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Wie wird in folgendem Beispiel der Zugewinn und der Zugewinnausgleich berechnet:
Ehepartner A hat am Hochzeitstag folgendes Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 1000 EUR
Bargeld = 500 EUR
und zum Trennungszeitpunkt folgenden Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 2000 EUR
Bargeld = 500 EUR
Ehepartner B hat am Hochzeitstag folgendes Bestand:
Depotbestand = 5000 EUR
Sparbuch = 0 EUR
Bargeld = 0 EUR
und zum Trennungszeitpunkt folgenden Bestand:
Depotbestand = 0 EUR
Sparbuch = 3000 EUR
Bargeld = 0 EUR
Antwort geschrieben am 05.08.2011 18:02:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32, 78462 Konstanz, Tel: 07531 - 808 798, Fax: 07531 - 808 827
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 139
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der Stichtag für das Endvermögen ist nicht der Trennungszeitpunkt, sondern der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungantrages bzw. anderweitiger Beendigung des Güterstandes.
Ehepartner A hat einen Zugewinn von 1000 Euro. Ehepartner B hat keinen Zugewinn (Verluste werden nicht berücksichtigt). Somit hat A an B einen Betrag von 500 Euro als Zugewinnausgleich zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
www.kanzlei-plewe.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 12:00:45
Sehr geehrte Frau Plewe,
wie lautet die Berechnung, und was ist mit den 3000 Euro bei Ehepartner B. Wurden diese übersehen?
Sehr geehrte Frau Plewe,
wie lautet die Berechnung, und was ist mit den 3000 Euro bei Ehepartner B. Wurden diese übersehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.08.2011 11:24:20
Sehr geehrter Fragesteller,
die Berechnung lautet wie folgt:
Die einzelnen Vermögenswerte werden addiert.
A hat ein Anfangsvermögen von insgesamt 1500 Euro und ein Endvermögen von 2500 Euro. A hat also einen Zugewinn (Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen) von 1000 Euro erzielt.
B hat ein Anfangsvermögen von 5000 Euro und ein Endvermögen von 3000 Euro. B hat also keinen Überschuss (also keinen Zugewinn erzielt), sondern bei Beendigung des Güterstandes weniger als bei der Heirat. Einen negativen Zugewinn gibt es nach dem Gesetz nicht, so dass bei B kein Zugewinn anzurechnen ist. B darf seine 3000 Euro behalten und erhält von A noch 500 Euro Zugewinnausgleich, da der Zugewinn von A hälftig zwischen den Partnern zu teilen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
die Berechnung lautet wie folgt:
Die einzelnen Vermögenswerte werden addiert.
A hat ein Anfangsvermögen von insgesamt 1500 Euro und ein Endvermögen von 2500 Euro. A hat also einen Zugewinn (Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen) von 1000 Euro erzielt.
B hat ein Anfangsvermögen von 5000 Euro und ein Endvermögen von 3000 Euro. B hat also keinen Überschuss (also keinen Zugewinn erzielt), sondern bei Beendigung des Güterstandes weniger als bei der Heirat. Einen negativen Zugewinn gibt es nach dem Gesetz nicht, so dass bei B kein Zugewinn anzurechnen ist. B darf seine 3000 Euro behalten und erhält von A noch 500 Euro Zugewinnausgleich, da der Zugewinn von A hälftig zwischen den Partnern zu teilen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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