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Frage geschrieben am 08.09.2010 11:29:23

Berechnung Mindestbehalt Kindesunterhalt, internationale Vollstreckung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2108
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann ist Brasilianer und lebt mit mir derzeit in Deutschland. Noch vor unserer Ehe hat er eine Frau geschwängert, das Kind kommt jetzt zur Welt (in Deutschland).

Ich bin Hauptverdienerin, Steuerklasse III, 2355 Euro netto. Er wird nun auch anfangen zu arbeiten (vor der Hochzeit durfte er noch nicht), aber wohl nur als Geringverdiener, weil er so gut wie gar kein Deutsch spricht. Er ist erst seit einem Jahr in Deutschland, deshalb hat er kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Wir wohnen zusammen in einer Wohnung, die etwa 400 Euro warm kostet, ich habe noch eine zweite, die 200 Euro kostet, an meinem Arbeitsplatz. Er hat nachweisbar etwa 7000 Euro Schulden in Brasilien, die er nun begleichen möchte. Ich habe nachweisbar 14000 Euro Bafögschulden, die ich ab 2013 werde zurückzahlen müssen. Mein Mann wird sich definitiv am Haushaltseinkommen beteiligen müssen und wird auch nicht als Hausmann zuhause bleiben.

Meine Fragen:

Auf welchen Betrag hat sich sein Mindestbehalt durch die Heirat mit mir reduziert? Um welchen Umfang werden die 900 Euro reduziert? Sind dies wirklich 25 %, obwohl er sich an den Mietkosten beteiligt? Inwiefern werden seine Schulden angerechnet?

Wird er umgehend gezwungen werden, sich beim Arbeitsamt zu melden, um zu versuchen, einen besser bezahlten Job zu bekommen? Was ist mit seinem Recht auf einen Integrationskurs?

Was wird sich ändern, wenn wir selber ein Kind bekommen? Ich werde in jedem Fall weiter arbeiten, mein Mann wohl auch.

Wir wollen nächstes Jahr nach Brasilien ziehen, welches Recht findet dann Anwendung? Inwiefern wird ein deutsches Urteil in Brasilien rechtskräftig sein, gibt es ein Abkommen?


Antwort geschrieben am 08.09.2010 11:51:32
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


durch die Eheschließung mit Ihnen hat sich der Mindestbehalt nicht automatisch reduziert. Eine zu beantragende Herabsetzung dieses Betrages wäre aber dann möglich, wenn Sie in der Lage sind, mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihres Mannes zu decken. Die Schulden und Ausgaben sind dann zu berücksichtigen und es ist nach Abwägung aller Umstände dann eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen, wobei es eben keinen allgemeinverbindlichen Prozentsatz gibt.


Ihr Mann kann zwar nicht gezwungen werden, hat aber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit; erfüllt er diese nicht, können dann fiktive Einkünfte angerechnet werden, so dass es zum "indirekten Zwang" kommen kann. Das Recht auf einen Integrationskurs ist ein eigenständiger Anspruch, der mit dem Kindesunterhalt nicht in Verbindung zu bringen ist, spielt insoweit also keine Rolle.


Bei einem weiteren Kind ist dieses in einer neu vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wobei beide Kinder dann gleichrangig zu behandeln wären.


Gegenüber dem nichtehelichen Kind verbleibt es beim deutschen Recht, solange es sich in Deutschland aufhält, Unterhaltstitel können auch in Brasilien vollstreckt werden (LG Bonn in:MDR 55, 617), wobei dieses dann teilweise zwar mühevoller, nicht aber gänzlich ausgeschlossen ist.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 20:21:49

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre Bewertung verwundert nun doch etwas:

Sie haben vier unabhängige Fragen gestellt, die alle beantwortet worden sind, wobei auch internationales Vollstreckungsrecht eine Rolle gespielt hat. Auch das Verhältnis zum eingesetzten Betrag ist sicherlich zu beachten.

Offenbar waren die Antworten auch so verständlich, dass Sie keine Nachfrage stellen mussten und auch nicht gestellt haben. Das zeigt doch deutlich, dass nichts mehr unklar oder irgendetwas noch offen ist.

Wie kommen Sie dann zu so einer -neben der Sache liegenden- Bewertung?


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Berechnung Mindestbehalt Kindesunterhalt, internationale Vollstreckung | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-09-08
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