13.03.2011 | 14:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Verwandte in gerader Linie sind nach
§ 1601 BGB dazu verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Handelt es sich in dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind, so erfüllt der betreuende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalts des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes,
§ 1606 Abs. 3 BGB. In diesen Fällen ist also lediglich der nicht betreuende Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet.
Der Bedarf des Kindes bestimmt sich hierbei nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, welche – wie Sie zutreffender weise feststellen – nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Verpflichteten gestaffelt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist. Sind daher tatsächlich weniger unterhaltsberechtigte Personen vorhanden, ist grundsätzlich eine Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Berechnung der Leistungsfähigkeit und zur Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe ist zunächst einmal auf das gesamte Nettoeinkommen des Verpflichteten, das sich als Durchschnittseinkommen eines Jahres ergibt, abzustellen. Hierzu gehören auch das Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Leistungszulagen und das Urlaubsgeld. Diese Bezüge sind in das Jahreseinkommen einzubeziehen und damit auf den Monat umzulegen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar.
Auch Abfindungen sind als Einkommen zu berücksichtigen. Sie sind jedoch in der Regel auf mehrere Jahre umzurechnen und können auch teilweise zur Schuldentilgung verwendet werden.
In Ihrem Fall wäre also zunächst einmal zu prüfen, ab wann der Vater des Kindes dessen tatsächliche Betreuung übernommen hat. Liegt tatsächlich eine Übernahme der Betreuung ab März 2010 vor, so kann Unterhalt rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, wenn Sie auch im März 2010 zur Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert wurden,
§ 1613 BGB. Wurden Sie erst später zur Auskunft aufgefordert, kann der Unterhalt erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, wobei Ihre in der Folgezeit erbrachten Zahlungen angerechnet werden können. Diese standen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.
Auf einer nächsten Stufe wäre dann zu klären, wie vielen Personen gegenüber Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. So mindern Ihre Aufwendungen für Ihre Mutter zwar nicht Ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf Ihren Sohn, da deren Anspruch gegenüber dem Sohn nachrangig ist,
§ 1609 BGB. Falls Sie Ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig sind, wäre dies aber hinsichtlich der Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Sie könnten dadurch eine Höherstufung aufgrund nur einer Unterhaltsverpflichtung vermeiden.
Hinsichtlich der möglichen Abzugspositionen vom Einkommen darf ich Sie zunächst auf die in Ihrem Fall einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamburg verweisen, die Sie beispielsweise hier
http://justiz.hamburg.de/contentblob/2706970/data/unterhaltsleitlinien-2011.pdf
abrufen können.
Es können daher Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge in Höhe von maximal 4 Prozent des jährlichen Jahresbruttoeinkommens einkommensmindernd angesetzt werden. Auch Schulden können abgesetzt werden, wenn sie beispielsweise familienbedingt sind oder sich sonst im Rahmen des angemessenen halten. Problematisch wird die Berücksichtigung von Schulden dann, wenn sie in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden. Im Gegenzug werden Altschulden, die schon vor Entstehung der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, berücksichtigungsfähig sein.
Sind Sie unverschuldet arbeitslos geworden, weil Ihnen beispielsweise gekündigt wurde, wird im Rahmen der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit zumindest für eine Übergangszeit auf Ihr Arbeitslosengeld abzustellen sein. Allerdings gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kinder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. Sie sind im Mangelfall, also wenn Sie den gesamten Unterhaltsbetrag nicht erbringen können, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, möglichst schnell Ihrer Unterhaltsverpflichtung wieder nachkommen zu können. Ansonsten kann Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Falls Ihnen gegenüber daher schon ein bezifferter Anspruch geltend gemacht wurde, möchte ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt mit Ihrer weiteren Vertretung zu beauftragen. Dieser kann den geltend gemachten Anspruch überprüfen und ein gerichtliches Verfahren möglicherweise überflüssig machen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
14.03.2011 | 09:42
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die wichtigen Informationen. Ich möchte noch etwas präzisieren. Eins habe ich nicht verstanden. Sie schreiben:"... Leistungsfähigkeit zumindest für eine Übergangszeit auf das Arbeitslosengeld abzustellen." Was bedeutet das? Ich habe meinen Job im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung verloren und bewerbe mich intensiv sowie kümmere mich parallel um die Existenzgründung (evtl. als Nebenbeschäftigung).
"...Abfindung ist auf mehrere Jahre umzurechnen." Auf wie viele? Die Jahre der Beschäftigungszeit?
Welche Nachweise sollte man erbringen, damit die Mutter berücksichtigt wird?
Gilt auch die Wohngemeinschaft als "Vermietung/Verpachtung"? Wie kann man im Falle einer WG die Einnahmen feststellen (wenn man mit jemandem zusammen wohnt, hat man nicht unbedingt einen Mietvertrag, aber erhöhte Kosten).
Würden Sie die Kontrolle des künftigen Titels übernehmen, wenn es soweit ist?
Herzliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.03.2011 | 13:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt hängt auch von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Um zu verhindern, dass die Leistungsfähigkeit beispielsweise durch vorsätzliche Aufgabe des Arbeitsplatzes gemindert wird, kann dem Unterhaltsschuldner im Falle des schuldhaften Arbeitsplatzverlustes ein fiktives Einkommen in Höhe des zuletzt bezogenen Lohnen angerechnet werden. Wenn Sie unverschuldet gekündigt wurden und sich ernsthaft um einen neuen Arbetsplatz bemühen, wird Ihnen dagegen kein fiktives Einkommen angerechnet.
Eine Abfindung ist in der Regel auf mehrerer Jahre umzurechnen. Wieviele Jahre im Einzelfall angebracht sind, hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe der ABfindung ab.
Die Mutter wird dann berücksichtigt, wenn sie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat, weil sie ihren eigenen Bedarf selbst nicht decken kann. Es wird daher hinsichtlich der Mutter eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen sein.
Im Falle eine WG werden die Mietzahlungen, die Sie von den Mitbewohnern erhalten, im Rahmen Ihrer eigenen Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt.
Falls es zu einem Titel kommt, bin ich gerne zu dessen Kontrolle bereit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt