hallo
wie wird altersteiltezt ( freigestellt aber noch nicht in Pension) sich bei meiner Ex aus? Gilt sie als erwerbstätig ?
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.07.2009 | 20:59
Unter den von Ihnen geschilderten Umständen liegt noch eine Erwerbstätigkeit vor. Die Freistellung bewirkt noch kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Mit freundlichen Grüßen