25.06.2008 | 12:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem Geldanspruch gegen den oder die
erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Dies ergibt sich aus den Vorschriften der
§§ 2303 ff. BGB.
Ihre Eltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Folge, daß beim Versterben eines Elternteils der Überlebende zu ½ Erbe wird; vgl.
§ 1371 Abs. 1 BGB. D.h., der gesetzliche Erbteil von ¼ gem.
§ 1931 BGB erhöht sich um ein weiteres Viertel nach
§ 1371 Abs. 1 BGB.
Sie als einziger Abkömmling würden also zu ½ Erbe des vorversterbenden Elternteils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge.
Der Pflichtteilsanspruch beliefe sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h., auf ein Viertel. Mit anderen Worten: Sie hätten gegen den oder die Erben des zuerst verstorbenen Elternteils einen Geldanspruch in Höhe von ein Viertel des Wertes des Nachlasses.
Ihren Eltern ist ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden an
- dem Einfamilienhaus und
- den beiden Doppelhaushälften.
Eigentümer des Einfamilienhauses und der beiden Doppelhaushälften sind Sie. D.h., weder das Einfamilienhaus noch die beiden Doppelhaushälften sind bzgl. des Pflichtteils in die Berechnung miteinzubeziehen.
Nießbrauch bedeutet, daß dem Nießbraucher ein höchstpersönliches Recht zusteht, aus einem fremden Gegenstand, hier einem Hausgrundstück, nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft sämtliche Nutzungen zu ziehen; vgl.
§ 1030 ff. BGB.
Es werden also Nießbrauchsverträge bestehen, in denen die wechselseitigen Rechte und Pflichten präzise bestimmt worden sind. Daraus wird sich auch ergeben, daß eine Doppelhaushälfte und das Einfamilienhaus von Ihren Eltern, auch im Fall des Ablebens eines Elternteils, bewohnt werden dürfen. Ferner wird sich daraus ergeben, daß Ihren Eltern, auch dem überlebenden Elternteil, die Mieteinnahmen aus der Vermietung der anderen Doppelhaushälfte, zustehen.
Grundsätzlich erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers. Ich gehe aber davon aus, daß die Vereinbarung des Nießbrauchsrechts so ausgestaltet ist, daß beim Vorversterben eines Elternteils der andere Elternteil das Nießbrauchsrecht in vollem Umfang weiter wahrnehmen kann.
2.
Leider haben Sie nicht gesagt, wie die Eigentumsverhältnisse bzgl. der Immobilien aussehen. Da Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, heißt das, daß Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns im Fall der
Scheidung besteht. Mit anderen Worten: Durch die Heirat sind Ihre Eltern nicht „automatisch" Miteigentümer der Grundstücke geworden.
Unterstelle ich, daß Ihr Vater Alleineigentümer der gesamten Grundstücke ist, ergäbe sich voraussichtlich folgendes Bild der Vermögenslage:
- Einfamilienhaus (Verkehrswert 800.000,00 EUR) und zwei Doppelhaushälften (Verkehrswert 700.000,00 ) stehen in Ihrem Eigentum.
- Eigentümer einer Doppelhaushälfte (Verkehrswert 350.000,00 ) steht im Alleineigentum Ihres Vaters. Ferner hat Ihr Vater ein weiteres Vermögen von 500.000,00 EUR. Ferner ist Ihr Vater Eigentümer des Bauernhofs, der einen Wert von geschätzten 2.000.000,00 EUR hat; hinzu kommen die Felder mit einem Wert von 300.000,00 EUR. Dies ergibt einen Vermögensstand Ihres Vaters von 3.150.000,00 EUR.
Hiervon würde Ihre Mutter im Fall des Ablebens Ihres Vaters, gesetzliche Erbfolge vorausgesetzt, die Hälfte, dies sind 1.575.000,00 EUR, erben. Das wäre auch Ihr gesetzlicher Erbteil. Der Pflichtteilsanspruch wäre wiederum die Hälfte hiervon, also ein Geldanspruch gegen Ihre Mutter als Erbin in Höhe von 787.500,00 EUR.
3.
In meinen Betrachtungen habe ich mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt unterstellt, daß Ihre Mutter nicht Miteigentümerin der Liegenschaften (auch nicht teilweise) ist. D.h., würde Ihre Mutter vorversterben, ergeben sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte bzgl. des hinterlassenen Vermögens, so daß für diesen Fall auch keine Pflichtteilsberechnung nach dem derzeitigen Sachstand möglich ist.
4.
Da es hier um beträchtliche Vermögenswerte geht und da diese Internetanfrage nur einer ersten Orientierung dient und auch nur dienen kann, und da für eine exakte Berechnung Einsicht in die Verträge (Einräumung des Nießbrauchs) sowie die Grundbücher wegen der Eigentumsverhältnisse genommen werden müßte, kann ich Ihnen nur dringend raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und mit ihm die Sach- und Rechtslage zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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Nachfrage vom Fragesteller
25.06.2008 | 13:05
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist klar, dass unvollständige Angaben meinerseits eine Beurteilung der rechtlichen Situation erschweren.
Noch eine Frage für den Fall des Vorversterbens meiner Mutter: Wenn man die 41 Ehejahre betrachtet, den Wert des Hofes damals (1974) mit ca. 200.000 bis 400.000 Euro (sic!, nicht DM) ansetzt, die Zugewinngemeinschaft bedenkt, läßt sich dann nicht ganz grob kalkulieren, welchen Anspuch ich gegen meinen Vater hätte? Der ganz überwiegende Teil des Vermögens meiner Eltern ist während der Ehejahre gewachsen, und auch wenn mein Vater den Hof geerbt hat, hat meine Mutter doch ein Anrecht auf 50% des Wertzuwaches, oder nicht? Wäre mein Pflichtteil dann nicht ein Viertel des gesamten Wertzuwachses von 1974 bis jetzt?
Vielen Dank und viele Grüße!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.06.2008 | 14:39
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, daß an seine Stelle gem. § 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten tritt.
Die Höhe des Zugewinnausgleichs läßt sich aber nicht dadurch ermitteln, daß man nur bestimmte Vermögensteile herausnimmt und losgelöst von der Berechnung des Zugewinnausgleichs betrachtet. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangsvermögen dem Endvermögen eines jeden Ehegatten gegenüberzustellen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit das höhere Vermögen erworben hat, ist dem anderen Ehegatten zur Hälfte ausgleichspflichtig.
Da sich aus Ihren Angaben nichts zum Anfangsvermögen und nichts zum (hypothetischen) Endvermögen Ihrer Eltern ergibt, ist eine zuverlässige und seriöse Aussage zum erwirtschafteten Zugewinn schlichtweg nicht möglich. Selbst eine grobe Kalkulation, wie von Ihnen gewünscht, ist unmöglich.
2.
Ihr Rechenansatz, daß bei einem angenommenen Zugewinn Ihrer Mutter von 100.000,00 EUR ein Pflichtteilsanspruch von ¼, d.h. von 25.000,00 EUR, besteht, trifft zu.
In den Zugewinn des Erbes Ihres Vaters fällt, wie Sie zutreffend anmerken, der Wertzuwachs während der Ehejahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Welchen Wertzuwachs Grundstücke im Einzelnen erfahren bzw. erfahren haben, kann man natürlich nicht pauschal beantworten. Das hängt von zahlreichen Faktoren ab. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung sind mir hierzu keinerlei Angaben oder gar seriöse Schätzungen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)