17.08.2012 | 10:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
Darlehen, die während und/oder vor der Ehe aufgenommen wurden, sind in voller Höhe vom Einkommen abzuziehen. Dabei ist es unerheblich, wer diese Verbindlichkeit eingegangen ist und wofür das Geld ausgegeben worden ist. Sofern die Rückzahlung nach einem vernünftigen Tilgungsplan in angemessenen Raten erfolgt, hat daher der Abzug der Raten von Ihrem Einkommen zu erfolgen.
2.
Zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind alle tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist ersichtlich, für welche Einkommensarten davon Ausnahmen und/oder Einschränkungen gemacht werden. Leider zählen die Nachtzuschläge und die Sonntagsarbeit nicht dazu; ein Abzug kommt daher nicht in Betracht.
3.
Für die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung sind die aktuellen Einkünfte heranzuziehen. Grundsätzlich wird davon ausgegenagen, dass das bisherige Einkommen auch in der Zukunft erzielt wird. Aus diesem Grund erfolgt die Berechnung aus dem Einkommen der letzten zwölf Monate.
Da aber bereits jetzt bekannt, dass das Einkommen tatsächlich ab Juli 2012 gesunken ist und die Höhe des Einkommens auch in Zukunft geringer sein wird, hat die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum ab Juli 2012 mit dem geringeren Einkommen zu erfolgen. Es soll gerade nicht, wie offenbar in Ihrem Fall, im Ergebnis ein erhöhter Unterhalts gezahlt werden müssen.
Wird hingegen auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht, ist für den Zeitraum aber das bis Juni 2012 erhöhte Einkommen zu berücksichtigen.
4.
Grundsätzlich wird in die Bildung des Durchschnittswertes des Einkommens auch die Prämie einbezogen. Einmalzahlungen, wie auch die Prämie, können aber auch auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum diese Leistung gezahlt wird. Wird die Prämie für einen längeren mehrjährigen Zeitraum gezahlt, ist diese auch auf diesen Zeitraum umzulegen. Es wird nicht automatisch ein Zeitraum von drei Jahren angenommen. Es muss im Einzelfall geklärt werden, welcher Zeitraum anzunehmen ist. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung, vermute ich aber, dass es sich um eine übliche jährliche Prämie handelt, so dass die Umlage auf zwölf Monate auch nicht zu beanstanden wäre.
Insgesamt sollte der Unterhalt in der Tat für die Zeit ab Juli 2012 neu berechnet werden, da es ab diesem Zeitpunkt zu einer Reduzierung des Einkommens gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller
17.08.2012 | 10:49
Herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Trotzdem habe ich noch eine Nachfrage:
Nachfrage zu Punkt 2.
Diesen Text habe ich aus dem Internet kopiert:
Überstundenvergütung, Schichtzulagen:
Eine Besonderheit ergibt sich bei der Überstundenvergütung und bei Schichtzulagen. Beide werden nur dann in voller Summe als Einkommen für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt, wenn sie berufstypisch, wenn sie also auf Veranlassung des Arbeitgebers üblicherweise in dem Beruf, in der Branche, zu leisten sind. Besteht keine übliche Obligation des Arbeitnehmers, Überstunden zu leisten, sind Überstunden, also die Vergütung hierfür, nicht für den Unterhalt zu berücksichtigen.
Diese 4 Monate Nachtschicht waren die einzigen seit meiner 10 jahrigen Berufslaufbahn.
Wenn jetzt eine neue berechnung durch die Gehaltsverringerung durchgeführt werden muss.
Wird dann der Nettoverdienst nur aus den aktuellen Lohnabrechnungen mit der verringerung herangezogen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.08.2012 | 11:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Text ist so leider nicht ganz zutreffend, da dort nicht ausreichend zwischen den Überstunden und der Schichtzulagen unterschieden wird.
Die Schichtarbeit ist deswegen anders zu behandeln, weil es sich bei der Schichtarbeit nicht um die zusätzliche Arbeit - wie bei den Überstunden - handelt. Das gilt auch für die Sonntagsarbeit. Es besteht eine Besonderheit in zeitlicher Hinsicht.
Ich möchte Sie aber auf einen Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.11.2011, Az.: 9 UF 115/11 hinweisen. Das OLG Brandenburg ist in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass aber steuerfreie Zuschläge nur zu 2/3 anzurechnen sind. Grundsätzlich zählen auch diese Zulagen zum Einkommen. Da sie aber einen Ausgleich für die zeitliche Arbeitserschwernis darstellen, soll nach dem OLG Brandenburg dem Unterhaltspflichtigen 1/3 als Bonus verbleiben.
Mit dieser Entscheidung könnte daher durchaus eine andere Vorgehensweise möglich sein.
Es wird auch bei der Neuberechnung mit einer Prognose gearbeitet. Es wird unter Berücksichtigung des jetzigen Einkommens und zu erwartender Sonderzahlungen , z.B. Urlaubsgeld etc. eine Berechnung vorgenommen. Dabei wird aber auch die Prämie zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php