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Frage geschrieben am 18.04.2011 20:24:51

Berechnung Unterhalt Kinder

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1207
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus erster Ehe 2 Kinder (15 und 13 Jahre) die bei der Mutter wohnen. Ich zahle jeden Monat 606 Euro Unterhalt für die Kinder, für die Ex-Frau nichts, da sie mit einem neuen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Jetzt soll ich mehr Unterhalt zahlen, nämlich 844 Euro.

Meine Frage ist: wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt?

Hier ein paar Fakten:
Nettogehalt auf Lohnzettel: 1698 Euro
Miete warm (mein Anteil): 500 Euro
Aufenthalt der Kinder bei uns: jedes 2. Wochenende von Freitag mittag bis Dienstag früh, sowie jeden Montag von mittags bis Dienstags früh, sowie die Hälfte der Ferienzeit und der gesetzlichen Feiertage.

Die Kinder haben bei uns ein eigenes Kinderzimmer.
Wir bekommen keinerlei "Essensgeld" in den Ferien von der Mutter.

Die Kinder gehen auf eine Privatschule, dieses Geld soll laut einem Artikel aber angeblich im Unterhalt enthalten sein.

Kosten für Klassenfahrten werden zur Hälfte geteilt.

Ich bin seit letztem Jahr neu verheiratet, falls das eine Rolle spielt.

Können Sie mir sagen, wie hoch mein Unterhalt tatsächlich wird?

Ich brauche keine Verweise auf Gesetzestexte, eine Zahl würde mir schon reichen und eine einfache Erläuterung, wie diese errechnet wird.

Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und Antwort.


Antwort geschrieben am 18.04.2011 20:37:17
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Der jetzt von Ihnen geforderte Unterhalt von 844.- € ist nicht nachzuvollziehen.

Ausgehend von Ihrem Einkommen von 1.698.- € und einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern sind Sie in die Einkommensstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.

Die beiden Kinder liegen mit 15 und 13 Jahren in derselben Altersgruppe (12 - 17 Jahre).

Der zu zahlende Unterhalt beträgt danach pro Kind 356.- €, zusammen also 712.- €.

Dass die Kinder an Wochenenden bei Ihnen sind, ändert an der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nichts. Auch die Beteiligung an Klassenfahrten pp ist nicht berücksichtigungsfähig.

Hinzu kommt ferner, dass Sie bei Zahlung von 712.- € Kindesunterhalt noch 986.- € übrig behalten, also nur wenig mehr als den notwendigen Selbstbehalt von 950.- €.

Die geforderten 844.- € schulden Sie auf keinen Fall; die derzeit gezahlten 606.- € liegen unter dem den Kindern zustehenden Betrag.

Mit freundlichen Grüßen



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2011 21:03:49

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.

Spielen bei der Berchnung des Unterhalts die höhere Warmmiete (500 Euro statt der im Selbstbehalt angegebenen 360) sowie die Tatsache, dass die Kinder ein eigenes Zimmer bei uns haben, gar keine Rolle?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2011 21:06:00

Diese Beträge spielen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes keine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen

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