Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Berechnung.
Sehr geehrte Anwälte,
folgender Sachverhalt:
Die Gesamtnote berechnet sich nach der Bachelorprüfungsordnung (BPO) wie folgt:
"Die Gesamtnote der Hochschulprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung gebildet.
Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
Abschlussarbeit und Kolloquium zweifach
Durchschnitt aller Modulprüfungen achtfach.
Bei der Berechnung der Gesamtnote werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle be-
rücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Dies gilt
auch für die Ausgabe der Gesamtnote, die auf dem Zeugnis dokumentiert wird."
Ein "sehr gut" wird bis zur 1,5 vergeben.
Nun habe ich eine Urkunde als Bescheinigung für eine sehr gute Leistung erhalten. Auf dem Zeugnis selbst steht allerdings als Gesamtnote eine 1,6 (=gut) eingetragen. Nachdem ich ein neues Zeugnis angefordert hatte, und mir wochenlang versichert wurde das sei kein Problem und nur ein Rechenfehler, wurde nun angeführt, dass die Endnote korrekt sei. Dies ergäbe sich aus einer weiteren Komponente zur Berechnung, nämlich der unterschiedlichen Gewichtung einzelner Module. (Bsp: Modul Propädeutika 2fach, Modul BWL 3fach etc.) Diese Gewichtung ist weder in der BPO noch in den Leistungsnachweisen, welche Studenten über die Studienzeit anfordern konnten, ausgewiesen.
Lediglich zur Berechnung der Teilmodulprüfungen sind Gewichtungen in der BPO erwähnt: "Die Gewichtung wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben." Bsp: Mathe 1fach, Statistik 2fach ergibt die Modulnote Propädeutika.
Muss hier nun nicht argumentum e contrario davon ausgegangen werden, dass bei der Endnote keine weitere Gewichtung berücksichtigt wird? In der alten Diplomprüfungsordnung anderer Studiengänge findet sich nämlich ein solcher Passus.
Man bedenke, dass in meinem Semester drei Jahre lang dieser Aspekt unbekannt war. Das beeinflusste unter anderem die Wahl des "Freischusses"(einmalige Wiederholungsklausur zur Notenaufbesserung. Eine Klausur aus einem Modul mit hoher Gewichtung ist demnach wertvoller für die Gesamtnote, jedoch nur bei Kenntnis des Sachverhaltes.
Darf die FH das Kriterium der Gewichtung einzelner Module zur Berechnung der Endnote heranziehen, obwohl dies nicht in der Prüfungsordnung aufgeführt ist?
Entsprechende PDF-Dateien können auf Wunsch zugesandt werden.
Antwort geschrieben am 14.04.2011 20:42:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich habe Sie so verstanden, dass Ihr Zeugnis die Note "1,6" auswirft, nicht aber die textliche Formulierung "sehr gut". Daher kommt es also nicht zu einem direkt Widerspruch innerhalb des Zeugnisses, sondern zu einem Widerspruch zwischen Ihrer Berechnung und der Berechnung der Hochschule.
Lege ich Ihr o.g. Zitat der Prüfungsordnung zugrunde, komme ich zu der gleichen rechtlichen Einschätzung. Die Prüfungsordnung regelt die Zusammensetzung der Note offensichtlich abschließend, sodass hier - anders als bei den Teilmodulprüfungen - keine Gewichtungen mehr vorgenommen werden dürfen.
Daher kann meines Erachtens gegen das Abschlusszeugnis ein Rechtsmittel eingelegt werden, üblicherweise ist dies in Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Widerspruch. Ob ggf. für das Widerspruchsverfahren Kosten anfallen, ist in der Regel auch der Studien- und Prüfungsordnung zu entnehmen.
Dass Sie möglicherweise unter einer anderen Annahme studiert haben, ist rechtlich wohl nicht zu berücksichtigen, da ich derzeit davon ausgehe, dass Ihre Auffassung von der Bachelor-Prüfungsordnung gedeckt ist.
Um die speziellen Gegebenheiten Ihrer Hochschule und die vollständige Bachelor-Prüfungsordnung zu berücksichtigen empfehle ich Ihnen entweder die studentische Rechtsberatung Ihrer Hochschule oder aber die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu nutzen. Dies kann auch über dieses Portal geschehen. Da hier eine Übersendung aller notwendigen Dokumente sinnvoll ist, können Sie hierfür die Option der "Direktanfrage" nutzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hotstegs direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

