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Berechnung der ehelichen Lebensverhältnisse


21.06.2011 22:23 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Guten Abend,
ich bin 62 Jahre alt (Exfrau 58) verh. ges.37 Jahre
ich möchte gerne wisssen, bis zu welcher max.
Höhe ich Unterhalt zu zahlen habe. Grundlage
sind ja die s.g. ehelichen Lebensverhältnisse.
Hier die Daten:
Getrennt seit Jan. 2006 ; geschieden seit Febr.2008
Mein Nettoeinkommen:
2006 = 3700,- netto /Monat - Steuerklasse 3
2007 = 2920,- netto - Steuerklasse 1
2008 = 3000,- netto dto.
2009 = 3130,- netto dto.
Seit dem Jahr 2000 hatte ich noch ein kleines Einzelhandelsgeschäft auf meinen Namen.
2004 Bilanzergebnis: Gewinn 1700,- € im Jahr
2005 Verlust 7000,- dto.
2006 Verlust 2200,- dto.

Wir haben zwei erwachsene Kinder.
Meine Exfrau arbeitete die letzten 10 Jahre (bis 2006)auf 400,00 €-Basis im Monat.
Beim Zugewinnausgleich hat sie u.a. das Einzelhandelsgeschäft ab 2007 erhalten, in dem sie jetzt arbeitet.
2007 Bilanzergebnis: Verlust 4000,- € im Jahr
2008 Gewinn 6000,- dto.
2009 Gewinn 7000 dto.

Da ich in Kürze in Rente gehe bitte ich um Berechung des max. zu zahlenden Unterhaltes.
Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 153 weitere Antworten zum Thema:
Berechnung
22.06.2011 | 07:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Höhe des Unterhaltsanspruches wird letztlich zum Zeitpunkt Ihres Rentenbezuges aus der Höhe Ihrer Versorgungsbezüge/Rente zu berechnen sein.

Um einen Unterhaltsanspruch zu berechnen, müsste daher Ihr Einkommen bekannt sein. Dem hinzurechnen wäre möglicherweise noch ein Wohnvorteil, wenn Sie eine eigene Immobilie bewohnen. Demgegenüber ist aber auch das Einkommen Ihrer geschiedenen Frau zum Berechnungszeitpunkt zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob noch andere Abzüge und/oder Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen, Zinseinkünfte etc. )in die Berechnung einzustellen sind.

Hätten sich die Einkünfte aus der Ehe in der von Ihnen geschliderten Entwicklung unverändert fortgesetzt, würde sich nach Ihren genannten Beträgen ein Anspruch von ca. 1.000,00 EUR ergeben. Der jetzige Anspruch wird aber vorbehaltlich einer genauen Prüfung geringer sein, da sich schon allein Ihr Einkommen durch den Rentenbezug reduzieren wird.

Bei den obigen Ausführungen war Folgendes zu berücksichtigen:

Sie weisen schon zutreffend darauf hin, dass sich das Maß des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Dieses besagt jedoch nicht, dass die Höhe eines Unterhaltsanspruch allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu bestimmen wäre. Zwar markiert dieser Zeitpunkt einen bestimmten Status, besagt aber nicht, dass sich allein der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt Ihres Renteneintritts bezogen auf diesen Zeitpunkt und den damaligen Einommensverhältnissen bestimmt.

In Ihrem Fall wird dieses dadurch deutlich, dass das Einzelhandesgeschäft bis 2007 einen Verlust ausweist, ab 2008 allerdings ein Gewinn zu verzeichnen ist. Bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung ist bei einer Unterhaltsberechnung zum jetzigen Zeitpunkt ( Renteneintritt ) die normale geschäfliche Entwicklung insoweit zu berücksichtigen, dass die früheren Verluste nicht zu rechnerischen Einkommensminderung bei Ihnen führen würden, sondern vielmehr Einkommen auf Seiten der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, die nunmehr das Geschäft führt. Diese Einkommensentwicklung war eheprägend, da die Grundlagen mit dem Geschäft zum einen schon während der Ehe geschaffen wurden und diese Einkommensentwicklung gerade in einem Geschäftsbetrieb auch zu erwarten ist.

Bedenken Sie, dass eine konkrete Berechnung nur an Hand von Unterlagen möglich ist. Ihre Rente muss ebenso bekannt sein, wie das Einkommen Ihrer geschiedenen Frau. Möglicherweise erzielt diese mittlerweile aus dem Geschäft einen weitaus höheren Gewinn, was dann ebenfalls zu berücksichtigen ist. Verstehen Sie daher meine Ausführungen bitte nur als groben Anhaltspunkt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 22.06.2011 | 08:28

Sehr geehrte Rechtsanwältin,
meine Frage war -unabhängig von meinen heutigen
Einkünften und den Einkünften im Rentenalter sowie denen meiner Exfrau-
wie hoch ist die Obergrenze des maximalen Unterhaltsanspruches meiner Exfrau
aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ?
Sind es z.B 1500 € oder mehr oder wenigr ?
Sollte ich hohe Einkünfte zukünftig haben
ohne Berücksichtigung der zu verrechneten Einkünfte meiner Exfrau-
Wie hoch ist der Betrag des max.Anspruches ?
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.06.2011 | 09:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich hatte den Betrag von ca. 1.000,00 EUR schon genannt. Dabei bin ich von den von Ihnen genannten Zahlen ausgegangen. Dieser Unterhaltsbetrag basiert auf den ehelichen Lebensverhältnissen, wie Sie sie dargelegt haben.

Verändert sich das Einkommen im Gegensatz zum Zeitpunkt der Ehescheidung, ist jeweils eine konkrete Neuberechnung notwendig.

Eine Obergrenze oder eine feste Summe, so wie Sie sie genannt haben möchten, gibt es nach der Rechtsprechung dabei nicht. Bei Einkommensseteigerungen nach der Ehe kann daher der genannte Betrag von 1.000,00 EUR auch überschritten werden.

Entscheidend ist einzig und allein, worauf Einkommenssteigerungen nach der Ehescheidung zurückzuführen sind. Handelt es sich um Entwicklungen, die ihre Grundlage schon in der Ehe gehabt haben, sind diese Einkommenssteigerungen auch später zu berücksichtigen. Dazu würden z.B. auf Ihrer Seite Erhöhungen Ihres Nettoeikommens gehören, was auf Gehaltserhöhungen seitens des Arbeitgerbers und/oder andere Tarifabschlüsse oder auch Beförderungen, die zu erwarten waren, zurückzuführen sind. Es muss sich um Steigerungen handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu erwarten waren.

An diesen genannten Einkommenserhöhungen nimmt der geschiedene Ehegatte teil, weil diese Entwicklung schon seine Grundlage in der Ehe hatte. Deswegen kann es auch keine Höchstgrenze geben. Allerdings wird sich der Unterhaltsbetrag im Rahmen halten, da auch die Erhöhung aus den oben genannten Gründen moderat sein dürften.

Auf der anderen Seite werden aber Einkommenserhöhungen, die ihre Grundlage NICHT in der Ehe haben, auch nicht berücksichtigt. Haben Sie z.B. einen nicht geplanten Arbeitsplatzwechsel vorgenommen, der mit einer Tätigkeit im Ausland verbunden ist und deswegen ein weit aus höheres Gehalt erzielt, wird man dieses nicht anrechnen können, da dieser Karrieresprung nicht in der Ehe angelegt war und auch nicht absehbar war. Gleiches würde z.B. auch gelten, wenn Sie sich nach der Ehe wegen eines guten Angebotes an einer Firma beteiligt haben, die nun einen erheblichen Gewinn erzielt an welchem Sie beteiligt sind. Eine solche Erhöhung kann nicht dazu führen, dass Ihrer geschiedenen Frau nun plötzlich ein Anspruch zusteht, der weit über die 1.000,00 EUR hinausgeht.

An den genannten Beispielen können Sie erkennen, dass eine Einkommenserhöhung durchaus zu einem höheren Anspruch, als die genannten 1.000,00 führenn kann, auf der anderen Seite aber auch Einkommenserhöhungen durchaus keinen Einfluss haben. Es kommt einzig und allein darauf an, worauf diese zurückzuführen sind.

Auch wenn Sie gerne einen max. Betrag genannt haben möchten, kann ich Ihnen diesen nicht mitteilen, weil es eine feste Obergrenze a) nicht gibt und b) bekannt sein muss, worauf die Einkommenssteigerung zurückzuführen ist. Fiktiv könnte man berechnen, wie hoch ein Anspruch bei "normalen" Einkommenssteigerungen sein kann. Ich schätze sich einmal, dass sich ein solcher zwischen 1.300,00 und 1.5000,00 EUR bewegen kann, wobei aber eben das Einkommen der Frau nicht unbeachtet bleiben kann. Dieses sollte aber auf jeden Fall einer individuellen Berechnung vorbehalten sein.

Der genannte Betrag ist aber wirklich nur als grobe Einschätzung zu verstehen. Die von gewünschte Mitteilung einer festen Obergrenze ist aber aus den oben genannten Gründen so leider nicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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