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Frage geschrieben am 05.08.2011 17:37:00

Berechnung Zugewinn und Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 666
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wie wird in folgendem Beispiel der Zugewinn und der Zugewinnausgleich berechnet:

Ehepartner A hat am Hochzeitstag folgendes Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 1000 EUR
Bargeld = 500 EUR
und zum Trennungszeitpunkt folgenden Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 2000 EUR
Bargeld = 500 EUR

Ehepartner B hat am Hochzeitstag folgendes Bestand:
Depotbestand = 5000 EUR
Sparbuch = 0 EUR
Bargeld = 0 EUR
und zum Trennungszeitpunkt folgenden Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 3000 EUR
Bargeld = 0 EUR


Antwort geschrieben am 05.08.2011 18:02:58
Rechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32, 78462 Konstanz, Tel: 07531 - 808 798, Fax: 07531 - 808 827
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Stichtag für das Endvermögen ist nicht der Trennungszeitpunkt, sondern der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungantrages bzw. anderweitiger Beendigung des Güterstandes.

Ehepartner A hat einen Zugewinn von 1000 Euro. Ehepartner B hat keinen Zugewinn (Verluste werden nicht berücksichtigt). Somit hat A an B einen Betrag von 500 Euro als Zugewinnausgleich zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 12:00:45

Sehr geehrte Frau Plewe,

wie lautet die Berechnung, und was ist mit den 3000 Euro bei Ehepartner B. Wurden diese übersehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.08.2011 11:24:20

Sehr geehrter Fragesteller,

die Berechnung lautet wie folgt:

Die einzelnen Vermögenswerte werden addiert.
A hat ein Anfangsvermögen von insgesamt 1500 Euro und ein Endvermögen von 2500 Euro. A hat also einen Zugewinn (Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen) von 1000 Euro erzielt.

B hat ein Anfangsvermögen von 5000 Euro und ein Endvermögen von 3000 Euro. B hat also keinen Überschuss (also keinen Zugewinn erzielt), sondern bei Beendigung des Güterstandes weniger als bei der Heirat. Einen negativen Zugewinn gibt es nach dem Gesetz nicht, so dass bei B kein Zugewinn anzurechnen ist. B darf seine 3000 Euro behalten und erhält von A noch 500 Euro Zugewinnausgleich, da der Zugewinn von A hälftig zwischen den Partnern zu teilen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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Berechnung Zugewinn und Zugewinnausgleich | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-05
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