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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um eine Stellungnahme zur Ermittlung des individuellen Stundenentgelts für die Rufbereitschaft unter Berücksichtigung meiner Teilzeitbeschäftigung nach TVöD VKA (Landkreis in Ostdeutschland). Die Rufbereitschaft erstreckt sich über jeweils eine Woche außerhalb der regulären Teilarbeitszeit.
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD sind zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Die Fakten:
- Basisentgelt bei Vollzeit (40 Stunden): 5.119,16 €
- Entgelt aufgrund abweichender Arbeitszeit (Teilzeit: 30 Stunden):
5.119,16 € x 30 Stunden / 40 Stunden = 3.839,37 €
- Berechnung des Landkreises:
3.839,37 € / (4,348 x 40) = 22,08 €
- meine Berechnung:
5.119,16 € / (4,348 x 40) = 29,43 €
Fragen:
1. Wie wird der auf eine Stunde entfallende Entgeltanteil meiner Rufbereitschaft korrekt ermittelt?
2. Wie lauten die zutreffenden Rechtsgrundlagen / Kommentierungen und gibt es diesbezügliche Urteile?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.03.2010 17:09:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Auszugehen ist von § 24 Abs. 2 TVöD.
Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Als teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Ihnen das Stundenentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil Ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Dieses Prinzip entspricht insoweit dem Grundsatz, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt.
Die Berechnung des Landkreises ist insoweit nicht zu beanstanden, es sei denn, dass tarifvertraglich etwas anderes geregelt ist. Ob das der Fall ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Als Lektüre empfehle ich das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.9.2008, 10 AZR 634/07.
Wenn Sie es wünschen, kann ich Ihnen das Urteil per E-Mail zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2010 17:31:23
Besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass trotz eines tariflichen Stundenentgelts für eine 30-stündige Wochenarbeitszeit in Höhe von 29,43 € (5.119,16 € / (4,348 x 40)) im Rahmen der Berechnung des Stundenentgelts für die Rufbereitschaft das Stundenentgelt auf 22,08 € abgesenkt werden kann, wobei im Zähler das Tabellenentgelt auf 30 Stunden bezogen wird und im Nenner 40 Stunden zum Ansatz gebracht werden? Diese Ungleichbehandlung ist für mich nicht vorstellbar.
Besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass trotz eines tariflichen Stundenentgelts für eine 30-stündige Wochenarbeitszeit in Höhe von 29,43 € (5.119,16 € / (4,348 x 40)) im Rahmen der Berechnung des Stundenentgelts für die Rufbereitschaft das Stundenentgelt auf 22,08 € abgesenkt werden kann, wobei im Zähler das Tabellenentgelt auf 30 Stunden bezogen wird und im Nenner 40 Stunden zum Ansatz gebracht werden? Diese Ungleichbehandlung ist für mich nicht vorstellbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2010 17:50:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das BAG führt in dem angegebenen Urteil hierzu aus:
"Mit der Regelung in § 24 Abs. 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes angeordnet. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz findet sich in vielen Tarifverträgen und entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 44 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.
Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, 44) . Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verbietet allerdings nicht nur eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in qualitativer Hinsicht. Er erlaubt auch eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 736)."
Für weitergehende Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das BAG führt in dem angegebenen Urteil hierzu aus:
"Mit der Regelung in § 24 Abs. 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes angeordnet. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz findet sich in vielen Tarifverträgen und entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 44 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.
Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, 44) . Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verbietet allerdings nicht nur eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in qualitativer Hinsicht. Er erlaubt auch eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 736)."
Für weitergehende Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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