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Frage geschrieben am 28.03.2011 00:11:47

Berechnung des Kindergeldes

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 831
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Sehr geehrte/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,

ich benötige Ihre Auskunft und würde mich sehr freuen wenn es für meine Frage eine klare Antwort gäbe.

Beschreibung:

Ich habe 2 Töchter (15 +18J) beide in schulischer Ausbildung und bin seit einem Jahr geschieden. Von gerichtlicher Seite wurde das Thema Unterhalt (Kinder und Ehegatte) auf unseren Wunsch hin nicht bearbeitet, da meine Ex-Frau wegen ihrem Verdienst keinen Ehegattenunterhalt erhält. Den Kindesunterhalt haben wir selbst berechnet. Bei meiner geschiedenen Frau ist das Know How von berufswegen vorhanden dieses zu berechnen. Ich tat dieses auf der Grundlage von Büchern und Internet. Am Ende hatten wir eine Differenz von 11 EUR pro Monat, somit „das Gleiche" Resultat. Die 18 J alte Tochter ist bei mir, die 15 J alte Tochter bei Ihrer Mutter. Den Kindesunterhalt haben wir gegeneinander verrechnet und die Differenz ausgeglichen.

Neue Situation:

Seit einer Woche möchte meine 15 J alte Tochter nicht mehr bei Ihrer Mutter sein und auch fest zu mir ziehen. Meine Ex-Frau hat den Unterhalt nun neu berechnet und mir mitgeteilt das mir nur das hälftige Kindergeld der zweiten Tochter, welche jetzt zu mir ziehen möchte, zusteht. Dies sei von Gesetz aus so geregelt.Meine von mir geschiedenen Frau erhält für beide Kinder das Kindergeld und gibt mir bis anhin das Kindergeld für meine ältere Tochter welche bei mir ist.

Frage:

Ist es richtig, dass mir nach Gesetz nur das 1,5 fache Kindergeld und nicht das 2 fache Kindergeld zusteht, und meine Ex-Frau die Hälfte des zweiten Kindergeldes behalten kann, obwohl beider Kinder fest bei mir sind. Wenn wirklich JA, was ist die gesetzliche Grundlage und was gibt es für Bedingungen / Situationen welche diese Regelung aufheben/ausser Kraft setzen.


Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 28.03.2011 00:23:15
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der volljährigen Tochter gilt, dass ihr das Kindergeld in voller Höhe zusteht und auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet wird. Es kann so gelöst werden, dass Ihre Exfrau das Kindergeld weiter bezieht und in voller Höhe an die volljährige Tochter weiterleitet.

Beim noch minderjährigen Kind, das bei Ihnen lebt, wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, vgl. § 1612 b BGB.

Die Berechnung Ihrer Exfrau ist insoweit also korrekt.

Eine Möglichkeit, diese gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen, gibt es nicht.


Mit freundlichen Grüßen





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