Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Berechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beende zur Zeit mein Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften" an einer deutschen FH. Ich habe bis auf zwei Ausnahmen (Einmal warte ich noch aufs Klausurergebnis, andere ist die Bachelorarbeit) alle meine Studienleistungen erbracht. Es geht für mich darum, meine Gesamtnote herauszufinden um zu wissen ob ich mit dem Master weitermachen kann.
Die Gesamtnote setzt sich aus Modulnoten zusammen, die mit der ECTS-Anzahl des jeweiligen Moduls gewichtet werden, sodann aufaddiert werden und durch die Gesamt-ECTS-Zahl (180 ECTS-Punkte) dividiert wird.
Beispiel:
Modul "Statistische Erbsenzählerei", Note: 3,7; ECTS: 7,5
Modul "Marketinggeschwafel für Anfänger", Note: 3,0; ECTS: 5
Modul "angewandte steuerliche Langeweile", Note: 2,3; ECTS: 6
Gesamtnote: ((3,7 x 7,5) + (3,0 x 5) + (2,3 x 6)) : (7,5 + 5 + 6)
= 56,55 : 18,5 = 3,057
Jede Modulnote setzt sich wiederum aus (Teil-)Prüfungen zusammen und da habe ich ein Problem.
Die Teilprüfungen werden nicht benotet, sondern bepunktet. 20 ist die beste Punktzahl, 0 die schlechteste.
20 = 1,0
19 = 1,0
18 = 1,3
17 = 1,7
16 = 2,0
.
.
.
10 = 4,0
9 = 5,0
.
.
0 = 5,0
Aus diesen Teilprüfungen werden dann die Modulnoten berechnet.
Beispiel: Modul "Statistische Erbsenzählerei"
Teilprüfung I "Deskriptive Erbesenzählerei", 10 Punkte, ECTS: 5
TP II "Induktive Erbsenzählerei", 15 Punkte, ECTS: 2,5
Modulnote: ((10 x 5) + (15 x 2,5)) : (5 + 2,5) = 87,5 : 7,5 = 11,66
Das Prüfungsamt macht jetzt aus der 11,66 eine 11, es werden also automatisch alle Nachkommastellen abgeschnitten egal wie groß sie sind. Das entspricht dann der Note 3,7. Somit bekomme ich für das Modul eine 3,7 als Note. Die Begründung dafür lautet, "das macht die Software so und bei dem Diplomern haben wir das auch immer so gemacht".
Ich möchte natürlich, dass die 11,66 zu 12 aufgerundet wird und ich somit eine 3,3 als Modulnote bekomme oder alternativ das zumindest die 11,66 in die Berechnung der Gesamtnote (s.o) miteinfliesst, da ich durch das Vorgehen des Prüfungsamtes faktisch um 0,66 Notenpunkte "beraubt" werde, die ich eigentlich erreicht habe.
Frage 1: Ist das Vorgehen des Prüfungsamtes zur Berechnung der Modulnoten so wie ich es dargelegt habe korrekt?
Frage 2: Wenn es korrekt ist, woraus ergibt sich das aus der Prüfungsordnung?
Frage 3 - 5: Wenn es nicht korrekt ist, woraus ergibt sich das aus der PO und was kann ich dann machen? Ich hatte überlegt, dann mal das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Volljurist) zu suchen. Ist das ratsam?
Wie gesagt, das Verfahren wird wohl seit Jahren so angewandt, zumindest wurde mir das so gesagt.
AUS ANONYMITÄTSGRÜNDEN SCHICKE ICH DIE PRÜFUNGSORDNUNG DEM GLÜCKLICHEN ANWALT PER EMAIL.
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.08.2009 21:04:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die hiermit gerne annehme und Ihnen alle von Ihnen gestellten Fragen beantworte, sobald Sie mir die Prüfungsordnung an meine unten stehende E-Mailadresse gesendet haben.
Danke im Voraus und noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.08.2009 19:48:18
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Erhalt der Prüfungsordnung beantworte ich Ihre Fragen nunmehr gerne wie folgt:
Beantwortung Ihrer 1. und 2.Frage:
Ich meine, dass das Vorgehen des Prüfungsamts auf folgendem beruht:
Nach § 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung werden bei der Notenbildung Zwischenwerte (X,1 - X,9) nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Koma werden ohne Rundung gestrichen.
Zwar steht dieser Absatz vor der Regelung der Benotung von abgelegten Teilprüfungen in der Prüfungsordnung, aber nach meinem Dafürhalten gilt dieses gesamteinheitlich für alle zu benotenen Prüfungsleistungen.
Im Übrigen gelten auch für Teilprüfungen die Bestimmungen für Prüfungen entsprechend, siehe § 6 Abs. 3 am Ende (letzter Satz) der Prüfungsordnung.
Beantwortung Ihrer 3. - 5.Frage:
Ich denke, es macht durchaus Sinn, einmal beim Prüfungsausschuss nachzufragen, warum (und auf welcher Grundlage) hier derart verfahren wird, denn letztlich bleiben auch nach meiner Meinung trotz meiner obigen Ausführungen gewisse Zweifel an einem rechtmäßigen Vorgehen der Behörde.
Gegebenenfalls wäre eine genaue Rechtsprechungs- u. Literaturrecherche durchzuführen.
Allerdings bin ich der Ansicht, dass mehr für eine rechtmäßige Vorgehensweise des Prüfungsamtes spricht, so wie ich momentan den Gesetzestext deute.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Alles Weitere kann gerne in der kommende Woche telefonisch besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Erhalt der Prüfungsordnung beantworte ich Ihre Fragen nunmehr gerne wie folgt:
Beantwortung Ihrer 1. und 2.Frage:
Ich meine, dass das Vorgehen des Prüfungsamts auf folgendem beruht:
Nach § 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung werden bei der Notenbildung Zwischenwerte (X,1 - X,9) nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Koma werden ohne Rundung gestrichen.
Zwar steht dieser Absatz vor der Regelung der Benotung von abgelegten Teilprüfungen in der Prüfungsordnung, aber nach meinem Dafürhalten gilt dieses gesamteinheitlich für alle zu benotenen Prüfungsleistungen.
Im Übrigen gelten auch für Teilprüfungen die Bestimmungen für Prüfungen entsprechend, siehe § 6 Abs. 3 am Ende (letzter Satz) der Prüfungsordnung.
Beantwortung Ihrer 3. - 5.Frage:
Ich denke, es macht durchaus Sinn, einmal beim Prüfungsausschuss nachzufragen, warum (und auf welcher Grundlage) hier derart verfahren wird, denn letztlich bleiben auch nach meiner Meinung trotz meiner obigen Ausführungen gewisse Zweifel an einem rechtmäßigen Vorgehen der Behörde.
Gegebenenfalls wäre eine genaue Rechtsprechungs- u. Literaturrecherche durchzuführen.
Allerdings bin ich der Ansicht, dass mehr für eine rechtmäßige Vorgehensweise des Prüfungsamtes spricht, so wie ich momentan den Gesetzestext deute.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Alles Weitere kann gerne in der kommende Woche telefonisch besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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