18.04.2012 | 17:24
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, wie sich die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe berechnet. Die vom Rechtsanwalt abzurechnenden Gebühren richten sich nach der Tabelle aus
§ 49 RVG. Bei einem Gegenstandswert bis zu 3.000 € erhält der Rechtsanwalt die Regelgebühren nach
§ 13 RVG. Diese ergeben sich aus dem Anhang zum Vergütungsverzeichnis des RVG. Erst wenn der Gegenstandswert höher als 3.000 € liegt, werden die Gebühren reduziert.
War Ihre Frage dagegen so gemeint, dass Sie wissen möchten, ob Ihnen Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden wird, hängt dies von weiteren Faktoren, nicht zuletzt von Ihrem derzeitigen Einkommen ab, die Sie nicht genannt haben. Relevant ist auch, ob Sie Kinder haben und verheiratet sind, da dann entsprechende Freibeträge zu beachten sind. Mangels näherer Angaben ist eine Berechnung hier nicht möglich.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar an keine Fristen gebunden ist, dieser allerdings vor Abschluss der 1. Instanz gestellt werden muss. Prozesskostenhilfe wird regelmäßig nur für ein bevorstehendes oder bereits laufendes Verfahren bewilligt. Erfolgt die Antragstellung erst später, scheidet eine Bewilligung in der Regel aus. Eine erst nach dem Prozess eingetretene Arbeitslosigkeit berechtigt führt nicht zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach
Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller
18.04.2012 | 18:50
Sehr geehrte Frau Deinzer,
ich muss Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Antwort mich auch nicht minimal befriedigt hat. Mir geht es hauptsächlich um die Berechnung der Prozesskostenhilfe, in dem hier vorliegenden Fall. Die betroffene Person ist arbeitslos(außer Arbeitslosengeld steht kein Einkommen mehr zur Verfügung!)weder verheiratet noch Kinder(diese Faktoren hätte ich bei Vorliegen erwähnt, liegen aber nicht vor!)Prozesskostenhilfe wurde bereits schon gestellt und genehmigt...., es geht nur um die Berechnung......Person arbeitslos(noch kein Job gefunden aber bemüht)....anhand der Kosten die entstanden sind(siehe Ausgangsfrage)......wieviel Prozesskostenhilfe wird bewilligt und muss evtl. die Person Ratenzahlungen vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.04.2012 | 19:38
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich bedauere, dass Ihnen meine erste Antwort nicht weitergeholfen hat.
Wenn die Prozesskostenhilfe bereits bewilligt wurde, gibt es einen Bewilligungsbeschluss, der Ihnen vorliegen sollte. Daraus können Sie auch ersehen, ob die Bewilligung mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt wurde und ob diese sich auf alle geltend gemachten Ansprüche oder nur auf einen Teil erstreckt. Die Bewilligung für einen Vergleich muss in der Regel gesondert beantragt werden. Ob man Ihnen Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt, hängt von Ihrem Einkommen ab, das Sie leider immer noch nicht genannt haben. Ich kann deshalb keine nähere Aussage dazu machen. Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO. Demnach dürfen von Ihrem Einkommen gewisse (Frei-)Beträge abgezogen werden, die in einer Bekanntmachung zu § 115 ZPO regelmäßig neu
festgelegt werden. Daraus errechnet sich dann das für die Prozesskosten einzusetzene Einkommen. Beträgt dieses weniger als 15 €/monatlich, muss Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Berechnung ohne Kenntnis Ihres Einkommens sowie Ihrer monatlichen Belastungen nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin